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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-06-04 · Heft 23 (4.6.1878) · p. Seite 356

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 23 (4.6.1878)
Date
1878-06-04
Page
Seite 356 (sequence 4)
Language
German
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356 sie alle Mühe an, den Geist derselben auf die großen Aufgaben des Gesetzesstudiums und auf die Hebung practischer Tugend im Bereiche der gegebenen Lebensverhältniffe hinzuleilen und zu beschränken. Die Rumänischen Handelsverträge. II. Wie wir bereits in voriger Nummer aus Rom gemeldet, ist der Rumänische Handelsvertrag mit Italien, sobald er nicht eine Klausel über die Gleichberechtigung aller Italiener ohne Unterschied der Religion in Rumänien erhält, als gescheitert anzusehen, da das Ministerium ihn in seiner jetzigen Gestalt vor vaS Parlament zu bringen, sich nicht entschließen kann. Was den Vertrag mit Deutschland betrifft, der gegenwärtig in der vom Reichstage hierzu erwählten Commission behandelt wird, so läßt sich die „Köln. Zeit." unter dem 20. Mai schreiben: „Für den Rumänischen Handelsvertrag steht im Reichstage eine Beschlußfassung zu erwarten, wonach die Genehmigung des Vertrages nur in der Annahme erfolge, daß das (jüdische) Religionsbekenntniß zu keinerlei Ausnahme von den allen Deutschen zugestandenen Rechten Anlaß geben dürfe." Diese Faffung ist unklar; denn würbe vom Reichstage diese „Annahme" nur als solche, also als eine Voraussetzung beschlossen werden und nicht durch bestimmte Worte im Vertrage selbst zum Ausdruck kommen, so würde der Beschluß des Reichstages ganz wirkungslos sein. Eine solche Voraussetzung oder Annahme hat ja auch der Staatsminister von Bülow in seinen zwei Reden als die seinige ausgesprochen. Was aber nicht im Vertrage steht, erachtet die Rumänische Regierung nicht als eine Verpflichtung ihrerseits. Das Nähere haben wir noch zu erwarten. Es bleibt also nur der Handelsvertrag mit der Schweiz, über welchen wir im Augenblicke noch ohne Benachrichtigung sind. Er erinnert lebhaft an die Erfahrungen, welche die Schweiz in der Zeit, in der sie die bürgerliche Gleichstellung aller Confessionen noch nicht in ihrer Verfassung ausgenommen hatte, vielmehr die Beschränkungen der einheimischen und der fremden Juden aufrecht erhielt, gemacht hat. Mehrere Staaten verweigerten damals den Abschluß von Handelsverträgen, wenn nicht ausdrücklich allen ihren Bürgern das gleiche Recht zugestanden würde. So verweigerten z. B. die holländischen Generalstaaten die Genehmigung eines ihnen von ihrem Ministerium vorgelegten Handels- und Freundschaftsvertrages mit der Schweiz aus dem eben angeführten Grunde — also ganz in derselben Lage wie jetzt der deutsche Reichstag. Hoffen wir, daß die Schweiz, gegenwärtig in demselben Berhältniß, diesem Beispiele folge. Die „N. fr. Pr." läßt sich schreiben: „In Rumänien nimmt man diesbezüglich den Standpunkt ein, daß es nicht angehe, durch die Bestimmungen der Handelsconvention die Verfassung zu umgehen, welche eben den Israeliten die Gleichberechtigung nicht einräume. Man wird sich nunmehr in Rumänien zur Genüge überzeugt haben, daß speciell dieser Punct bei dem Abschlüsse von Verträgen die größten Schwierigkeiten bereitet. Wenn man also Werth darauf legt, in den internationalen Handelsverband aufgenommen zu werden und an den Vortheilen der westeuropäischen Verträge zu participiren, so möge eine so ungerechte und unzeitige Bestimmung aus der Berfaffung entfernt werden. Will Rumänien den Anspruch erheben, ein Culturstaat zu sein, so darf es nicht säumen, die Principien eines solchen zu adoptiren." Diese Ansichten sind gewiß einfach und überzeugend — aber nicht in Rumänien, welches alle diese Voraussetzungen bis jetzt zu Schanden gemacht hat. Man spricht davon, daß nächstens die rumänischen Gesetzgeber den Juden das Recht zuertheilen wollen, in Städten Grundstücke zu erwerben. Dies soll den großen Act der Befreiung vorstellen! Es wird aber selbst auch bei diesem Zugeständniß auf den Ausdruck des Gesetzes ankommen; denn bekanntlich sind die Rumänen Meister darin, die Gesetze zum Schaden derer auszulegen, die sie schädigen wollen. — Bonn, 27. Mai. Vom 23. Mai schreibt man der „K. Ztg." aus Berlin: „In der Berathung der Specialcommifsion des Reichstags für den Handelsvertrag mit Rumänien ist es nicht gelungen, daS in der Berathung des Plenums geltend gemachte Bedenken in genügender Weise zu erledigen. Im Einverständniß mit den Commissarien der Reichsregierung wird demnach die Commission von dem bei der allgemeinen Geschäftslage ohnehin aussichtslosen Versuch, die Angelegenheit noch vor das Plenum zu bringen, Abstand nehmen". So ist denn nun die Session des deutschen Reichstages am 24. Mai geschlossen worden, ohne daß der rumänische Handelsvertrag nochmals zur Verhandlung gekommen wäre. Vorläufig ist er hiernach als gescheitert anzusehen, da es sich fragt, ob das Ministerium ihn in dieser Gestalt abermals vor den Reichstag bringen werde. Das deutsche Reich und Italien wäre also glücklich von dem Vorwurf der Schwäche befreit, um Rumäniens willen ihre eigenen verfassungsmäßigen Grundsätze verletzt zu haben. Ueber den rumänisch-schweizerischen Vertrag erfahren wir jetzt, daß bereits am 30. März d. I. der Vertrag zu Wien durch die betr. Agenten vereinbart worden. Er ist möglichst kurz und einfach, und man beschränkte sich, blos die für den gegenseitigen Waarenverkehr und die Besteuerung desselben maßgebenden Grundsätze aufzunehmen, während alle übrigen Fragen, namentlich die Reciprocität in der Behandlung der beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der bürgerlichen Rechte unberührt blieben. Im letzteren Punkte besteht eben für die Juden das ihnen aufgedrängte besondere Interesse. Hier gilt das alte Wort: Stillschweigen gesteht zu.

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