Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1878)
- Date
- 1878-05-28
- Page
- Seite 344 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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344 S&ctbau^| duxxcßticßfceM. Deutschland. Hamburg, im Mai. Unsere Leser werden sich der vor einigen Monaten zwischen dem Schlachter Herrn Witt am Großenmarkt 21 und dem Oberrabbiner Herrn Dr. Stern stattgefundenen Controversen erinnern, die dahin gipfelten, daß Letzterer dem Ersteren das „Schächten" am hiesigen Platze untersagen wollte. * In der That gelang es dem Oberrabbiner Stern, die Senats-Commission für den israelitischen Cultus zu veranlassen, die Polizeibehörde anzuweisen, dem Beamten des Witt, der das Koscher-Schlachten vornimmt, solches bei Strafe zu verbieten. Demzufolge erließ die Polzeibehörde einen entsprechenden Befehl, welcher dem betreffenden Beamten die Ausübung der Schächtfunctionen bei Strafe untersagte. Gegen diesen Befehl, resp. zur Aufhebung desselben klagte nun Witt durch seinen Anwalt Dr. I. Cohen beim Niedergericht, das jedoch nach stattgehabter Verhandlung die Klage abwies. Auf gegen dieses Erkenntniß seitens des Herrn Dr. I. Cohen eingelegte Appellation hat nun in einem gestern abgegebenen Erkenntnis das Obergericht in allen Theilen zu Gunsten Witl's erkannt, auch das Erkenntniß des Niedergerichts cafsirt. In den sehr klaren und juristisch scharf motivirten EntscheidungSgründen führt kaS obergerichtliche Erkenntniß aus, daß der Senat aus dem ihm nach der Verfassung zustehenden Oberaufsichtsrecht über die religiösen Gemeinden keinen Grund herleiten könne zur Protection unv zum Patronat über diese Gemeinden, namentlich nicht gegenüber den Handlungen von Personen, die nicht zu der Gemeinde gehörten, und baß daher ein solcher Befehl, wie der in Rede stehende, nicht hatte erlassen werden dürfen. Bouu, 16. Mai. (Privatmitth.) Das Austriltsgesetz stellt sich nun doch als vielfach nachtheilig, besonders sür kleinere Gemeinden heraus, deren Existenz oft auf einer oder einigen Familien beruht, so daß deren Austritt die nothwendigen Gemeindeeinrichrungen theilweise oder ganz zusammenbrechen läßt. Hervorzuheben ist, daß es nicht in d e m Sinne wirkt, welchen die eigentlichen Urheber bezweckten, nämlich in den Gemeinden Separationen hervorzurufen. Deshalb werden gerade die kleinen orthodoxen Gemeinden am meisten betroffen, und es handelt sich dabei nicht um „religiöse Bedenken", soudern um Zänkereien ganz persönlicher Natur und um die Steuern — ganz wie wir es vorausgesagt. Eine Frage, die vor Kurzem an uns gelangte, hat einiges allgemeine Interesse. In einer kleinen Gemeinde war ein frommer, einfacher und braver Mann der finanzielle Hauptträger der Gemeindekosten. Dennoch ärgerten Vorstand und andere Mitglieder den Mann mit so vielen Nergeleien, daß er beschloß, auszutreten. Er that dies in der gesetzlichen Weise. Die Folge war, daß die Gemeinde sich beinah auflvste. Dies that dem Manne leid, und er wollte wieder eintreten. Jetzt die Frage: wie ist dies zu bewerkstelligen? ist dazu abermals ein gerichtlicher Act nothwendig oder wie soll man verfahren? Man wird sich erinnern, daß wir gleich nach dem Erlaß des Gesetzes darauf aufmerksam machten, daß in dem Gesetze von dem Wiedereintritt Ausgetretener gar nicht die Rede ist — man hatte eben nur den Austritt und dessen Folgen im Sinne! Wir forderten daher die Gemeinden auf, alsbald die Bedingungen des Wiedereintritts statutenmäßig festzusetzen, damit sich nicht im einzelnen Falle subjective Einflüsse geltend machen. Es ist uns nicht zur Kenntniß gekommen, daß man irgendwo diesem Rache gefolgt ist. WaS nun die Sache selbst betrifft, so ist es klar, daß, da das Gesetz den Wiedereintritt mit Stillschweigen übergeht, ein gerichtlicher Act über einen solchen nicht ausgenommen werden kann; der Richter könnte einem solchen Verlangen nicht Nachkommen, weil das Gesetz nichts darüber vorschreibt. Es muß daher ein förmlicher Contract über den Wiedereintritt und dessen Bedingungen zwischen der Gemeinde und den Ausgetretenen vollzogen werden; und da vor dem Gesetze die gerichtlich geschehene Austrittserklärung für immer geltend bleibt, so muß der Wiedereintretende ausdrücklich erklären, von jener keinen Gebrauch machen zu wollen, selbstverständlich so lange auch die Gemeinde die festgestellten Bedingungen des Wiedereintritts einhält. Berlin, 17. Mai. (Privatmitth.) Morgen, Samstag, findet in allen hiesigen Synagogen, und wohl auch in vielen des ganzen Landes, ein Dankgottesdienst für die Errettung unseres Kaisers und Königs aus der Hand des ruchlosen Meuchelmörder» statt. Wir brauchen nicht hinzuzufögen, daß die deSfallsigen Gebete und Hymnen aus aufrichtig ergebenen und tiefbewegten Herzen zu Gott emporsteigen werden. In seinen Antworten und Ansprachen auf viele der Adressen und Glückwünsche hat, wie bekannt geworden, der greise Monarch einen großen Nachdruck darauf gelegt, baß es Zeit sei „die Religion zu schützen". Jedermann, der nicht selbst von dem materialistischen Zuge der Zeit ergriffen ist, wird ihm darin beistimmen. Nur müßten wir davor bewahrt bleiben, daß die pietistische Partei, diese Mutter aller Reaction, nicht wieder das Staatssteuer in die Hand bekomme, und daß unter „Religion" nicht eine Kirche verstanden werde, so daß daraus nur die irreligiöse Hintansetzung anderer Confessionen erwüchse! Zu einer Deputation der Studirenden der Universität Berlin, welcher die Ehre zu Theil wurde, eine Ergebenheits- und Glückwunschadresse dem Kaiser zu überreichen, erwiderte er u. A.: „Ich bin dankbar gegen Gott, in dessen Hand wir ja alle stehen. Freilich, wenn wir von ihm abgehen, wenn wir den Boden der christlichen Religion verlassen, dann sind solche Thaten kein Wunder. Die christliche Religion ist der Grund und Boden, auf dem wir stehen bleiben müssen." Das Eigenthümliche war aber, daß unter den fünf Deputirten der Studentenschaft — zwei jüdischer Religion waren. —