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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-05-28 · Heft 22 (28.5.1878) · p. Seite 341

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 22 (28.5.1878)
Date
1878-05-28
Page
Seite 341 (sequence 5)
Language
German
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341 geschlossenen Vertrag würde ich zu genehmigen nicht im Stande sein. Da ich aber im Wortlaut des Vertrags nicht die äußerlich gemachten Mittheilungen bestätigt gefunden habe, fo wird es natürlich davon abhangen, ob die Auskunft der deutschen Regierung mir die entgegengesetzte Meinung beibringr als diejenige, wozu ich berechtigt bin auf Grund der Vorlage und des Vertrags. Bundesbevollmächtigter Staatssecretär des Auswärtigen Amts v. Bülow: M. H.l Der Herr Vorredner hat bei der oben gestellten Frage für deren Veranlagung und Zweck an die Sympathien des hohen Hauses appellirt. Ich stelle voran, daß die Sympathie der Reichsregierung sich vollständig aus demselben Felde bewegt und dasielbe Ziel vor Augen hat. Ich will so wenig wie der Herr Vorredner auf die handelspolitische Frage eingehen, die hier angeregt worden ist. Ich glaube, die näheren Erörterungen, die darüber stattfinden können, werden immer hier Nachweisen und noch mehr wie schon zu meiner Befriedigung anerkannt worden ist, daß es ein vortheilhafter, nützlicher und nothwendiger Vertrag ist; ich darf aber auf rer anderen Seite auf die Fragen, die eben von dem Herrn Vorredner angeregt worden sind, etwas naher eingehen, um die Stellung der Regierung zu kennzeichnen; und ich hoffe, daß die Auseinandersetzungen im Stande sein werden, wenn ich sie etwas vollständig gefaßt und rückhaltlos gegeben, den Herrn Vorredner zu überzeugen, daß zu der Annahme, als habe die Reichsregierung jenen Grundsatz, an den derselbe mit vollem Recht appellirt, in diesem Vertrag verletzt, beeinträchtigt oder gefährdet, kein Grund vorhanden ist. Der Vertrag, um darauf zurückzukommen, ist schon längere Zeit behandelt worden; er hat auch für unsere auswärtigen Verhältnisie eine größere Bedeutung; die Refforts, die sich mit handelspolitischen Fragen zu beschäftigen haben, wünschten ihn, das Auswärtige Amt hat seinerseits ihn ausgenommen, und als vor vier oder fünf Jahren die Frage angeregt wurde, ob ein solcher Vertrag abzuschließen sei, hauptsächlich den Gesichtspunkt im Auge gehabt, dem damaligen Fürstenthum Rumänien, dem zu einem souveränen Staat die Pforte das Recht bestritt, Lurch diese Verhandlungen, durch die Handelsconvenrion eine Stütze zu geben. In diesem Sinne hat Deutschland gleichzeitig mit Rußland und Oesterreich Verhandlungen eingeleitet. Wir sind später, als die Verhältniffe sich weiter entwickelten, nur in dem Wunsche bestätigt und bestärkt worden, Rumänien entgegenzukommen und gleichzeitig unserer Industrie diejenige Sicherstellung zu geben, die dort bei vielen Verhandlungen, bei der Concurrenz, bei der Beabsichtigung eines dortigen autonomen Zolltarifs immer nothwendiger wurde. Wir begegneten bei der Einleitung der Verhandlungen großen Schwierigkeiten. Die rumänische Gesetzgebung und Verfaffung, wie das dem Hause bekannt sein wird, hat vom Pariser Frieden her, der Rumänien, die damalige Moldau und Wallach«, gründete, gewiffe Bestimmungen eingeführt und insofern sind sie verfaffungsmäßig, wonach nur die eigentlichen Moldau-Wallachen als Staatsbürger im vollen Sinne des Wortes betrachtet werden. Die Rumänen israelitischer Confession werden fortdauernd als Fremde betrachtet, haben also nicht die volle Berechtigung, die die Rumänen nach der Verfaffung haben. Daraus hat sich weiter entwickelt, daß ein Druck statlgefunden hat in sogenannten Reglementiruvgen, Polizeiverordnungen über das Niederlaffungsrecht, die» wie ich gehört habe, jetzt theilweise aufgehoben sind, indeß aber immer noch genügen, um zu manchen Klagen Beranlaffung zu geben. Als wir die Verhandlungen anfingen, war unsere einfache Forderung die, die vollständig dem Grundsätze entspricht. Len der Herr vr. Laster voranstellt, daß alle diese Beschränkungen gegenüber den Deutschen aufgehoben würden; die Reichsregierung theilt vollkommen die Ansicht, daß der Deutsche im Auslande als solcher gerade die Rechte hat und in Anspruch nehmen kann, welche ihm durch die Reichöverfaffung, durch deren Geist und Sinn sowie durch specielle Gesetze gewährleistet sind. Der Deutsche als solcher Hai schon nach dem Schluß des dritten Artikels der Reichsverfaffung vollständig gleichmäßigen Anspruch auf den Schutz des Reichs, wohlgemerkt, je nach den Verhältnissen und je nachdem die Lage des Landes ist, mit dem wir zu thun haben. Wir können nicht erwarten, sei es in Amerika, sei es in Europa, selbst in einzelnen Ländern noch, daß vollständig diejenigen Grundsätze, diejenigen Gesetze und Garantien, die wir unfern Bürgern im ganzen Reiche geben und aufrecht halten als ein Palladium, daß die unmittelbar und vollständig zur Anwendung kommen. Wir haben Ueberlieferungen übler Art, Fanatismus, Gewohnheitsunrecht in verschiedenen Ländern, sei es gegen Protestanten, sei es gegen Israeliten, sei es gegen Andere, gehabt, und können nur wünschen und hoffen, unsererseits Schritt für Schritt weiter zu kommen. Daß das staatsrechtlich nicht unbedingt gleich möglich sei, hat sich bei diesem Falle gezeigt, daß es eben nicht so ohne Weiteres geht. Ein Staat ist souverän, die Verhältnisie gestalten sich. Wir haben mancherlei Verträge abgeschlossen mit Ländern, wo man nicht eine vollständige Gewährleistung erhalten kann. Wir müssen eben die Dinge nehmen wie sie sind, und die Haupisache im Auge behalten. Als wir den Vorschlag machten und daraus hallen wollten, diese Bürgschaften zu erlangen, wurde dieser cortigerseils abgelehnt, nicht mit Rücksicht aus die deutschen Israeliten, noch weniger aus allgemeinen Gründen, sondern allein mit Berufung auf die dortigen ganz speciellen Landesverhälinisse und Zustande. Es sind dort etwa 700 deutsche Israeliten, 36,000 galizische unv außerdem, wenn ich gut unterrichtet bin, noch gegen 200,000 Eingeborene, die als Fremde dastehen. Man erklärte uns, man könne das nicht einräumen, es würde das eine Wirkung haben, die sich der Regierungsgewalt entziehe. Man sagte, es wird nicht möglich sein; wir verlangen, daß ihr unsere Gesetzgebung anerkennt; unv dabei stand die Sache zwei Jahre, worauf man schließlich erklärte, daß ein Vertrag nicht möglich sein würde. 2m vorigen Sommer ist nun in einem Compromiß in dem Vertrage, der Ihnen vorliegt, die Frage, ob bas Glaubensbekenntniß des Fremden einen

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