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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-05-28 · Heft 22 (28.5.1878) · p. Seite 340

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 22 (28.5.1878)
Date
1878-05-28
Page
Seite 340 (sequence 4)
Language
German
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340 Die Rumänischen Handelsverträge. Seitdem die österreichische Staatsregierung einen Handelsvertrag mit Rumänien abgeschlossen und die beiden Parlamente zu Wien und Pest ihn genehmigt haben, in welchem den österreichischen Staatsbürgern jüdischer Religion nicht dieselben Rechte in Rumänien zugestanden wurden, wie denen christlichen Glaubens, bemüht sich Rumänien, auch mit den anderen Staaten gleiche Convention zu erzielen. Rustland erhob keine Schwierigkeiten, die anderen Staaten verlangten gleiche- Recht für alle ihre Unterthanen und da Rumänien nicht hierauf eingehen wollte, tarnen nur allgemeine Abmachungen auf kurze Fristen zu Stande. Unterdest gingen die Verhandlungen werter; die Israeliten der anderen Staaten nahmen aber die Gelegenheit wahr, bei ihren Regierungen auf strikte Beachtung der betr. Rechtsgrunrfätze ihrer eigenen Verfassungen zu dringen. Unsre Leser werden sich erinnern, daß wir von Beginn an hierauf immer wiederholt aufmerksam gemacht, und selbst ein Gesuch an das deutsche Reichskanzleramt und den preuß. Minister des Auswärtigen (]'. Nr. 1s, Iahrg. 1876) gerichtet haben. Gegenwärtig, mitten unter den Stürmen, eie über Rumänien dahingehen, sind dergleichen Handelsverträge bereits mit Italien, der Schweiz und dem deutschen Reiche abgeschlossen, unterzeichnet, jedoch noch nicht ratificirt, da hierzu noch die Zustimmung der betr. Parlamente erforderlich ist. Zu allgemeiner Verwunderung ergab es sich nun, daß der Schweizer Bundesrath und das italienische Ministerium, trotz der noch vor Kurzem kundgegebenen entgegengesetzten Aeußerung des Ministers Melegari, Handelsverträge mit Rumänien unterzeichnet haben, in welchen man zu der täuschenden Ausflucht gegriffen, gar nichts über diesen streitigen Punkt anszusprechen, was natürlich im Grunde der rumän. Regierung das Recht zugesteht, schweizerische und italienische Juden gleich den rumänischen zu behandeln; wenigstens wird ganz sicher die rumänische Regierung dieses Recht daraus ableiten, und die betr. Regierungen werden außer Stande sein etwas Anderes zu thun, als zu reclamiren. Man weiß, wie es dann geht: die Reclamationen werden mit allerhand Flunkereien beantwortet, und die unglücklichen Opfer haben das Nachsehen. Daß deshalb die Israeliten Italiens und der Schweiz große Anstrengungen machen, um den Handelsvertrag vom Parlamente und den schweizerischen Rathen nicht eher genehmigt zu sehen, als bis eine betr. Bestimmung über die Gleichberechtigung ihrer Unterthanen jüdischer Religion ausgenommen worden, ist selbstverständlich. (S. unten „Turin". Inzwischen gelangte der Handelsvertrag des deutschen Reiches mit Rumänien an den deutschen Reichstag. Es zeigte sich, daß auch dieser Vertrag jedweder Klausel gegen die Eingriffe der Rumänen in die Rechte deutscher Bürger jüdischer Religion entbehrt. In der Sitzung vom 14. Mai trat der Reichstag in die Verhandlung über den rumänischen Handelsvertrag ein. Nach einigen handelspolitischen Reden ergriff das Wort vr. Lasker: M. H.! Ich will die handelspolitische Frage, die durch den ersten Herrn Redner angekündigt ist und, wie es scheint, fortgesetzt werden soll, nur auf ganz kurze Zeit unterbrechen für einen Gegenstand, der, obschon er nicht in diese großen Fragen eintritt, doch, wie ich hoffe, die Sympathieen dieses Hauses für sich haben wird. Ich habe nämlich äußerlich vernommen, daß die Meinung herrsche, als ob dieser Vertrag nicht allen Bürgern des Deutschen Reiches die gleichen Rechte verschaffe, sondern einen Theil derselben der Rechte nicht theilhaftig werden laffe. Ich habe kaum geglaubt, daß die deutsche Regierung sich je entschließen würde, einen solchen Vertrag abzuschließen, der offenbar dem verfassungsmäßigen Zustande des Reiches widersprechen würde. Ich habe deshalb mit der größten Sorgfalt den Vertrag von einem Ende bis zum andern durchgelesen und auch diejenigen Stellen geprüft, in welchen von den Bürgern die Rede ist und auch von den Rechten, die ihnen eingeraumt sind. Ich habe nirgends auch nur einen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß ein solcher Unterschied gemacht worden wäre. Nun, m. H., möchte ich zwar nicht die Frage zu sehr compliciren, aber ich glaube, die deutsche Negierung ist im Stande, für sich selbst Auskunft zu geben, und deshalb kann ich meine Frage nur beschränken auf eine Auskunft, die ich von der Regierung mir erbitten möchte, wie sie den Vertrag auffaßt. Sollte sie anderer Meinung sein, als ich den Eindruck empfangen habe, so wird es nothwendig sein, dies dem Reichstage mitzutheilen, damit dieser in der Lage sei, zu beurtheilen, ob ein Vertrag dieser Art. selbst wenn er größte Wohlthaten für die größte Mehrzahl der Bürger mit sich bringen würde, abzuschließen sei, sofern er solche Grundlage hätte, die mit der Verfasiung des Deutschen Reiches nicht vereinbar wäre. Meine Frage geht nun dahin: Faßt die deutsche Regierung den hier vorliegenden Vertrag in der Art auf, daß er in allen seinen Theilen ohne Ausnahme irgend eines Artikels dazu bestimmt ist, nach der Ansicht der deutschen Regierung allen deutschen Bürgern die gleichen Rechte zu gewähren? Und eine zweite Frage knüpfe ich daran: würde für den Fall, wenn etwa aus dem hier angeregten Punkte ein Streit über die Bedeutung des Vertrages zwischen hier und dem andern Contrahenten sich ergeben möchte, die deutsche Regierung ihrerseits jede Entschuldigung oder anscheinende Anfechtung des Vertrags zurückweisen, welche darauf gestützt ist, daß ein Unterschied zwischen den Bürgern des deutschen Reichs gemacht wird in Hinsicht auf ihre Religion? Denn, wovon ich eben rede, das ist die, wie ich sage, äußerlich hier und da gehörte Mittheilung, als ob auch dieser Vertrag einen Unterschied zwischen deutschen Bürgern christlichen Glaubens und deutschen Bürgern jüdischen Glaubens machen würde. Ich muß offen gestehen. daß ich niemals glauben werde, daß die deutsche Regierung einen derartigen Vertrag abschließen könnte, und wenn sie eS Ihate, so weiß ich mich vollkommen frei von jeder Beeinflussung irgend eines besonderen Jntereffes, sondern wenn sie diesen Unterschied treffen würde, so würde ich erklären, einen solchen ab-

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