Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 20 (14.5.1878)
- Date
- 1878-05-14
- Page
- Seite 311 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Fortentwickelung, und wurde daher, trotz der mannigfachen Beschränkungen und drückenden Härten, die es enthielt, von den Israeliten des Landes freudig und mit warmem Danke gegen die Regierung und die Landstände begrüßt. Von vornherein als ein Erziehungsgesetz sich ankündigend, eröffnete es denen, für die es geschaffen, die Aussicht auf die völlige Ausnahme in den bürgerlichen Verband. Mag man immerhin der Regierung das Recht bestreiten, selbst in der wohlwollendsten Absicht einen Theil des Volkes unter ein Ausnahmsgesetz zu stellen, so muß doch der wohlthärige Einfluß dieses Gesetzes bereitwillig anerkannt werden. Ja, über den ursprünglichen Plan hinaus bewährte dasielbe seine erzieherische Tendenz. Denn indem es die Israeliten des Landes zur vollen, uneingeschränkten Theilnahme an den Aufgaben und Bestrebungen des Volkes befähigte, erzog es dieses selbst zu richtigeren, gesunderen Anschauungen über diesen ihm bis dahin fremdartig erscheinenden Bestandtheil des Slaatsorganismus. In seiner ersten, das bürgerliche Leben des Israeliten regelnden Abtheilung ist das Gesetz seil dem Jahre 1864, das ihnen die Emancipation brachte, völlig antiquirt; gegenwärtig bildet diese Abtheilung nur noch ein, freilich sehr wichtiges, Blatt in der Geschichte dieses Landes. Die zweite Abtheilung des Gesetzes, die auch für die Israeliten des Landes den Schulzwang einführte, erwies sich nicht minder als ein bedeutsamer Factor für ihre völlige Aufnahme in den bürgerlichen Verband. Längst hat dieser Theil des Gesetzes, der dem in den Israeliten wurzelnden starken Bildungstriebe so erwünschte Anregung bot, seine edlen Früchte gezeitigt. Die dritte (letzte) Abtheilung des Gesetzes vom 25. April 1828, die die Regelung der kirchlichen Verhältnisse sich vorgefetzt, umsaßt die noch heute zu Recht bestehende Verfassung der israelitischen Kirche Württembergs. Indem das Gesetz hier zuerst eine israelitische Kirche in diesem Lande schuf, führte es in das frühere Chaos der einzelnen, zu einander in keiner Beziehung stehenden Gemeinden, die meist nur ein kümmerliches Dasein fristeten, maßvolle Ordnung ein. Die israelitische Kirche Württembergs empfing zugleich solche Autorität, Würde und Ansehen, daß sie bis zum heutigen Tage, in Deutschland wenigstens, zu einer einzigartigen Erscheinung ward. Freilich bedarf auch diese Kirchenverfassung, dem Geiste unserer Zeit entsprechend, der Fortentwickelung, insbesondere im Sinne einer erweiterten Autonomie, ähnlich wie dieser Forderung bereits in der evangelischen Kirche entsprochen worden ist. — Eine schöne Feier des Gesetzesjubiläums wäre eS gewesen, wenn bei Gelegenheit desselben diese wohlberechtigten Wünsche ihre Erfüllung hätten finden können. Zu spät aber wäre es auch jetzt noch nicht. Wenn nur im Lause des Jubeljahres die erforderlichen Schritte hierzu gethan würden! Das kirchliche Leben empfinge hierdurch neue Kraft, neue Anregung, neue Impulse, und die auf Auflösung des kirchlichen Organismus gerichteten Bestrebungen, an denen es bekanntlich in unserem Lande nicht fehlt, verlören hierdurch unzweifelhaft an Macht und Einfluß." Oesterreich-Ungarn. Wien, 29. April. sPrivatmitth.) Vor einigen Tagen fand vor dem Reichsgerichte eine eigenthümliche Verhandlung statt. Ein Jude hatte sich in Schüttenhofen niedergelassen. Es wurde ihm aber vom Stadtrath und der Bezirkshauptmannschaft der Befehl der Ausweisung zugestellt, welcher von der böhmischen Statthalterei und dem Ministerium bestätigt worden war. Der Stadtrath hatte geltend gemacht, „daß gewisse Classen in Schütten- Hofen zu Exceffen und zwar namentlich Juden gegenüber geneigt seien" und daß namentlich gegen den betr. Juden der Ausbruch eines solchen Excesses zu befürchten wäre. Das Erkenntniß des Reichsgerichts lautete dahin, daß durch die von dem Beschwerdeführer angefochtenen Entscheidungen der sämmtlichen politischen Instanzen das im Artikel 6 des Staatsgrundgefetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger jedem Staatsbürger vorbehaliene Recht, an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnung zu nehmen, thatsrchlich verletzt worden sei. Dies ist gewiß ganz correct; schade nur, daß der betr. Jude nicht ganz vorwurfsfrei sein soll. Wien, 30. April. (Privatmitth.) Wiederholt wurde in Correspondenzen in Ihrem geehrten Blatte der Vorlesung, welche Herr Professor Häckel hier über Thierseelen gehalten hat, erwähnt. Es dürfte jedoch nicht überflüssig fein, darauf hinzuweisen, daß schon Maimonides, wenn auch in anderer Weise, von Thierseelen spricht. In den acht Abschnitten stellt M. nämlich die These auf, der Mensch, wie der Esel und der Adler haben Seelen. Sie unterscheiden sich, wie sich das Sonnenlicht von dem Monde- und Kerzenlichte unterscheidet. Nicht ohne Interesse ist, sich diesbezüglich die Bibel zur Hand zu nehmen. Da heißt es allerdings (Genesis 1; 26, 27): „Wir wollen Menschen machen in unserem Ebenbilde, nach unserer Aehnlichkeit; .... und Gott schuf den Menschen in seinem Bilde u. s. w." Cap 2 V. 7 kennzeichnet sie jedoch die Schöpfung des Menschen in folgender Weise: „Er blies in seine Nase Odem des Lebens, da ward der Mensch zum belebten Wesen." In derselben Weise charakterisirt sie die Thiere, Genesis 1, 20, mit rrn ©2: und 7, 2 spricht sie von T2*o d^ti rrn riw©:. — Ich beabsichtige nicht, das Thema weiter zu spinnen, und wollte blos berufenen Federn die Anregung geben. ') G. Wolf. 1) Wir haben diese Stellen ausführlich in Nr. 20 des vorigen Jahrg. S. 3t t besprochen und gezeigt, daß rrn >22: als die Bezeichnung des Wesens der Thiere, „belebtes Wesen", gebrauch: wird, während 2-17 ynm und ^2 nc-sr zur Bezeichnung des Wesens der Pflanzen dient. Was 2, 7 betrifft, so liegt der den Menschen charaktcristrende Nachdruck in den Worten 7^2rr2 N2''i, als einem von Gott unmittelbar ausgehenden Acte, wodurch der „Odem" im Menschen zur gottebenbildlichcn menschlichen Seele wird. Eher hätte unser geschätzter Correspondent aus die kohelcth 3, 21 aufgeworfene Frage Hinweisen können, die jedoch 12, 7 genügend beantwortet wird. Der Unterschied ist vielmehr der: in der Bibel ist cS ein Wunder, daß der Esel spricht, bei den Häckcliancrn ist es ein Wunder. daß der Esel nicht spricht — das Zeug habe er dazu sc gut wie der Mensch'. 1 Rcdacti 0 n.