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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-04-23 · Heft 17 (23.4.1878) · p. Seite 263

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 17 (23.4.1878)
Date
1878-04-23
Page
Seite 263 (sequence 7)
Language
German
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263 Bonn, 15. April. (Privatmitth.) Das Centralblatt veröffentlicht die Uebersicht der Frequenz der höheren Lehranstalten in Preußen im Sommersemester 1877. Wir beabsichtigen nicht, diesmal schon wieder in die Details dieser Tabellen einzugehen, und heben nur die Hauptzahlen hervor, um ersichtlich zu machen, daß das enorme Berhältniß im Besuche dieser Lehranstalten von Seiten der jüdischen Jugend sich immer gleich bleibt. In den Gymnasien befanden sich unter 69,823 Schülern 7072 Juden, was etwas mehr als etwa den zehnten Theil beträgt, während in Preußen erst der 75. Mensch ein Jude ist; unter den 10,814 Zöglingen der Borschulen zu den Gymnasien, befanden sich 1342 Juden, was noch ein höheres Berhältniß abgiebt. In den Progymnasien waren 3788 Schüler, darunter 372 Juden. In den Realschulen erster Ordnung unter 28,600 Schülern 2485 Juden, also ungefähr der 12. Theil, wie unter 5322 Zöglingen der Vorschulen 457 Juden. Die Realschulen zweiter Ordnung hatten 5755 Schüler und darunter 907 Juden, und unter den 1928 Zöglingen ihrer Vorschulen 355 Juden. WaS endlich die höheren Bürgerschulen betrifft, so hatten diese 13,408 Schüler und darunter 720 Juden, was ungefähr den 19. Theil ausmacht; unter den 3804 Zöglingen ihrer Vorschulen waren 234 Juden. Man ersieht hieraus, daß die Juden den Besuch der Gymnasium vorziehen, indem ungefähr der zehnte Theil aller Gymnasialschüler, der zwölfte Theil aller Realschüler und der 19. Theil aller Bürgerschüler Juden sind. Unwidersprechlich aber ergiebt sich daraus, daß in den kommenden Generationen unter der jüd. Bevölkerung eine höhere Schulbildung sich in einem Maße» verbreiten werde, wie in keinem anderen Theile der Bevölkerung. Nicht minder aber fließt daraus die Verpflichtung, nach einem gründlichen Religionsunterrichte dieser Jugend zu streben, und stützen wir uns dabei nicht etwa allein auf einen cvnfessionellen Standpunkt, sondern auch auf den allgemein anerkannten Grundsatz, daß die Erziehung des religiösen Momentes nicht entbehren darf, und gerade eine wiffenschastliche Schulbildung am wenigsten, weil diese zu einer regeren Geistesthätigkeit hinführt. Ostrowo, 5. April. Der hiesige königl. Oeconomie-Commissions-Gehülfe, Herr vr. Goldstein, hat vor einigen Tagen in Stargard i. P. das Examen als Oeconomie-Commiffarius bestanden und ist seit dem 1. d. M. als solcher hier angestellt. Er ist somit, wie die „O. Pr." schreibt, als Israelit der Erste, der diesen Titel in deutschen Landen führt. Oesterreich - Ungarn. Hohenems, 8. April. In der Correspondenz von hier in Nr. 11, S. 168 ist bereits mitgetheilt, daß der Derwaltungsgerichtshof in der zwischen der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde und der politischen Ortsgemeinde schwebenden Angelegenheit, wonach jenes von der Zeit vor 1848 herrührende Truggebilde einer gesonderten politischen Gemeinde, welcheman den Juden insinuirte, um ihnen die ortsbürgerlichen Rechte zu versagen, endlich hinweggeräumt werden solle, die Entscheidung zu treffen habe. Die Verhandlung fand am 8. April zu Wien statt, und wird darüber Folgendes mitgetheilt: Die Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1877, wonach die Judengemeinde in Hohenems einen intezrirenden Bestandlheil der Ortsgemeinde bilde, war bereits Gegenstand einer Verhandlung vor dem Reichsgerichte; die Beschwerde des vorarlbergischen Landesausschuffes, welcher die Competenz der staatlichen Verwaltung bestritt und das Selbstbestimmungsrecht des Landes als verletzt erachtete, wurde durch das Erkenntniß des Reichsgerichtes vom 24. Januar l. I. als unbegründet zurückgewiesen. Heute gelangte diese Ministerial-Entscheivung auf Grund einer Beschwerde der Ortsgemeinde Hohenems zur Verhandlung vor dem Verwaltungs-Gerichtshofe. vr. Johann Bergmeister, Advocat in Feldkirch, machte als Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde geltend, die Juden in Hohenems bilden eine eigene Gemeinde, die in keinem acces- 'orischen Verhältnisse zur Christengemeinde stehe, sondern selbst ein vermögensrechtliches Subject sei. Sogar die am 16. Juni 1877 intimirte Ministerial-Entscheidung spreche von zwei Gemeinden, indem es am Schluffe heißt, daß wegen Durchführung dieser Entscheidung eine Vereinigung beider Gemeinden im Wege des Landesausschuffes einzuleiten sei. Es liege demnach ein Eingriff in die Autonomie vor: die Verwaltungsbehörden dürfen nicht die Bereinigung von Gemeinden anbefehlen. Die Christengemeinde in Hohenems lasse sich nicht durch Jotoleranz leiten, wohl aber hege sie die Besorgniß, das Gemeindevermögen könnte von den handeltreibenden Juden zum Schaden der christl. Ackerbauer veräußert werden. Der Vertreter des belangten Ministeriums, Seclionsrath vr. Maldoner, bemerkte zunächst, daß in der Ministerial-Entfcheidung von einer Vereinigung beider Gemeinden nicht gesprochen werde und dies nur ein Beisatz der intimirenden Behörde der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei. Die Judengemeinde in Hohenems, mag auch deren Vorstand den Titel „Bürgermeister" führen, sei nichts Anderes als ein zu rituellen Zwecken bestehender Verein; zu einer politischen Gemeinde mangle ihr jede gesetzliche Qualification, sowohl bezüglich des Katasters, als auch des abgesonderten Territoriums. Schließlich berief sich der Regierungs- Vertreter auf die Entscheidung des Verwaltungs-Gerichtshofes in einem analogen, die mährische Stadt Gaya betreffenden Falle. Diesen Ausführungen trat Dr. Philipp Mauthner, welcher die jüdische Cultusgemeinde von Hohenems repräsentirle, vollinhaltlich bei und fügte noch hinzu, daß er gegen die Insinuation des Vertreters der Beschwerde, die Juden in Hohenems, welche blos die Anerkennung ihrer Rechte als Insassen der Ortsgemeinde begehren, würden das Gemeindevermögen verschachern, entschieden Verwahrung einlegen müsse. i Der Berwaltnngs-Gerichtshof «Vorsitzender: Senat-Präsident

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