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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-04-09 · Heft 15 (9.4.1878) · p. Seite 227

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 15 (9.4.1878)
Date
1878-04-09
Page
Seite 227 (sequence 3)
Language
German
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227 Gemeinde betrifft, so versteht Redner nicht, woher der Magistrat seine Wissenschaft davon habe; vermuthlich daher, Laß die Gemeinde alljährlich ein Cultusbudget von 15000 M. aufzubringen habe, oder der Stadt die Armen der israelitischen Gemeinde wenig oder gar nicht zur Last fielen; sei aber die Gemeinde wirklich so wohlhabend, so werde der Magistrat den Mitgliedern derselben die Steuerruthe wohl gehörig fühlen lassen. Magdeburg sei seines Wissens die einzige preußische Stadt, die an ihren Schulen jüd. Religionsunterricht ertheilen lasse, ihn aber nicht bezahle. Bestimmt wisse er, daß in einer ganzen Reihe von Städten (Redner zählt dieselben namentlich auf) der Unterricht ertheilt und ohne Rücksicht auf die Schülerzahl auch von den Communen bezahlt werde. Er stelle daher den Antrag: „600 Mk. als Beitrag zur Besoldung der beiden Religionslehrer an die hiesige israel. Gemeinde zu zahlen und diesen Beitrag in den Etat von 1878 und die folgenden einzustellen" und erwarte von dem Billigkeitsgefühl der Versammlung die Zustimmung. — Stadtschulrath Wolterstorff giebt eine Ueberficht, wie sich die Forderung des jüdischen Religionsunterrichts an der hiesigen Realschule entwickelt habe. 1875 sei diese Forderung zuerst aufgetreten und dann immer weiter gegangen und habe allerdings nicht blos Widerstand, sondern auch Widerspruch hervorgerufen, da die Direcloren vermeinten, die Ertheilung jenes Unterrichtes sei in denselben Räumen und gleichzeitig mit den übrigen Unterrichtsfächern unausführbar. Daher wurde ein besonderes Local zur Verfügung gestellt und der Unterricht in der Religion außerhalb der übrigen Unterrichtsgegenstände verlegt. Redner führt eingehend aus, daß für eine Remuneration wohl Billigkeitsrücksichten, nachdem einmal der Religionsunterricht eingeführt sei, geltend gemacht, aber keineswegs eine Verpflichtung nachgewiesen werden könne. Aus Billigkeitsrücksichten könne indessen nicht darauf eingegangen werden, weil die Zahl der jüdischen Schüler an unserer Realschule eine verhältnißmäßig zu geringe sei, auch treffe eine Vergleichung mit anderen Städten wegen der dort herrschenden verschiedenen Verhältnisse nicht zu. Sodann aber sei ein Eingehen auf den Antrag auch um deswillen nicht zu empfehlen, weil sich daraus Consequenzen den übrigen verschiedenen Religionsgesellschaften gegenüber ergeben müßten. — Bors. Listema nn hält die Beantragung einer neuen Ausgabeposition bei Gelegenheit der Etatsberathung nicht für zweckmäßig und formell zulässig und giebt dem Antragsteller anheim, später einen selbstständigen Antrag zur Erreichung seines Zweckes zu stellen. — Stadtv. Sombart hält den Antrag des Herrn Friereberg für völlig gerechtfertigt, während. Stadtv. Kalkow zwar das Bestreben billigt, aber diese Principienfrage nicht so nebenbei entschieden sehen möchte. Die Agitation sei richtig eingeleitet: erst der Unterricht, dann die Bezahlung. Wolle man das Recht dieser Agitation anerkennen, so müsse man auch das Recht der Pädagogik anerkennen, sich zu wehren. Es handle sich nicht um 600 M., sondern um Anerkennung des vollen Princips. Herr Friedeberg stehe außerdem an der Spitze des Commissionsberichts als Correferent und habe als solcher kein Recht, selbstständige Anträge einzubringen. An dieser Stelle fei daher der Antrag nicht berechtigt. Die Sache 'ei wohl des Redens werth, aber nicht heute. — Stadlverordn. Schmidt ist anderer Meinung und möchte diesen Punkr klargestellt wissen. — Vors. Listemann will nichl gesagt haben, daß der Antrag formell unzulässig sei, nur, daß seine Erörterung 'schlich und formell hierbei nicht zu empfehlen sei. — Stadtv. Friedeberg sucht sein Recht zur Stellung eines Antrages zu rechtfertigen, zieht aber schließlich denselben zurück, um ihn in einer der nächsten Sitzungen als einen selbstständigen Antrag wieder einzubringen. Nachdem nochmals Sladtrath Wolterstorf den Standpunkt des Magistrats unter Bezugnahme aus das Ministerialrescript gerechtfertigt, wird der Gegenstand verlassen. Bericht über die Sitzung am 21. März. Stadtv. Friedeberg, welcher bereits bei der Berathung des Schuletats einen Antrag auf Bewilligung einer Entschädigung an die den israelitischen Religionsunterricht an der hiesigen Realschule ertheilenden Lehrer eingebracht, denselben indeß damals auf Ersuchen des Vorsitzenden zurückgezogen halte, hat nunmehr erneut den Antrag eingebracht: „Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen, den Magistrat zu ersuchen, für Ertheilung des jüd. Religionsunterrichts in den beiden Realschulen einen angemessenen Beitrag zur Besoldung der betreffenden Lehrer an die hiesige jüd. Gemeinde alljährlich zu zahlen." Antragsteller hebt zunächst hervor, daß dieser Antrag von seinem ersten Anträge in so fern abweiche, als hier keine bestimmte Summe normirt sei. Denn nicht an der Summe sei ihm gelegen, sondern an der Feststellung des Princips überhaupt, Rur Eins wolle er hervorheben; seines Wissens sei Magdeburg die einzige preußische Stadt, wo israelitischer Religionsunterricht zwar ertheilt, aber nicht von der Commune bezahlt werde. Im Uebrigen beziehe er sich auf seine Auseinandersetzungen bei Gelegenheit der Berathung des Schuletats. — Stadtschulrath Wolterstorff resumirt ebenfalls, Mas er damals gesagt: 1) sei die Einrichtung des jüdischen Religionsunterrichts auf Anregung des Synagogenvorstandes getroffen; 2) liege eine gesetzliche Verpflichtung dazu nicht vor, sondern nur Rücksichten der Billigkeit hätten dazu geführt; 3) selbst diese Billigkeitsgründe anerkannt, sei doch in concreto der Procentsatz der israelit. Schüler — 5 pCt. — ein zu geringer, um auf den Antrag eingehen zu können; 4 ) seien die sich aus Annahme des Antrages ergebenden schweren Consequenzen zu scheuen; mit gleichem Rechte könnten von den verschiedenen anderen hier vertretenen Religionsgesellschafren, den Römisch-katholischen, Altkatholiken, Dissidenten, Altlurheranern, Jrvingianern rc. gleiche Ansprüche erhoben werden — in Summa sei die Anerkennung des aufgestellten Princips von den Schulen unserer überwiegend evangel. Stadt fern zu Hallen. — Stadtv. Block findet es in hohem Grave befremdend, daß unter dem 15*

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