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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-04-02 · Heft 14 (2.4.1878) · p. Seite 219

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 14 (2.4.1878)
Date
1878-04-02
Page
Seite 219 (sequence 11)
Language
German
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219 * lichen Nebenbedeutung versehenen Namen „Juden" führen, sondern künftighin „Deisten, Mosaiten, Palästiner" oder dergl. heißen. — Damit nun eine so günstige Reform nicht allzu viel ausländische Juden herbeilocke, „wäre kein fremder Jude, wenn er nicht wenigstens ein Vermögen von 50,000 Thalern Nachweisen könnte, zum Ftal.Iigsement im Lande zuzulaßen." — Der Kern also dessen, was die Commission den Juden gewähren wollte, war: für Eröffnung einiger stark verklausulirter, hier und da fast unmöglich gemachter Nahruugszweige sollen sie der beständigen Einmischung der Behörden in ihre innersten Privatangelegenheiten unterworfen, ihr Gemeindeleben beschrankt und theilweise aufgelöst, ihre Sitten gewaltsam modificirt, sie an der Ausübung vieler, ihnen als heilig geltender religiöser Pflichten verhindert werden! Kein Wunder, daß die Israeliten auf eine solche Reform nicht einzugehen Lust hatten. Auf Bitten der Generaldeputirten der sämmtlichen Judenschaften vom 2. December 1789 theilte ihnen das Generaldirectorium am 18. December die Grundzüge des Berichtes der Commission mit. Aber die Deputirten lehnten (28. Februar 1790) das ganze Werk ab, und mit vollem Rechte. David Friedländer unterzog sich der unangenehmen Mühe, die Fehler, Ungerechtigkeiten und Unmöglichkeiten des Entwurfes nachzuweisen, und forderte vielmehr: vollkommene Gleichheit der Juden mit den andern Unterthanen, Wiederherstellung ihrer vollen bürgerlichen Ehre, Abschaffung aller Ausnahmegesetze, besonders auch auf dem Gebiete des Strafrechtes und der Besteuerung. Als diese Vorstellung der Commission übergeben wurde, äußerte ein Mitglied: „eS fei nichts andres, als scharfsinnige Sophisterei, im Gewände einer schönen, einnehmenden Declamation dargestellt". Nichts half auch der flehentliche Brief, den unter dem 9. März 1790 die Generaldeputirten an den König selbst richteten. Vielmehr meinte das Generaldirectorium, jetzt, wo die Juden selbst die ihnen so großmüthig angebotene Reform abgelehnt hätten, seine Pflicht gethan zu haben. Mit Freuden ergriff es diese Gelegenheit, um die verhaßte Angelegenheit völlig ruhen zu lassen. Seine Thätigkeit bestand vielmehr in einem verschärften Rescript gegen fremde Betteljuden (4. April 1791), in der Vorschrift, das jeder reisende Schutzjude mit einem besoudern obrigkeitlichen Reisepaß versehen sein müsse!4) So vergingen in der Thal fast zwei Jahre. Da gedachte der König seiner frühern Absichten in Betreff der Israeliten und erließ an das Generaldirectorium folgende strenge Cabinetsordre.:-) „Es wird noch erinnerlich sein, daß S. K. M. von Preußen, U. a. g. Herr, gleich nach Antritt allerhöchst Ihrer Regierung ein neues Xrrangement mit der jüdischen Kation in den 3) Friedlander, Actenstücke, die Reformen der Jüdischen Colonien in den Preußischen Staaten betreffend (Berlin 1793) S. 129—183. 4) Nov. Gorp. Constit. XI 70. 85. 5) Geiger II 167 f. preußischen Ländern zu treffen willens gewesen und gleich damals dem General - vireetorio gemessenst anzubefehlen geruhet haben, die Sache in ernstliche Erwägung zu nehmen und darüber höchsten Ortes Vorschläge und Gutachten abzugeben. Wenn nun aber Allerhöchst Dieselben mit gerechtem Unwillen sehen, daß nach Verlauf mehrerer Jahre noch zu dieser Stunde nichts zu Stande gebracht ist, und auch nicht einmal concIu5un> des General- Oireclorii schon längst befohlenermaaßen eingerichtet worden; so überlassen S. K. M. denen Finanz-Ministres selbst ein treffendes Urtheil über ihr Benehmen zu fällen und wodurch sie den alten Ruhm der preußischen kromptitmle im Gang der Geschäfte nach ihrem eignen Gefühl bei dieser Sache zu behaupten sich getrauen, befehlen aber zugleich so gnädig als ernstlich, binnen acht Tagen, ihren final Bericht abzustatten. Berlin 17. Jan. 1792. Fr. Wilhelm. Hierauf langte schon am 24. Januar ein neuer Entwurf zu einem Judenreglement vom Generaldirectorium ein. Er war in der Thal einigermaßen unbefangener und annehmlicher, als jener Entwurf der Commission von 1789.°) Bon dem Könige durch ganz eigenhändige Cabinetsordre vom 28. Januar 1792 gebilligt, wurde er dann von der Gesetzcommission in definitive Form gebracht, deren Hauptzüge wir hier mittheilen wollen. Zunächst waren aus dem frühern Entwürfe wiederholt: die Aufhebung der solidarischen Verbindlichkeit; die Bertheilung der jetzt bestehenden solidarischen wie casuellen Abgaben auf die schon etablirten Schutzjuden zur Tragung während Lebenszeit; die Tilgung der Gemeindeschulden binnen zehn Jahren; die Beschränkung der israelitischen Religionsdiener auf je zwei in Berlin und Königsberg, während die kleinern Gemeinden sich mit den Schullehrern begnügen sollten; die Aufhebung nicht allein des Parochialzwanges sondern aller jüdischen Gemeindeorganisation; die Einführung einer geringen Sonverabgabe für die Israeliten; ras Verbot jedes Handelsgeschäftes für die nicht zum Handel speciell etablirten Juden; die Aufhebung der jüd. Gerichtsbarkeit; die Einführung deutscher Unterrichtsfächer in Schulen und Schulbücher; das Verbot ausländischer — polnischer — Lehrer; die Annahme bleibender Gefchlechtsnamen. Dagegegen war neu, daß alle Beschränkungen für den Gewerbebetrieb seitens der Juden aufgehoben wurden. Sie sollten zu allen Wissenschaften, Künsten, Professionen, städtischen und ländlichen Gewerben zugelassen werden. In sämmtliche Gilden, Zünfte, Innungen sollen sie ausgenommen werden können. „Es wird Uns auch zum höchsten Wohlgefallen gereichen, wenn die Meister sich hiervon nicht durch ungegründete Vorurtheile aus dem Unterschied der Religion abhalten lassen". Sonst können jüdische Lehrlinge — ausnahmsweise — auch auswärts Lehrbriefe erwerben. Freilich einige Ausnahmen blieben bei dieser 6) Geh. St.-A. Geu. Dep. Tit. LVII Nr 13, Vol. 2. 14*

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