Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 11 (12.3.1878)
- Date
- 1878-03-12
- Page
- Seite 168 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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168 als göttlich betrachteten Wunderlhaten des gewöhnlich in einem weißen Kaftan gekleideten heiligen Mannes hat sein dienender Geist keinen geringen Antheil, denn Las Geschäft des Letzteren besteht darin, daß er gleich bei der Ankunft in einem Orte von den Verhältnissen der jüdischen Gemeinde und auch von den geheimsten Vorgängen in jeder einzelnen Familie sich unterrichten läßt und die gewonnenen Erfahrungen dem seine Wohnung nie verlassenden Rabbi miltheilt. Ein solcher wandernder Wunder- Rabbi kam Anfangs voriger Woche in dem westgalizischen Städtchen G. an und producirte daselbst durch mehrere Tage mit Hilfe seines Famulus großartige Wunderwerke. Er erhielt für das Versprechen, daß die zu ihm gekommenen Kranken geheilt und die von ihm gesegneten unfruchtbaren Frauen binnen Jahresfrist Mütter werden, beträchtliche Geldsummen von den Gläubigen. Eines Tages Abends hörten die Vorübergehenden aus der Wohnung des Rabbi einen Lärm dringen. Sie näherten sich und erhielten von den Hausbewohnern die Antwort, daß ein solcher Lärm in jeder Nacht in dem Zimmer des „Heiligen" stattfinde und daß es — wie dessen Diener versicherte — vom „Beten" des Rabbi herrührte, der solches mit aller Kraft und im Kampfe mit den bösen Geistern allabendlich verrichtete. Einige Stunden später, gegen 10 Uhr Nachts, erschien ungewöhnlicherweise der „Heilige" in eigener Person im Vorhause und ertheilre dem Kutscher den Befehl, anzuspannen. Bald darauf verließ der Rabbi ohne den Famulus das Städtchen. Die Hausleute wagten nicht die geringste Bemerkung hierüber, denn was der „gute Jüd" thut, ist wohlgethan. Als aber am andern Tage die Hausbewohner den Famulus das Zimmer nicht verlassen sahen, fiel es ihnen aus; sie versuchten in dasselbe zu kommen. Die Thür war von Außen geschlossen. Als diese erbrochen wurde, sahen sie zu ihrem nicht geringen Erstaunen, daß der Diener des Rabbi wie betäubt auf dem Bette lag. Es dauerte lange, bis er zum Sprechen gebracht werden konnte. Er erzählte dann, daß der angebliche Rabbi ein Betrüger sei, der bereits lutherischer Missionär war, seit einiger Zeit jedoch das lucrative Geschäft eines wandernden Wunder-Rabbi betreibt; daß er (der Famulus) aus Noch sich von dem Schwindler werben ließ unter der Bedingung, mit ihm den Erwerb redlich zu theilen, daß aber der saubere Rabbi allabendlich die Hälfte von der täglichen Einnahme gestohlen habe, weshalb es auch jede Nacht zwischen Beiden zu heftigen Auftritten gekommen sei. Eine solche Scene habe auch gestern Abends anläßlich der Theilung der beträchtlichen Tageseinnahme stattgefunden. Der Rabbi versetzte seinem Diener bei dieser Gelegenheit einen so heftigen Hieb aus das Hinterhaupt, daß dieser ohnmächtig niederfiel. Diesen Moment benützte der Rabbi, um die Flucht zu ergreifen. Der Famulus bat dann die „barmherzigen" Juden, mit ihm und seiner Frau und seinen zehn Kindern Mitleid zu haben, und die geprellten Juden beschlossen, um jeden „Jehovah öffentlich beschämenden Skandal" zu vermeiden, den Famulus ungeschoren laufen zu lassen. Hohenems, 28. Februar. (Wir erhalten vom löblichen Gemeindevorstande folgende Berichtigung, die wir mit Vergnügen aufnehmen, und welche auch unserm betr. gesch. Corresp. nur genehm sein wird. Redaction.) Ihre geschätzte Zeitung brachte in Nr. 8 d. I. eine Correenz aus St. Gallen, die in mancher Hinsicht der Berichtigung bedarf. Was den Kern der darin besprochenen Angelegenheit anbelangt, so verhält sich dieselbe in Kürze geschildert, folgendermaßen. Die israelitische Gemeinde Hohenems hatte zwar bisher den Anschein einer selbstständigen politischen Gemeinde, ohne jedoch die wesentlichen, gesetzlichen Bedingungen der Ortsgemeinde, nämlich den vollen Wirkungskreis und eigenes Gemeindeterritorium zu besitze». — Die Regierungsorgane wollten schon im Jahre 1848 die Gemeinde dieses Flitters entkleiden und die ortsbürgerliche Stellung der Hohenemser Juden nach den allgemein in Oesterreich geltenden Gesetzen regeln. Denn wenn man der Sache auf den Grund sieht, so herrschte in Hohenems ein Ausnahmezustand, wodurch den Juden die Ausübung der ortsbürgerlichen Rechte versagt blieb. Die Reactiouszeit der fünfziger Jahre war der Regelung dieser Angelegenheiten begreiflicherweise nicht günstig, und erst mit Erlaß der Staatsgrundgesetze von 1867 konnte auf gesetzlicher Grundlage an das Werk der ortsbürgerlichen Gleichberechtigung der Hohenemser Juden geschritten werden. Wenn nun nach jahrelangen Kämpfen dieses Werk dem Ziele nahe ist, so ist es uns nicht recht begreiflich, daß das Bestreben, die scheinbare Selbstständigkeit der Judengemeinde der wirklichen Errungenschaft der Gleichstellung zu opfern, fast vorwurfsweise kritisirt wird. Eine fernere Berichtigung bedarf die Behauptung, die Bezirksbehörde hätte sich den Bestrebungen der Juden widersetzt. Nur die christl. Gemeindevertretung und der Vorarlberger Landesausschuß, letzterer freilich ein sehr wichtiger Factor, sind zumeist aus religiösen und politischen Parieigründen als unsere Gegner aufgetreten. Der mit dieser Angelegenheit nicht vertraute Leser der St. Galler Correspondenz könnte glauben, die Streitftage wäre schon vollständig erledigt. Dem ist aber nicht so. Denn das Hohe Reichsgericht hatte nur den Competenzconflict zwischen Ministerium und Vorarlberger Landesausschuß zu entscheiden; die meritorische Entscheidung liegt in Händen deS Hohen BerwaltungsgerichtShofes und dürfte in den nächsten Wochen erfolgen. Wenn wir nun den Schluß der Correspondenz, der in eine Jeremiade über den Verfall der hiesigen Gemeinde ausklingt, in Betracht ziehen, müssen wir wohl zugeben, daß die Judengemeinde an Population abgenommen hat, gegen den Ausdruck aber, als steure sie einem „jähen Verfall" entgegen, müssen wir auf das Lebhafteste protestiren. Die Menschen vergehen, die Institutionen aber bestehen, und ohne unbescheiden zu sein, dürfen