Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1878)
- Date
- 1878-02-26
- Page
- Seite 141 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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141 das festgesetzte Quantum von Porcellain aus Dero Manufactur entweder nicht gantz oder gar nicht gekauffet, schuldig sehn ohne Widerrede solches zu suppliren und noch zu kaufen und zu exportiren, und dazu mit allem Ernst angehalten; auch ein Paar davon, die am mehresten verdienen deshalb bestraft zu werden, gantz und gar fortgeschaffet werden, und ist Dieferwegen die Ordre an den General - Fiskal bereits ergangen. Sr. Kgl. Majestät lasten daher Dero General-Direct. solches zur Achtung hierdurch bekannt machen, und befehlen Demselben zugleich in Gnaden, die von dem d’Arrieres angezeigte Rescripta wieder aufzuheben, indem eS hierunter schlechterdings bei der Cabinets-Ordre vom 21. Marz 1769 sein Verbleiben haben soll. Desgleichen muß es auch nach dem Anträge des d'Arriere« mit allen Jubenexpeditione«? angehalten, und ohne fein Attest, daß Alles richtig sei, keine expediiion abgehen. Weshalben denn das General- Direct. das Nöthige verfügen und besorgen wird." In demselben Jahre (1779) verfaßte Lessing seinen „Nathan den Weisen", jene herrliche Dichtung, in welcher er sich den Schutzjuden Moses Mendelssohn zum Ideal nahm und dem jüdischen Stamm eine unvergängliche Huldigung widmet. Welch leuchtendes Gemälde auf düsterm Hintergründe." Schon am 15. Juli geht von der Porzellan - Manufactur- Handlungs-Commission bei dem Magistrat zu Potsdam unter Hinweis auf die Cabinets-Ordre, die Afforderung ein, die Juden zum Nachkauf und Exportiren des fehlenden Quantum Porzellan anzuhalten. Binnen vierzehn Tagen soll der Nachkauf geschehen, und darüber, daß dieses vorschriftsmäßig geschehen, sollen richtige auf Kosten der Juden gerichtete Atteste unter vem Directionssiegel gelöst werden. Binnen sechs Wochen sollte dann durch unverdächtige Atteste der Grenz-Post-Accise- oder Zoll-Beamten die wirklich geschehene Exportation des verkauften Porcellans bei der Commission docirt werden; endlich soll ihnen bekannt gemacht werden, daß nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist, diejenigen, welche von der Commission keine Dispensation erhalten und dennoch den Ankauf und die Exportation des vorgeschriebenen Quanti Porzellan nicht gehörig nachgewiesen haben, mit der promptesten Execution belegt werden sollen. Der Magistrat bittet darauf eiligst um Mittheilung der Cabinets-Ordre, um danach die Einwendung der Debenten beurtheilen zu können, erhält aber schon unterm 1. August von der Commission den Bescheid, „daß die Beurtheilung der Fragen lediglich der Commission Vorbehalten bleibe, und der hochedle Magistrat weiter nichts zu thun habe, als die Juden zu ihrer Schuldigkeit anzuhallen und durchaus keine Weiläufigkeiten zu verstatten, auch von dem in dem Requisitions-Schreiben vom 15. Juli c. in Vorschlag gebrachten Weg nicht abzugehen, da man sich vielleicht in Kurzem genöthigt sehen werde, Sr. König!. Majestät Allerhöchster Person von dem Erfolge in der ganzen Sache und von den gefundenen Hindernissen umständlichen Bericht zu erstatten. Darauf werden die Debenten vorgeladen und erklären theils, daß ihnen ihrer Armuth wegen von vornherein die Porzellanabnahme ganz oder zum Theil erlassen wäre, theils, daß ihnen ratenweise Abnahme bewilligt wurde, der sie auch gewissenhaft nachkämen. Das General- Directorium jedoch weist diese Erklärungen entschieden zurück und erklärt: „Das Unvermögen ist keine Entschuldigung. Es wird von den Juden keine baare Prästation verlangt, sondern sie sollen nur eine gangbare Waare für einen billigen Preiß nehmen. Wenn einer oder der andere dabei verliehrt, so wird er doch den Verlust seiner Unvorsichtigkeit oder Nachlässigkeit beizumeffen haben. Es würde auch ein kleiner Verlust von etlichen Procent nur so geringe sein, daß er nur einen auf Rsnquerout stehenden Handelsmann stark drücken könnte. Ueberhaupt aber ist das Unvermögen mit Nichts bescheinigt, und wird es sich allenfalls bei der Execution finden, ob einer oder der andere Jude einige Nachsicht verdiente. Binnen vierzehn Tagen a dato insimiaiionis sollen daher die Debenten den Ankauf des Porcellains Nachweisen, und zwar 8ub poena exocutiouis. “ Es scheint mir nicht angezeigt, an dieses seltsame Schriftstück eine weitere Betrachtung zu knüpfen; diese würde da« Drama, in welchem wir stehen, nur unterbrechen. Die Handlung gehl rasch vorwärts und läßt unS kaum zu Alhem kommen. Bon den dreizehn Schuldnern scheiden vorläufig drei aus, über welche die Acten noch erst eruirt werden sollen; die übrigen zehn erklären am 5. September: „wenn man ihnen ihr Hab und Gut auch alles fortnehmen wolle, so würde bei allem dem dennoch das Quantum, das sie bezahlen sollen, nicht herauSkommen." Andere geben zu Protocoll: „und wenn ihre Habseligkeiten auch so viel importirt, daß die verlangte Summe daraus gelöst werden könnte, werden sie davon die unausbleibliche Folge haben, daß sie nichts übrig behielten und außer Stande kämen, die König!, ordinären Oneraria und Praeslanda zu prästiren und müßten mit ihren Familien den Bettelstab ergreifen. In Rücksicht dieser Umstände verhossen sie, daß die königliche Commission sie von Erkaufung des Porcellains dispensiren würde. Sollte dies aber nicht möglich sein, so wollten sie wenigstens bitten, daß ihnen gewisse Termine gesetzt würden, und um ihren Gehorsam gegen die königlichen Befehle zu zeigen, so hätten sie bei sich überlegt, wieviel sie ohne ihren totalen Ruin jährlich an Porcellain nehmen könnten, und wollten sie mir der anzugebenden Summe so lange continuiren, bis ihr Quantum berichtigt sei." Sie verpflichten sich zu 25, resp. 30 Thaler jährlich, und der Magistrat begleitet ihr Dispensations - Gesuch mit dem Hinzufügen: „So viel ist uns bekannt und hier überhaupt notorisch, daß alle zehn Juden in schlechten Umständen sind, und diejenigen, welche mit Fabrikwaaren handeln, nur einen schlechten Verkehr darin haben, weil die meisten hiesigen Einwohner ihre Bedürfnisse in Berlin kaufen." Darauf verfügt die Manusactur-Commission am 9. September, daß zwei, deren Lage am drückendsten war, vor der Hand diSpensirt bleiben. „Wider die übrigen Juden," heißt es dann wörtlich weiter, „mit der Auspfändung zu verfahren, halten wir