Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1878)
- Date
- 1878-02-19
- Page
- Seite 121 (sequence 9)
- Language
- German
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121 Kurz darauf tauchten in Heinrich Brecher Skrupel auf 6e=| züglich der Gesetzmäßigkeit der vollzogenen Scheidung und er ließ . durch seinen Advocaten vor dem Civilgerichte den Ehescheidunzsproceß einleiten. Die geschiedene Gattin machte die Einwendung, daß das Verfahren gegenstandslos sei, nachdem sie beide bereits! längst rituell getrennt und auch wieder vermählt seien. In Folge dieses Geständniffes wurden die Acten von Amtswegen dem Strafgerichte überwiesen und hier erhob die Staatsanwaltschaft gegen die geschiedenen Eheleute die Anklage wegen Bigamie, gegen den Rabbiner Albert Stern wegen geistiger Urheberschaft, gegen den Präses des Rabbinatsgerichtes in Budapest Samuel Brüll und Markus Hirsch wegen Vorschubleistung bei der Bigamie. Zn Folge Appellation der Betheiligten änderte der Oberste Gerichtshof den zum Beschluß erhobenen Anklagebeschluß dahin ab, daß gegen die Rabbinen Brüll und Hirsch wegen mangelnden Thatbestandes fallen zu lasten, hingegen gegen Rabbiner Stern dieselbe wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt zu erheben sei. Bei der heute durchgesührten Schlußverhandlung gestanden sämmtliche Angeklagte den obigen Thatbestand völlig zu, die Eheleute Brecher entschuldigen ihr Vorgehen durch Unwiffenheit, während Rabbiner Dr. Stern sich auf den Standpunkt stellt, daß kein ungarisches Gesetz ihm die Vornahme von Ehetrennungen verbiete oder beschränke. Staatsanwalt G6za Kossuthäny hielt in seinem Anträge die Anklage im Sinne des rechtskräftigen Anklagebeschluffes vollkommen aufrecht. Bertheidiger Dr. Geza Schulhof (für Rabbiner Stern) plaidirt auf Freisprechung seines Clienten, da die Hofkanzleiverordnung vom 2. November 1863 durch die Restitution der ungarischen Gesetze und Lurch das Princip der Rechtscontinuität kraftlos geworden ist. Die einzige gesetzliche Bestimmung, die hinsichtlich der Trennung von Zudenehen in unseren Gesetzbüchern zu finden ist, ist der § 36 Ges.-Art. L1V: 1868. Allein abgesehen von dem Umstande, daß dieses Gesetz keine strafrechtliche Bestimmung enthalt, bestimme § 36 desselben bestimmt, daß die Eheproceffe der Juden zum Competenzkreise jenes Gerichtes gehören, welches im § 22 destelben Gesetzartikels nominirl ist; dieser Paragraph aber sagt ausdrücklich, baß die Fragen der Giltigkeit und Auflösung der Ehen in den Competenzkreis der geistlichen Gerichte gehören. Nun aber übe feit undenklichen Zeiten bei den Juden der jüdische Seelsorger die geistliche Gerichtsbarkeit aus. Es bestimmt zwar § 22, baß der Minister bevollmächtigt wird, daß Verfahren bei Ehetrennungsprocefsen der Juden im Berordnungswege zu regeln, dies sei aber bis heute nicht geschehen. Abgesehen von all' diesen schwerwiegenden Umständen, könnte hier lediglich die Eine Frage den Gegenstand der richterlichen Erwägung bilden: ob die durch Rabbiner Stern in rituellvorschriftsmäßiger Weise ausgesprochene Lösung der Ehe vom Staatsgesetze als giltig angesehen wird? Im bejahenden Falle entfällt die Möglichkeit der Bigamie, demnach auch des Strafverfahrens. Im verneinenden Falle trifft meinen Clienten kein Verschulden, denn nicht er nahm die Einsegnung der zweiten Ehe vor. Ein solches Staatsgesetz, welches dem jüdischen Seelsorger vorschreiben würbe, daß er nur auf Grund eines vom Civilgerichte gefällten Unheils die Ehetrennung in ritueller Weise veranlaßen dürfe — ist im ungarischen Gesetze nirgends zu finden. Strafgesetze aber können niemals durch den Usus entstehen. Diese mäßen jederzeit decretirt werden. Der Bertheidiger beruft sich schließlich daraus, daß seit Jahrhunderten in unserem Vaterlande Hunderte von Juden - Ehen alljährlich auf diesem kurzen Wege gelöst, und zwar nicht zum Scharen der gesellschaftlichen Ordnung und der guten Sitte, was die Statistik und tägliche Erfahrung beweisen. Bertheidiger Dr. Paul Ullmann (für Brecher) plaidirt für die Freisprechung seines Clienten, welcher im guten Glauben daran, daß seine erste Ehe in correcter Weise aufgelöst sei, sich wieder verehelichte. Es liege hier auch objectiv keine Bigamie im strafrechtlichen Sinne des Wortes vor. — Auch Bertheidiger Dr. Johann Steiner (für Frau Brecher-Brünauer) plaidirt aus Mangel an objectivem und subjectivem Thatbestande für die Freisprechung seiner Clientin. Zum Schlüße suchte Rabb. Stern in längerer Rede sein Verfahren vom Standpunkte des mosaischen Gesetzes und des bestehenden Usus zu rechtfertigen. Um halb 4 Uhr Nachmittags wurde das Urtheil verkündet; demgemäß die Angeklagten von der Anklage wegen Mangels an Thalbestand freigesprochen werden, jedoch werden wegen Ueberlrelung der politischen Vorschriften Rabbiner Stern zu 300 fl., Heinrich Brecher und dessen geschiedene Gattin zu je 100 fl. Geldstrafe (im Nichtzahlungsfalle zu 60, respective 20 Tagen Arrest) verurtheilt. Sowohl der Staatsanwalt wie auch die Angeklagten meldeten gegen das Urtheil die Berufung an. Frankreich. Pariö, im Februar. (Privatmitth.) In der jüngsten Jahressitzung der Akademie der Wissenschaften zu Paris feierte ein jüdischer Astronom schöne Triumphe. Es ist dies Herr Leopold Schulhof, ein junger Mann von 27 Jahren aus Baja in Ungarn. Vor etwa zwei Jahren wurde er aus der Wiener Sternwarte, wo er arbeitete, an das Pariser öureau des Longi- Uules berufen, vor Kurzem vom Staate als Beamter definitiv angestellt, und erhielt in der letzten Sitzung der Akademie der Wissenschaften den 4000 Frcs. betragenden Baillant-Preis. Der Marschall Vaillant hatte diesen Preis der besten Beantwortung einer von der Akademie auszuschreibenden Preisfrage bestimmt, und die Akademie statuirte dieses Jahr zum erstenmale über diesen Preis. Sie verlieh ihn dem jungen Gelehrten Schulhof für die hochwerthvollen Arbeiten, mit denen er die Wiederentdeckung der langstverlorenen drei Planeren Maja, Camilla und 8