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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-02-19 · Heft 8 (19.2.1878) · p. Seite 117

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 8 (19.2.1878)
Date
1878-02-19
Page
Seite 117 (sequence 5)
Language
German
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117 eingeführt worden. Zur Sache selbst wolle er nur bemerken, daß, nachdem einmal der Ausschuß Billigkeitsrücksichten genommen habe, man nicht weiter gehen solle. Er sei der Meinung, daß man nach den Gründen des Austritts unmöglich recherchiren könne. Durch die Ausdehnung der Frist auf weitere fünf Jahre, werde eine gewiffe Härte gegen die Separatisten in die Gesetzgebung eingeführt. Abg. Edinger:-) Es sei die Aufgabe der Regierung, einmal eine Aufsichtsbehörde zu schaffen, die die Streitigkeiten unter den Gemeinden schlichte. Er meine damit nicht eine Synode, sondern eine ähnliche Einrichtung, wie sie in Baden und Württemberg bereits besiehe. Ferner sei es nölhig, den Gemeinden einen neuen Wahlmodus zu geben. Der seitherige sei gänzlich unbrauchbar. Abg. Wolfskehl: Er richte an die Regierung die Anfrage: Wenn sich in Folge dieses Gesetzes eine Gemeinde auslöst, wie würden die Gehalte der Rabbiner auszubringen sein, zu Lenen Loch alle Gemeinden beilragen? Ministerialrath Jaup: Die Austretenden hätten längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres ihren Beitrag auch zu dem Rabbinergehalte zu leisten, später müffe die Regierung den ganzen Gehalt des Rabbiners auf die in dem Rabbinatsverbande verbleibenden Gemeinden ausschlagen. Nachdem nun einige Abgeordnete in Bezug darauf, daß dem Einzelnen im Falle des Austritts das Recht an dem allgemeinen Begräbnißplatz erhalten bleibe, Bemerkungen gemacht hatten, ergreift noch einmal der Berichterstatter Abg. Weber das Wort: Der Art. 7, wie er vom Ausschuß vorgeschlagen worden sei, bestimme, daß die Berpstichtung der austretenden Mitglieder eine blos transitorische sei. Er habe Niemand gehört, der sich principiell gegen den Antrag des Ausschuffes ausgesprochen habe. Es sei vielmehr nur die Frage aufgeworfen worden, ob man die beantragte Frist auf 3, 8 oder 10 Jahre erstrecken soll. Die Discussion habe sich so gestaltet, als kämen nur die Lerhältniffe der einzigen Gemeinde Darmstadt in Betracht. Er halte das nicht für richtig. Die große Mehrzahl der Stimmen aus dem Lande habe sich für die Regierungsvorlage bezw. den Ausschuß- 2) Herr Edinger scheint der Ansicht ZN sein, in Württemberg und Baden besäßen, dort die iörael. Oberkirchcnbehörde und hier der Ober rath die Macht, die Streitigkeiten zwischen den orthodoxen und resor matorischen Gemeinden zu schlichten. Er scheint die Kämpfe, die in Württemberg stattgefunden, nicht zn kennen; auch nicht zu wissen, daß erst vor Kurzem in Karlsruhe unter den Augen des Oberraths eine orthodoxe Gemeinde sich separirt und durch ihren Austritt aus dem Badischen Judenverbande von allem Beitrage besreit hat. D er Einsender. antrag ausgesprochen. Er halte es sür geradezu unmöglich, daß man die Frist, wie sie der Abg. Wolfskehl beantragte, aus das ganze Land ausdehne. Was die besondern Verhältnisse in Darmstadt anlange, so sei das Vorgetragene allerdings sehr beherzigenswerth, allein dem eventuellen Antrag des Abg. Wolsskehl könne man doch nicht zustimmen. Die Orthodoxen hätten sich schon «eit 10 Jahren separirt und trügen besondere CultuSkosten im Betrage von 1300 Mark. Nehme man nun an, daß diese Orthodoxen, abgesehen von den ihnen besonders obliegenden Beiträgen zu Cultuszwecken, noch zu den Umlagen der Hauptgemeinde, von der sie sactisch getrennt seien, beitragen müßten, so könne man unmöglich dafür stimmen, daß ein solches Verhältniß noch 10 Jahre fortdauern solle. Die Rücksichten, die man aus die Hauptgemeinde nehmen müffe, habe doch auch ihre Grenzen. Die Verhältniffe, wie sie in Darmftadl bestünden, seien doch nicht ganz ohne Schuld der Hauptgemeinde also geworden. Man habe die Bauten zu einer Zeit unternommen, als bereits die Orthodoxen ihren eigenen Bau angesangen hätten. Es seien ferner diese Bauten in einem Umsang unternommen worden, der sie zwar sehr schön, aber auch recht theuer gemacht hat. Endlich habe man auch zur Zeit des Beginns des Baues schon an ein ähnliches Gesetz denken können. Der Ausschußantrag entspreche daher vollständig der Gerechtigkeit. So gut als man aus der evangelischen Landeskirche austreten und doch Mitglied der evangelischen Kirche bleiben könne, ebenso gut könne man aus einer israel. Gemeinde auStreten und doch im Judenlhume bleiben. Er sei so sehr überzeugt von der Richtigkeit des Ausschußantrages, daß er nicht zweisle, daß die Negierung und die erste Kammer beistimmen werden. Nachdem Herr Ministerialrath Weber noch einige Bemerkungen über die Reihenfolge der Abstimmung gemacht, erfolgte diese in folgender Weise: Zuerst wurde abgestimmt über den oben erwähnten Absatz 3 des Art. 5, also lautend: „Auf den Austritt aus der israelitischen ReligionSgemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judenrhume findet dieses Gesetz keine Anwendung." Dieser Absatz wurde gegen eine Stimme (Abg. Wolsskehl) gestrichen. Der primäre Antrag des Abgeordn. Wolsskehl wurde gegen 3 Stimmen, der eventuelle gegen 0 Stimmen, der Antrag des Abg. Edinger gegen 4 Stimmen abgelehnt. Der erste Satz des Ausschußantrages wurde gegen 2, der zweite gegen 3 Stimmen, der dritte einstimmig angenommen. Das Gesetz im Ganzen wurde sodann gegen 1 Stimme angenommen, die Regierungsvorlage einstimmig sür erledigt erklärt.

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