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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-02-19 · Heft 8 (19.2.1878) · p. Seite 116

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 8 (19.2.1878)
Date
1878-02-19
Page
Seite 116 (sequence 4)
Language
German
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116 Verhältnis auf die Gemeinden wohlthätig gewirkt habe. Wenn sich in den letzten Jahren separatistische Bestrebungen in den Gemeinden gezeigt hätten, so glaube er, daß die Gründe hierfür großentheils aus persönliche Einflüsse sich zurücksühren ließen. — Nicht unwesentlich habe hierzu beigetragen die Gemeindevertretung. Die Verordnung von 1841, welche die Ernennung — eine Wahl sei es nicht zu nennen — der Gemeinrevorstandsglieder regele, widerstreite den bescheidensten Ansprüchen aus Selbstverwaltung. Diese Verhältnisse hätten die Spaltung herbeisühren Helsen. Die gegenwärtige Zeitströmunz sei jeder Unterdrückung der Gewissensfreiheit abgeneigt, und von diesem Gesichtspunkte aus könne man sich über den alle beschränkenden Hinderniffe hinwegräumenden Ausschußantrag freuen. Allein in den Gemeinden kämen doch wichtige vermögenSrechtliche Verhältnisse in Betracht, und in Liese griffen die Bestimmungen des Art. 7 auf's Tiefste ein. Er wolle nicht darüber streiten, ob ungesunde Verhältniffe vorlägen, allein dieselben seien jedenfalls eine Folge der Gesetzgebung. Auch die Regierungsvorlage würde die VermögenSverhältniffe nicht erträglich gestaltet haben. Die in Folge der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen sich bildenden Verhältniffe wolle er an dem Beispiele der israel. Gemeinde Darmstadt näher beleuchten. Die Gemeinde Darmsladt habe sich eine höchst beträchtliche Schuldenlast ausgeladen. Dadurch sei die Steuerlast der Gemeinde in einer Weise in die Höhe geschraubt, daß eine höhere Belastung unmöglich sei. Einzelne Mitglieder zahlten 1500 Mk. jährlich und die weniger Bemittelten verhältnißmäßiz eben so viel. Käme nun das Gesetz nach dem Vorschläge des Ausschuffes zu Stande, so würden zunächst alle diejenigen austrelen, welche schon seither zu den Separatisten gehört hätten. Die Steuerkrast derselben sei erheblich und würde nach deren Ausscheiden nichts anderes üörig bleiben, als das von ihnen seither Beigesteuerte aus die übriggebliebenen Mitglieder auszuschlagen. Ferner gebe es eine nicht geringe Anzahl von Indifferenten, die nur aus die Gelegenheit warteten, um sich ihre Steuern vom Halse zu schaffen. Schließlich kämen noch zu den AuStretenden diejenigen hinzu, welche zwar mit den religiösen Anschauungen der Gemeinde harmonirten, allein die nicht im Stande wären, die Steuerla allein zu tragen. Diese würden gleichsam gezwungen zum Austritt. Herr Wolsskehl beleuchtet nun das Berhältniß der Gläubiger zur Gemeinde und kömmt zu dem Schluffe, daß, wenn das Gesetz zu Stande käme, die Folge davon ein Bankerott der Gemeinde und eine Schädigung der Gläubiger sei. Er beantragte daher die Beitragspflicht aus 10 Jahre zu verlängern und an Stelle: 1878 bis 1882, die Worte zu setzen 1878 bis 1887. Abg. Wolz: Die Freiheit könne nie schaden, inbesondere aber nicht in religiösen Dingen. Er gönne den Israeliten dieselbe Freiheit wie den Christen. Seine Sympathien gehörten den orthodoxen Juden. Der Regierungscommiffar glaube nun, daß sich blos in den Städten solche orthodoxe Gemeinden gebildet hätten. Dem könne er nicht beistimmen. Er sei vielmehr der Ansicht, daß im ganzen Reiche säst sämmtliche Gemeinden orthodox seien, während gerade in den genannten Städten man die orthodoxen Juden zwinge, sich zu separiren. Durch diese Separirung sei für diese Juden eine Doppelbesteuerung eingetreten. Dem müffe man abhelsen. Abg. Hirschhorn l).- Aus seiner Rede will ich folgende Sätze mittheilen: „Wenn diese Gemeinde (die Darmstävter) untergehe, so zweifle er keinen Augenblick daran, daß eine neue entstehen würde, und damit wäre das staatliche Interesse gewahrt. Die Gläubiger hätten ihr Capital aus unsicheren Grund ausgebaut und den Verlust sich selbst zuzuschreiben. Er wolle daraus aufmerksam machen, daß ein Theil der Mitglieder der Gemeinde in Darmstadt schon separirt gewesen sei, als man den Neubau beschloffen habe. Es sei nun nicht mehr wie billig, daß man Leute, die schon zur Zeit der Contrahirung der Schuld nur gewiffermaßen passive Mitglieder der Gemeinde gewesen seien, jetzt zu der Tilgung auch nicht mehr heranziehe." Abg. Edinger: Der Gewiffenszwang solle aushören. Die Sache habe aber auch eine eminent finanzielle Bedeutung.... In Cöln besiehe eine separatistische Gemeinde, welche freiwillig zu den Lasten der Gemeinde beitragen. Die Lage der Juden in Darmstabt verdiene speciell Berücksichtigung und deshalb sei eine Erstreckung der Frist gerechtfertigt und er stelle daher den Antrag die Frist, anstatt bis zum Schluffe des Jahres 1881, bis zum Schluffe des Jahres 1885 zu erstrecken. — Es folgen nun die Bemerkungen des Abg. Frhrn. von Wedekinv und des Ministerialrath Weber, die sich hauptsächlich darum drehen, ob beide Vorlagen getrennt bleiben oder vereint werden solle. Dies kann ich füglich übergehen. Abg. Racke: Wolle man das strenge Recht gelten lassen, so müffe man auch die vom Ausschuffe bewilligte Frist streichen. Darin liege schon Billigkeit genug, weiter könne man nicht gehen.Er glaube nicht, daß die ganze hiesige israelit. Gemeinde sofort nach Annahme des Gesetzes in die Lust flöge. So viel religiöser Sinn sei wohl noch vorhanden, daß dies nicht geschehe. Der Abg. Wolsskehl beantragt nun eventuell: dem Art. 7 einen Zusatz zu machen, worin für die Gemeinde Darmstadt die Frist aus 10 Jahre also bis 1887 erweitert würde. Abg. Hirschhorn: Es möge recht gut sein, daß auch in den israel. Gemeinden viel Licht verbreitet würde, allein die Lichtverbreiter möchten es aus ihre eigenen Kosten thun. Ein Gesetz, das bei den Israeliten Parochialzwang einsühre, existire gar nicht. Es sei allerdings durch die Berwaltungspraxis dieser Zwang t> Zur Orientirung der Leser sei gesagt: Die Abg. Wolsskehl, Hirschhorn und Edinger sind Juden.

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