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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-09-18 · Heft 112 (18.9.1838) · p. Seite 453

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 112 (18.9.1838)
Date
1838-09-18
Page
Seite 453 (sequence 3)
Language
German
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453 schätzen und bestimmen: den Belauf der Beitrage eines jeden Gemeindegliedes zu den Kirchen-, Armen-, Beerdigungs¬ und Schul-Anstalten, so wie die von den Vorstehern aufgegebenen Extra-Bedürfnisse und Ausgaben: wobei sie jedoch eines jeden Einnahmen und Vermögen genau in Anschlag zu bringen haben. An der Taxirung dürfen Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, zwei Brüder oder zwei Schwager nicht zugleich Lheil nehmen. 16. Der Wortführer der Vorsteher hat das Recht nach der besondern Beschaffenheit der Geschäfte, die Vorsteher, die Deputirten und stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde zusammen zu rufen: jedoch können im letztgenannten Fall, oder bei der Einberufung einer General-Versammlung, keine andere Fragen oder Angelegenheiten zur Ueberlegung vorgenommen werden, als die von den Vorstehern ausgehen. Sollte jemand der Gemeindeglieder, irgend einen Gegenstand zur Ueberlegung innerhalb der Gemeinde vorgetragen wünschen, so muß er deshalb Anmeldung bei den Vorstehern machen, denen es sodann obliegt, spätestens innerhalb eines Monats diesen Gegenstand der Gemeinde vorzutragen und zugleich ihre eigene Ansicht darüber mitzutheilen. — Ueber die Wahlen zu Electoren und Deputirten, so wie über andere Geschäfte, welche bei den allgemeinen Versammlungen behandelt und beschlossen werden, muß ein Protocoll geführt werden, deffen Richtigkeit nachdem es anerkannt worden, durch die Unterschrift von mindestens zwei der Vorsteher und zwei der bei Annahme anwesenden Gemeindeglieder, bekräftiget werde. Bei den Verhandlungen wird nach Stimmenmehrheit der Beschluß gefaßt, und wenn bei getheilten Meinungen gleiche Stimmenzahlen Vorkommen, so gilt die Meinung derer, denen der Wortführer beitritt. — §. 17. Die Wahlen, wovon die §§. 8. 9. 13 u. 15. handeln, sollen mit geschloffenen Zetteln angestellt werden.— §.18. Wenn einer der Gemeindeglieder, dieihm auferlegten Abgaben zu entrichten verweigert, dürfen die Vorsteher gerichtlichen Beistand dazu verlangen, in Stockholm bei dem Oberstatthalter-Amt, und in den Landstädten bei dem Magistrat der Stadt, wo die Gemeinde sich befindet. Und kann für solche Abgabe sogleich gepfändet werden, sofern diese sich auf dem von den Vorstehern und Deputirten errichteten und von ihnen unterschriebenen Taxirungsverzeichniß, gründet. §. 19. Jeder mosaische Glaubensbekenner von fremdem Wohnort, welcher ein Jahr in einer Stadt, wo eine mosaische Gemeinde sich befindet, sich aufgehatten hat, ist den Abgaben an die Gemeinde unterworfen, welche ihm von den Deputirten und Vorstehern auferlegt werden. — §. 20. Wenn mosaische Glaubensbekenner unter sich wegen Geldstrafen in Ordnungs-Angelegenheiten Übereinkommen, welche jedoch 16 Thlr. 32 Schill. Banco nicht übersteigen dürfen, so ist die Feststellung deshalb in Stockholm beim Ober-Statthalter und in den Landstädten bei dem Königl. Befehlshaber nachzusuchen. Ist solche Feststellung bewilligt, so können dergleichen Geldstrafen, im Fall die gutwillige Bezahlung geweigert wird, aufAnzeige der Vorsteher executivisch beigetrieben werden.— TaZes-Controle. Ueber Zulassung der Zuden in die Freimaurerlogen, mit besonderer Beziehung auf Dr. Cretzschmars Schrift: „Religionssysteme und Freimaurerei" von Di-, med. Eduard Reis in Mainz. (Schluß.) Diesen Aufsatz hatte ich langst geschrieben, als mir Cretzschmar's Schrift „Religionssysteme und Freimaurerei^ zu Gesichte kam. Sie erfüllte mich mit unendlicher Freude, denn sie redet die nämliche Sprache, aber in gemessenem, ruhigem, reflectirendem Tone, wie sie einem Manne ziemt, der fühlt und nützlich sein will, nicht aber der die Schmach selbst getragen hat. Hier redet ein Christ, ein edler Mensch, ein Weiser, ein Philosoph. Cretzschmar bewegt sich nicht aus dem Boden der Sentimentalität, sondern er bewegt sich auf dem Boden der Geschichte, der Philosophie, und zwar wohlgerüstet mit tiefer Erfahrung und umfassender Kenntniß, vor allem aber mit Liebe gewappnet; die Basis für seine kosmopolitischen Ideen ist unerschütterlich, unwandelbar, und darum seine Worte von so mächtigem Eindruck. Was beweist Herr Cretzschmar in dieser Schrift? Die Antwort ist in ein Paar Worten zu fassen: daß die Maurerei kein christliches, sondern ein menschheitliches Institut sei; daß das Wesen der Maurerei eigentlich niemals einen Unterschied der Eonfession anerkannt habe, und daß eben gerade das der große Ruin der Freimaurerei war, daß man von ihrer ursprünglichen Reinheit abgehend, ein positiv religiöses Element in dieselbe hineinzutragen sich bemühte. Es drängt mich, nur die schönen Schlußworte der schönen Schrift Cretzschmars hier anzuführen: „Darum wird unser erhabener Menschheitsbund, mit seinem reinmenschlichen Princip unerschütterlich fest begründet sein für alle Zeiten; darum muß aber auch die Bauhütte des freien Maurers ein Asyl des Friedens sein für alle Menschen, welche von dem innern Beruf angetrieben werden, dem Menschen die brüderliche Hand zu bieten, ohne zu fragen, wessen Standes und Glaubens er sein möge. Darum ist auch das innere Heiligthum, der unvergängliche Tempel unsers Bundes, die Statte, welche die allgemeine Menschenliebe sich erwählt hat, um das allgemeine Versöhnungsfest unter allen Menschen zu feiern, zu dessen Verherrlichung alle Verehrer des alleinigen Gottes im Namen der ganzen Menschheit eingeladen sind, damit sie die göttlichen Werke des ewigen Meisters

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