Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 112 (18.9.1838)
- Date
- 1838-09-18
- Page
- Seite 452 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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1S2 oder Schwiegervater und Schwiegersohn, oder zwei Brüder oder zwei Schwäger, Vorsteher in derselben Gemeinde sein. H. 8. Die Vorsteher werden auf 3 Jahre gewählt, durch 7 Electoren, welche wiederum die Gemeinde unter den zufolge vorigen §. wahlberechtigten Mitgliedern, auf 3 Jahre erwählt. Nachdem die Wahl der Electoren vollzogen ist, welche im December des Jahres, bevor eine neue Wahl von Vorstehern Statt finden soll, angestellt wird, liegt es den dermaligen Gemeinde-Vorstehern ob, beim Magistrat der Stadt eine Anzeige davon zu machen, dem es zukömmt Ln dem darauf folgenden Januar die neuen Electoren zusammen zu rufen, um in seiner Gegenwart die neue Wahl der Vorsteher vorzunehmen, und nachdem solches geschehen, einen Protocoll-Auszug zur Nachricht an die mosaische Gemeinde, auszufertigen. Die neugewählten Vorsteher treten ihr Amt, mit dem Eingang des Monats April desselben Jahres, da sie gewählt worden, an. §. 9. Beim ersten Zusammenkommen liegt es den Vorstehern ob. Einen aus ihrer Mitte zum Wortführer, und demnächst, wenn die Anzahl der Vorsteher 5 ist, Zwei zu Kirchenvorstehern und wenn die Anzahl der Vorsteher nur 3 ist, Einen zum Kirchenvorsteher zu ernennen. Den Vorstehern liegt es ferner ob, beim Magistrat Anzeige zu machen wer von ihnen zum Wortführer ausersehen worden. - §. 10. Die zu Vorstehern oder Electoren Gewählten, sollen, insofern sie nicht in Insolvenz gerathen oder ein Verbrechen begehen, wodurch sie des Vertrauens ihrer Mitbürger verlustig erklärt werden, oder durch Krankheit außer Stand gesetzt sind ihre Obliegenheiten zu erfüllen, ein jeder auf 3 Jahre im erwähnten Amte verbleiben. Nach dieser Zeit können sie wiederum auf's Neue zu Vorstehern oder Electoren gewählt werden. §. 11. Es darf niemand die Ernennung zum Vorsteher oder Elector ausschlagen, wenn er nicht das 65. Jahr erreicht hat, oder durch Krankheit verhindert ist, die dem Vorsteher obliegenden Pflichten zu erfüllen: jedoch der,, welcher dergleichen Aemter während 3er Jahre vorgestanden hat, kann nicht gegen seinen Willen auf die darauf folgenden 3 Jahre zum Vorsteher oder Elector wieder erwählt werden. H. 12. Die zu Kirchen-Vorstehern Gewählten sollen in den Gemeinden, wo der Gottesdienst öffentlich gehalten wird, nebst dem Religionslehrer über die Ordnung in der Synagoge und die in solchen zu haltenden allgemeinen Versammlungen, so wie bei den sonstigen Religions-Verrichtungen, die außerhalb der Synagoge Statt finden, wachen. — Ist in einer Gemeinde keine Synagoge eingerichtet, so ist es der Kirchen-Vorsteher Pflicht, bei den allgemeinen Versammlungen und Religions-Verrichtungen die Ordnung zu handhaben. Im Uebrigen kömmt es sowol diesen wie den übrigen Vorstehern zu, darauf zu sehen, daß der Gemeinde besonderen Wohlthatigkeits-Anstalten zweckmäßig verwaltet werden; im Fall die Eltern den Unterricht ihrer Kinder zu besorgen unterlassen, deshalb bei der Behörde, die es angeht, Anzeige zu machen; der Gemeinde die derselben bei der ihr obliegenden Pflege ihrer eigenen Armen, zweckmäßige Einrichtungen vorzuschlagen und darüber zu wachen, daß was dieserhalb beschlossen ist, gehörig vollführt werde; alljährlich im Laufe des Monats April der Gemeinde aufzugeben, welchen Zuschuß fürs nächstfolgende Jahr behufs Bestreitung der Ausgaben, welche der Gemeinde feste Einnahmen überschreiten, erforderlich ist; die bestimmten oder zufälligen Einnahmen und abgeschätzten Beiträge so wie Strafgelder in Ordnungsübertretungsfallen innerhalb der Gemeinde, zu erheben und zu den vocgeschriebenen Zwecken der Gemeinde zu verwenden: sie müssen auch darüber genaue und vollständige Rechnungen halten und alljährlich vor Ende Marz des darauf folgenden Jahres dieselben abgeschlossen haben; imAnfange jedes Jahres an die Commission der Registratur Verzeichnisse für's verflossene Jahr, aller Gemeindeglieder einzuschicken, in Uebereinstimmung mit dem Formular, welches die Commission in dieser Rücksicht den Vorstehern mittheilen wird; auf Verlangen über das Betragen der zur Gemeinde gehörigen Mitglieder Zeugnisse auszufertigen, in welchen Zeugnissen zugleich bemerkt sein muß, wann die betreffende Person geboren und ob dieselbe confirmirt worden; Register zu führen über der Gemeinde Jnventarien und Akten und diese genau zu verwahren und zu erhalten; und im Uebrigen das was zum allgemeinen Vesten der Gemeinde leiten kann zu wahren und zu ordnen. Zur Erleichterung der Vollziehung dieser Obliegenheiten, kann die Befassung damit nach Uebereinkunft unter den Vorstehern vertheilt werden; doch sind sie für die Einnahmen und Verwendung der Gemeinde-Mittel Einer für Alle und Alle für Einen verantwortlich. Der Gemeinde Rechnungswesen muß allezeit in schwedischer Sprache geführt werden. §. 13. Bei derselben Gelegenheit, wo die Electoren die Vorsteher wählen, sollen sie auch zwei Revisoren auf 3 Jahre bestellen, welche alljährlich vor Ende des Juni, die Verwendung und Verwaltung der Gemeinde-Mittel des letzt verflossenen Jahres genau untersuchen müssen und darüber der Gemeinde einen Bericht abstatten. Und müssen die Vorsteher zur Bewerkstelligung dieser Untersuchung, den Revisoren vor dem letzten April die Abrechnungen zustellen. Was in Ansehung sowol der Vorsteher als der Electoren Verpflichtung wegen Annahme der Ernennungen zu solchen Befassungen verordnet ist, sowie die Umstande, unter welchen Gemeindeglieder davon befreit sind, dient auch den Revisoren zur Richtschnur. §. 14. Wenn einer der gewählten Vorsteher oder Revisoren vor Ablauf der 3 Jahre, für welche sie gewählt worden, mit Tode oder sonst abgehet, sollen die Electoren in vorgeschriebener Ordnung eine andere Person in des Abgegangenen Stelle zum Vorsteher oder Revisor ausersehen. Wenn ein Elector mit Tode oder sonst abgehet, wählet die Gemeinde einen andern Elector an seiner Stelle. §. 15. Der Gemeinde Stimmberechtigte Mitglieder erwählen unter sich, im April jedes Jahres, in den Gemeinden, wo die Vorsteher aus 5 Personen bestehen, 6 Deputirte, aber in den Gemeinden, wo nur 3 Vorsteher sind, 4 Deputirte, welche mit den Vorstehern vor Ende Juni zusammentreten und mit ihnen gemeinschaftlich jedes Jahr ab-