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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-09-18 · Heft 112 (18.9.1838) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 112 (18.9.1838)
Date
1838-09-18
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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ii. z-hrg-»s. Allgemeine N». m Zeitung des Zudenthumö. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concrssion.) Leipzig, den 18. September 1838. Zeitungsnachrichten. Stockholm, 25. Aug. (Privatmitth.). Ich übersende Ihnen nunmehr auch die neue Gemeinde-Ordnung, wie sie unsere Staatszeitung vom 15. Aug. in der officiellen Ableitung enthalt. Die Oppositionsblätter fuhren in der Bekämpfung des neuen Emancipationsgesetzes, weil es nicht zuvor dem Reichstage vorgelegt worden, — und darauf läßt sich freilich wenig erwiedern — so heftig fort, (wobei es natürlich nicht ohne Ausfälle auf uns abging), daß unsere Staats-Tidning sich veranlaßt sah, sammtliche Berichte der Behörden, unter denen Juden wohnhaft sind, zu veröffentlichen. Damit ist uns denn allerdings ein öffentliches testimonium morum gegeben, wie wir es nur wünschen konnten. Ich werde Ihnen diese Berichte nunmehr als wichtiges Actenstück der Zeitgeschichte auch mitthetten. Die Gemeinde-Ordnung ist vor dem Fehler des Unpraktischen nicht geschützt, und außer Gothenburg und Stockholm wirklich kaum so viele Personen vorhanden, als in derselben Officlanten gefordert werden. Sie lautet *) : In Zusammenhang mit der in Gnaden erlassenen neuen Verordnung wegen den Pflichten und Rechte der mosaischen Glaubensbekenner, haben des Königs Majestät am selben Tage (d. 30. Juni) folgende besondere Ordnung festgestellt, in Betreff dessen was die mosaischen Glaubensbekenner in Hinsicht der Ausübung ihrer Religion und der Verwaltung innerhalb ihrer Gemeinden u. a. m. künftig zu beobachten haben. — §. 1. Sind in einer Stadt eine größere Anzahl Personen wohnhaft, welche sich zur mosaischen Glaubenslehre bekennen, so sollen sie eine besondere Gemeinde bilden. Ist die Anzahl der mosaischen Glaubensbekenner nicht so groß, daß sie passend eine eigene Gemeinde bilden können: so gehören sie der nächsten mosaischen Gemeinde an. H. 2. Wünscht eine mosaische Gemeinde öffentlichen Gottesdienst zu halten: so sucht sie des Königs Majestats gnädigste Ertaubniß, um eine Synagoge einzurichten. Wo Synagoge ist, muß die Gemeinde einen Religionslehrer annehmen, der sich ausweist, die dazu erforderlichen Kenntnisse zu besitzen: und ihm liegt es ob, neben der Abhaltung der *) Ich muß mich entschuldigen, daß die Übersetzung indem sie dem steifen schwedischen Kanzleistyle zu wörtlich folgte, diese Eigenschaft tbeilt. C o r r. priesterlichen Funktionen in der Gemeinde, auch darauf zu sehen, daß beim Gottesdienst und Religions-Ceremonien keine Unordnungen Vorfällen, so auch daß die Kinder-Erziehung gehörig betrieben wird; bei den Predigten, die von ihm gehalten werden, soll er besonders die schwedische, sonst aber auch die dänische, deutsche oder französische Sprache benutzen. Der Retigionslehrer wird von der Gemeinde besoldet, und fein Gehalt sowol als sonstige Bedingungen, werden zwischen ihm und der Gemeinde nach Uebereinkommen festgestellt. — Wo keine Synagoge ist, sei es den mosaischen Gtaubensbekennern unbenommen, daß sie unter sich in ihren eigenen Häusern die Andachts-Uebungen verrichten, welche ihre Religion gebietet. — §. 3. Es darf Niemand durch Wort oder That den Gottesdienst in der Synagoge stören. Thut dieses Jemand: so ist er denselben Folgen unterworfen, die für dasselbe Vergehen in der schwedischen Kirche, im Gesetz bestimmt sind. H. 4. Auch dars weder eine weltliche noch geistliche Behörde den mosaischen Gtaubensbekennern in bcv Ausübung ihrer gehörig festgestellten Religions-Ceremonien, Hinderniß in den Weg legen. — §. 5. Die mosaischen Glaubensbekenner dürfen künftig wie bisher ihre Todten auf besondere Beerdigungsplätze begraben, welche mit Genehmigung der Local-Behörden, die es angeht, dazu ermittelt werden können. §. 6. Bei Eidesleistungen der mosaischen Glaubensbekenner vor Gericht oder sonstigen Behörden, werden dieselben Eidesformeln befolgt, welche im Allgemeinen festgestellt sind, jedoch mit dem Unterschied, daß die mosaischen Glaubensbekenner schwören sollen „bei Gott und seinem heiligen Gesetz," wahrend die übrigen schwedischen Unterthanen schwören „bei Gott und seinem heiligen Evangelium". §. 7. Innerhalb jeder Gemeinde sollen gewisse Vorsteher zur Führung der Gemeinde-Angelegenheiten bestellt werden. — Die Anzahl der Vorsteher ist im Allgemeinen 5, kann jedoch nach Uebereinkommen innerhalb der Gemeinde auf 3 Personen eingeschränkt werden. Nur derjenige, welcher wegen eines guten und rechtlichen Betragens bekannt ist, und für eigene Rechnung Handel, Fabrikwesen oder Handwerk betreibt, Grundeigenthum besitzt, oder sonst einem löblichen u.«abhängigen Erwerbzweig obliegt, kann zum Vorsteher ernannt werden und an solcher Wahl Theil nehmen. Es dürfen nicht zu gleicher Zeit, Vater und Sohn,

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