Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1878)
- Date
- 1878-02-12
- Page
- Seite 102 (sequence 6)
- Language
- German
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102 dem Entwurf des Ausschustes also: Der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist gestattet, auch ohne Uebertritt zu einer andern Kirche oder Religionsgemeinschaft, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen". — AuS den Bemerkungen des Abg. Ellenberger (meines Wissens ein Pfarrer) hebe ich Folgendes hervor: „Der Gesetzentwurf stelle das Princip auf, daß ein Jeder aus einer Kirche, mit der er nicht mehr übereinstimme, unter den vorgeschriebenen Formen austrelen könne. Dieses Princip sei in Hinblick auf die Gewissensfreiheit berechtigt, denn man könne Niemand zwingen, in einer Kirche zu bleiben, in der er nicht bleiben wolle". Art. 1 wurde hierauf einstimmig angenommen. Aus den Bestimmungen der ebenfalls von der Kammer angenommenen folgenden Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 will ich nur hervorheben, daß dieselben einen Unterschied statuiren, ob der Austretenve zu einer andern Kirche oder Religionsgemeinschaft Übertritt oder nicht. Im ersten Falle wird er seiner bisherigen Beitragspflicht entledigt, sobald sein Uebertritt erfolgt ist, im letzter» Falle hört diese erst mit dem Ende des Kalenderjahres, worin es austritt, auf. Der Absatz 3 zu Art. 6 lautete nach der Regierungsvorlage: „Auf den Austritt aus den israel. Religionsgemeinden ohne gleichartigen Austritt aus dem Judenthume, findet dieses Gesetz keine Anwendung". — Die Berathung über diesen Absatz wurde auf später ausgesetzt. — Nun folgte die Berathung über Art. 7 , welcher vom Ausschüsse in folgender Fasiung beantragt wurde: „Diejenigen Mitglieder israel. Religionsgemeinden, welche innerhalb der Jahre 1878, 1879, 1880 und 1881 aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten, ohne gleichzeitig aus dem Judenthume auszutreten, haben insbesondere noch zur Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten, welche zur Zeit der Jnkrafttretung dieses Gesetzes dritten Personen gegenüber bereits be- ' gründet waren, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indefien längstens bis zum Schlufie res Jahres 1882, ebenso beizutragen, als wenn sie ihren Austritt nicht erklärt hätten. Der jährliche Betrag, den sie hierfür zu leisten haben, darf den Durchschniltsbetrag rer von ihnen in den drei letzten, der in Krafllretung des Gesetzes vorhergegangenen Kalenderjahren zu diesen Zwecken geleisteten Beiträge nicht übersteigen. Verlegt der Austretende seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Religionsgemeinde oder erklärt derselbe nachträglich seinen Austritt aus rem Judenthume, so erlischt jede nach den vorherstehenden Bestimmungen ihm obliegende Verbindlichkeit von rem Schlüsse des Kalenderjahres an, in welchen die Verlegung res Wohnsitzes, beziehungsweise der Austritt aus dem Judenthume stansindet". — Man sieht hieraus, daß die Bestimmung, welche rem aus einer israel. Gemeinde Austretenden eine fünfjährige Beitragspftichr auferlegt, nur transitorisch ist und mit 1882 aushört. Herr Ministerialrath Jaup hat dieses Transitorische bekämpft. Er sagt unter Anderem, die Regierung sei noch nicht in ihrer Ansicht erschüttert worden, daß bezüglich der Wirkung des Austritts ans einer israel. Religionsgemeinde besondere gesetzliche Bestimmungen nothwendig seien, die nicht bloö einen transitorischen Charakter hätten. Indem sich Herr Jaup auf Preußen bezog, wo die gesetzliche Bestimmung, wonach der aus einer israel. Gemeinde Austretende 3 Jahre lang seine Beitragspsticht erfüllen müsse, bleibend ist, sagte er, „er könne nicht einsehen, warum im Großherzogthum Hessen andere materielle Grundsätze platzgreifen sollen, als in Preußen. Er erwähnte nun die Thatsache, daß, abgesehen von Berlin,') diese (sich losgelösten) israel. Gemeinden sich bisher nur in dem verhältnißmäßig beschränkten Raum zwischen Main und Rhein, wie in Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadl, Main;, Bingen gebildet haben. Es ließen sich einige Folgerungen daraus ziehen. So könne man daraus folgern, daß an den Orten, wo eine Lösung stattgesunden, sich auch irgend welche locale, vielleicht persönliche, agitatorische Einflüffe geltend gemacht haben. „Er sei sich nun bewußt, indem er auf die Möglichkeit eines solchen Einflusses hindeute, in keiner Weise die Ueberzeugungstreue derer anzugreifen, die diese Gemeinden gebildet haben; denn Ueberzeuzung und Glaube seien ja gerade etwas, was durch die Einwirkung von andern Personen sich sehr leicht erwecken laste. — Allein es gehe doch daraus hervor, daß das Bedürsniß zur Loslösung von den bestehenden israel. Religionsgemeinden keineswegs ein allgemein verbreitetes und anerkanntes sei". — Uebrigens, sagte er, können nach einigen Jahren auch an anderen Plätzen ähnliche separatistische Bestrebungen stattfinden, und da würden die davon betroffeneu Gemeinden in die mißlichste Lage gerathen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sie nicht mehr schützen könnten. Die Pflicht, für die Sicherung cer Existenz aller israelit. Religionsgemeinden zu sorgen, veranlaßt Me Regierung zu dem dringenden Wunsche, daß die Kammer die Anträge des Ausschustes ablehnen und der Regierungsvorlage ihre Zustimmung ertheilen möge". — Aus der hieraus folgenden Debatte mögen einige Sätze aus der Rede des Abgeordn. Weber (Referenten res Ausschustes) Platz finden: „Man solle die Israeliten unter das allgemeine Gesetz stellen. Auch der Schein sei zu vermeiden, als ob man einen Unterschied machen wolle zwischen Israeliten und andern Confessionen. Allerdings habe auch der Ausschußantrag für den Austritt aus den israel. Gemeinden andere Bestimmungen; allein sie behandeln besondere Verhältnisse und seien nur transitorischer Natur, mit deren Wegfall die Israeliten unter das allgemeine Gesetz fallen. Den besonder» Verhältniffen der Israeliten sei durch die Bestimmung des Art. 7 vollständig Rechnung getragen. Ich glaube, daß man nicht weiter gehen könne, als der Ausschuß gegangen sei. Seither wären die ungesunden Berhältniffe hauptsächlich dadurch verschuldet worden, weil die Gemeinden trotz Verschieden- 1) Dies ist ein Jrrthnm; denn in Berlin hat kein Dutzend Austritte stattgcfunden, was ans eine Seelenzahl der dortigen'Gemeinde von 45,000 so gut wie nichts bedeutet. R edackion.