Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1878)
- Date
- 1878-02-12
- Page
- Seite 101 (sequence 5)
- Language
- German
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101 auch noch die erfreuliche Folge gehabt, daß nunmehr alle Schülerinnen der Anstalt, mit Ausnahme einer einzigen, an ihm theilnehmen, während früher eine größere Zahl derselben gar keinen Religionsunterricht erhielt. Die Schülerinnen der hiesigen höheren Privaltöchterfchule nehmen noch wie früher an dem allgemeinen Religionsunterrichte theil. Dem Alter nach beginnt der Unterricht mit 8—9 Jahren und währet selten über das 14. Lebensjahr hinaus. Die Zahl der von mir innerhalb dieser Grenzen zur Zeit unterrichteten Kinder beträgt 89. Daß Knaben, nachdem sie 13 geworden, dem Unterrichte entzogen werden und an der alljährlich am 2. Tage des Schewuorhfestes stattfindenden Confirmation nicht theilnehmen, tritt bis jetzt nur als vereinzelte Erscheinung auf. Bor einigen Monaten ist nun von unserer Gemeinde an das Euratorium des Gymnasiums und der Realschule l. Ordn. (welche Anstalten unter einer Direction vereinigt sind) das Ersuchen gestellt worden, den jüd. Religionsunterricht mit wöchentlich 4 Stunden in den Lehrplan einznreihen. Das Provinzialschulcollegium zeigt sich der Sache wohlgeneigt, erwartet aber, daß die Gemeinde zu der dem Religionslehrer zu gewährenden Remuneration einen entsprechenden Zuschuß leiste. Hier liegt nun aber die Hauptschwierigkeil; denn das Curatorium verlangt, da die Stadt der jüdischen Gemeinde 600 Mark jährlich gewährt, in der ausdrücklichen Voraussetzung, daß diese für den Religionsunterricht aller jüdischen Schüler der Stadt selbst Sorge trage, daß die fragliche Remuneration für den Religionslehrer ganz von der jüdischen Gemeinde geleistet werde. Diese aber weist daraus hin, daß 1) unter den 65 jüdischen Zöglingen beider Anstalten (die Vorschulen eingeschlosien und bis zur Prima hinauf) sich 17 auswärtige befinden und 2) daß die Unterhaltung der Anstalten nur zur Halste eine Last der Stadt sei, die andre Hälfte der Kosten aber vom Staate getragen werde. Mit Rücksicht hierauf erbietet sich die jüdische Gemeinde, den auf die Stadt entfallenden Kostenantheil, — also die Hälfte — ihrerseits tragen zu wollen. Die Sache befindet sich also noch im Stadium der Unterhandlungen und ich werde nicht ermangeln, über den weitern Verlaus zur Zeit zu berichten. Herr B. Cahn in Hagen theilt uns mit: 1. Der jüd. Religionsunterricht wird von mir an der hiesigen Realschule und an der höheren Töchterschule in je 2 Stunden ertheilt. 2. Der hebräische Unterricht wird in 2 Stunden den vereinigten Zöglingen beider Anstalten im Clasienlocale der jüdischen Gemeindeschule Hierselbst ertheilt. 3) Auf meinen ersten Antrag wurde mir nur die Erlaubniß, den jüdischen Kindern den Religionsunterricht in meinem Clrstenzimmer der Anstalt, außerhalb der Schulzeit, ertheilen zu dürfen. Remuneration hierfür wurde nicht gewahrt. Ich machte von dieser Erlaubniß zunächst Gebrauch. Ein zweiter Antrag erzielte eine Remuneration von 25 Mark. Ein dritter Antrag erst hatte zur Folge, daß ich, wie die Geistlichen der katholljchen Gemeinde, von jeder Anstalt 150 Mark aus der Anstaltscasse empfange. 4. Der Unterricht wird jetzt im Schulgebäude parallel und gleichzeitig mit dem katholischen und evangelischen Religionsunterricht ertheilt. An diesem Unterricht betheiligen sich die Schüler aller Classen. Nur ein Oberprimaner ist auf besonderen Wunsch deS Vaters von dem Religionsunterrichte entbunden worden. Die Leistungen der Schüler werden gleich allen übrigen auf der Censur notirt. Herr Rabbiner Dr. Oppenheim in Thorn giebt uns folgende Notiz: Außer der gutorganisirten Elementar- und der Religionsschule der Gemeinde, wird der systematische Religionsunterricht und der Unterricht in der jüdischen Geschichte im Gymnasium in 6 Stunden, je 1 Stunde in jeder Elaste, durch den Rabbiner ertheilt, der dafür mit 300 Mark aus der Gymnasialcaffe honorirt wird. Die Zahl der jüdischen Schüler am hiesigen Gymnasium, zu welchem auch die Realschule gehört, ist bis 13o. Ebenso wird der systematische und geschichtliche Unterricht in der städtischen Töchterschule und zwar ohne Entschädigung ertheilt, in der ersten und zweiten oberen Elaste vom Rabbiner wöchentlich eine Stunde, in der dritten und combinirten vierten und fünften je eine Stunde von einem anderen Lehrer. Diese wird von 109 jütischen Schülerinnen besucht. Das Äustrittsgeletz im Großherzogthmn Hessen. I. Darmsladt, 4. Februar 1878. In der Sitzung vom 23. vorigen Monats gelangte die zweite Kammer der hessischen Landstände zur Berathung über die Gesetzentwürfe, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft und den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinden betreffend. — Der Ausschuß beantragte, „diese letzte Gesetzesvorlage als besondere Vorlage abzulehnen, und ihre einzelnen Bestimmungen, soweit solche sachlich unten gebilligt werden, in das allgemeine Austrittsgesetz auszunehmen", und hatte deshalb einen neuen Entwurf zusammengestellt, der die einzelnen Bestimmungen beider Entwürfe enthält. — Ich bemerke hier im Voraus, daß bei dem Anträge des Ausschuffes die Absicht vorwaltete, eine gewiste Parität zwischen jüdischen und christlichen Verhältnisten zu schaffen, und den Austritt aus einer Religionsgemeinve dem aus einer Kirchengemeinschast gleichzustellen. — Der Antrag wurde angenommen, trotz Widerspruch der Regierung. Der Artikel 1 des allgemeinen Austritlsgesetzes lautet nach