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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-02-12 · Heft 7 (12.2.1878) · p. Seite 100

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 7 (12.2.1878)
Date
1878-02-12
Page
Seite 100 (sequence 4)
Language
German
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100 Ad 2. Bei der Gründung des Gymnasiums wurde die Ertheilung des Unterrichts von den städtischen Collegien — da das Gymnasium ein städtisches ist — beschlossen. Das Honorar für denselben wird aus der städtischen Kämmereicaffe, nicht aus der Gymnasialcafse bezahlt und zwar auf ausdrückliche Anordnung des Provinzialschulcollegiums. Seit etwa zwei Jahren ist der Unterricht in Folge einer vom Gymnasialcuratorium befürworteten Petition des Gemeindevorfiandes seitens der höheren Schulbehörden als obligatorisch für die Anstalt «nicht für die Schüler» erklärt worden. Die höhere Töchterschule war früher Privatinstitut, und sowohl damals, als auch, nachdem dieselbe eine städtische Anstalt geworden, in derselben der beregte Unterricht ertheilt worden. Ad 3. Der Unterricht wird in den Claffenzimmern des Gymnasiums, in gleicher Stundenzahl und zur selben Zeit, wie bei den christlichen Confessionen ertheilt, desgleichen an der Töchterschule. Ad. 4. Der Unterricht wird in allen Claffen ertheilt und von sämmtlichen Schülern und Schülerinnen besucht. Im letzten Halbjahr haben sich im Gymnasium zwei auswärtige Schüler der Prima in vorgeschriebener Form vom Unterricht dispensiren laffen. Die Censuren für den Unterricht schreibe ich auch im Gymnasium eigenhändig in das Censurenbuch, nehme auch an den Censurenconferenzen Theil. In dem Jahresbericht ist der jüdische Religionsunterricht resp. die in den einzelnen Claffen durchgenommenen Pensa neben den übrigen Unterrichtszweigen erwähnt. Vielleicht interessirt Sie auch die Mittheilung, daß ein Jude Mitglied des Gymnasialcuratorii, res Curatorii rer höheren Töchterschule und der städtischen Schuldeputation ist. Herr Prediger Dr. F. Cohn in Oels berichtet: 1. Der jüdische Religionsunterricht ist in Oels am Gymnasium und an der höhern Töchterschule eingeführt. 2. Als ich vor sechs Jahren in mein hiesiges Amt eintrat, richtete ich, aus eigener Initiative, für die Schüler auch der oberen Gymnasialclassen einen wöchentlich zweistündigen Religionsunterricht ein. Im Jahre 1873 erbat ich vom Gymnasialcuratorium die Erlaubniß zur Censurertheilung, erhielt aber von dieser Behörde, welche die betreffende Entscheidung in die Hand des Provinzialschulcollegiums gelegt hatte, eine abschlägige Antwort. Im März des folgenden Jahres erneuete ich, unter Einreichung meiner Befähigungszeugniffe, mein Gesuch bei letztgenannter Instanz, und wenige Wochen später ward dasselbe bewilligt. Seit jener Zeit werden auch die bei dem Religionsunterrichte durchgenommenen Pensa in den Gymnasialprogrammen aufgeführt. An der höhern Töchterschule wurde bis zum Jahre 1872 kein jüdischer Religionsunterricht ertheilt. Die Schülerinnen besuchten bis dahin nach eigenem, resp. nach ihrer Eltern Belieben die Religionsschule. Nunmehr bildet der jüdische Religionsunterricht für die jüdischen Schülerinnen einen integrirenden Theil des Schulunterrichtes. Auch wurde dem Religionslehrer, welcher seit einigen Jahren zugleich Lehrer der neueren Sprachen an der höhern Töchterschule ist, von der Leitung dieser Anstalt jene für den Religionsunterricht im Gymnasium mühsam errungene Bewilligung schnell ertheilt. 3. In beiden Lehranstalten wird der Religionsunterricht in einem Claffenzimmer, im Gymnasium in einer unmittelbar auf den allgemeinen Unterricht folgenden Stunde, in der höhern Töchterschule — in welcher der letztere bis 1 Uhr währt — in Nachmittagsstunden ertheilt. Die Remuneration aus der Gymnasialcaffe beträgt hundert Thaler. Bei der Töchterschule ist das Gehalt noch nicht fixirt. 4. Der Religionsunterricht wird von sämmtlichen jüdischen Schülern und Schülerinnen der hiesigen höheren Lehranstalten regelmäßig besucht. Ihr etwaiges Ausbleiben aus einer Unterrichtsstunde muß von ihren Eltern oder ihren Erziehern schriftlich entschuldigt und genügend motivirt werden. Ein gar nicht oder nicht wohlbegründetes Fernbleiben von dem Religionsunterrichte wird in den Claffenbüchern vermerkt, welche vierteljährlich den Ordinarien, beziehungsweise den Directionen vorgelegt und als maßgebend für die Censurbestimmung angesehen werden. Herr S. Blumenau schreibt uns aus Bielefeld, den 14. Januar: Ich habe mit der Mittheilung über den jüdischen Religionsunterricht in hiesiger Gemeinde bis jetzt gezögert, in der Hoffnung, daß sich die in der Schwebe befindliche Frage der Einreihung derselben in den Lehrplan des hiesigen Gymnasiums und der Realschule baldigst definitiv Regel werde. Da diese Angelegenheit sich aber noch in die Länge zu ziehen scheint, will ich nicht länger anstehen» Ihnen einige Notizen über die Sachlage zu geben. Mit dem 1. April 1876 wurde die hiesige jüd. Elementarschule aufgelöst, und die Stadt bewilligte zu den Kosten des jüd. Religionsunterrichts einen jährlichen Zuschuß von 600 Mark auf die vorläufige Dauer von 5 Jahren und wies außerdem ein sehr geeignetes Unterrichtslocal in dem Gebäude der I. Bürgerschule an, in welchem nun die jüdischen Schüler und Schülerinnen aller städtischen Schulanstalten, Sonntag Vormittags 3 Stunden und Mittwoch Nachmittags 2 Stunden, sich zusammenfinden. Die Jntereffenten der städtischen höheren Töchterschule jüdischer Confession wünschten jedoch ihre Kinder gesondert unterrichtet, und so wird nunmehr in einem Zimmer dieser Anstalt, aber außerhalb der regelmäßigen Schulstunden, in 2 Stunden wöchentlich Religionsunterricht ertheilt, der insofern seitens der Anstalt Beachtung erfährt, als ich die Censuren mit auszusertigen habe und bei Abmessung von Lob und Tadel und Zuweisung der Plätze das von mir abgegebene Uriheil mit gewogen wird. Das Honorar für diesen besondern Unterricht ist durch Vereinbarung mit mir festgesetzt und wird von den Interessenten I getragen. Es hat die Abzweigung dieses Religionsunterrichts

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