Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1878)
- Date
- 1878-01-22
- Page
- Seite 54 (sequence 6)
- Language
- German
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54 Iheilt, wobei die letzteren mit einer tieferen Stimme sprachen, di als die Bäuerin sonst besitzt. So geschehen im Jahre 1877 ei und öffentlich berichtet in der „Metropole der Intelligenz."!! 2 Jedermann wird einsehen, daß dies durchaus nicht lächerlich ist, u sondern jedem wahren Menschenfreunde als ein trauriges Factum a unsrer Zeit erscheinen wird. Wenn dergleichen in einer alten G Chronik zu lesen ist, so wird man es als zur Zeit der Barbarei u und der Unwissenheit gehörig ruhig übersehen. Aber im Namen d einer viele Millionen Bekenner umfassenden Kirche heule ver- (Z kündet, in einem Blatte, mit welchem sich eine Partei, die fast f hundert Mitglieder im deutschen Parlament zählt, identificirt, i wirft eS ein erschreckendes Licht auf die Bildungs- und religiösen 5 Zusränre mitten in unsrer Zeit. Entweder diese Männer glauben c diesen Spuk, und dann ergiebt sich ein eigenrhümliches Unheil i über deren intellectuellen Zustand; oder sie glauben dergleichen c nicht, so wäre es ihre nächste Pflicht, sich von einem solchen $ Blatte losznsazen, oder es ergiebt sich ein eigenrhümliches Urs theil über ihren sittlichen Zustand. Bon unsrem Standpunkte 1 aus, können wir nur schließen, daß, wenn es der „Germania" s gefiele, wieder ihren Geiser auf die Juden auszuschütten, mau < sie ruhig gewähren lasten könne, indem man sie nur an ihren i Teuselsspuk zu erinnern braucht. Ein solches Blatt hat alles Recht, in irgend einer öffentlichen Angelegenheit gehört zu werden, verwirkt. Es ist eine alte jüdische Vorschrift (Sanhedr. 7, 5), daß, wer eine Gotteslästerung aussprechen hört, seine Kleider zerreißen solle. In unsren Tagen könnte bei Beobachtung dieser Satzung kein Jude mehr mit ganzen Kleidern einhergehen. Aber die Atheisten allein sind es nicht, von welchen Gotteslästerungen ausgesprochen werden. Frankfurt am Main, im Januar. (Privatmittheil.) In nächster Zeit wird hier eine Versammlung von Delegirten vieler deutschen Handelskammern und industrieller Vereine staltsinden, deren Zweck ist, eine Verbesterung des Creditwesens in Deutschland zu beralhen. Dieses hat nämlich in unserem Vaterlance eine Ausdehnung erreicht, welche durch den Schaden, den sie anrichtet, als eine Entartung angesehen werden kann. Nicht blcs im Kleinverkehr des bürgerlichen Lebens, sondern auch im Großhandel und in der gesammten Industrie hat sich das Borgsystem bis zu jahrelangen Fristen erweitert, und es ist einsichtlich, daß hierdurch der Umsatz des Capirals äußerst verlangsamt und erschwert, andrerseits rer Preis der Waaren durch den Zinsaufschlag, den der Kaufmann nothwendig berechnen muß, bedeutend erhöht wird. Wie gesagt, will man nun die Mittel berathen, durch welche diesem drückenden Uebelstande abgeholsen werden soll. Leider ist vorauszusehen, daß sich dabei nur Palliativmittelchen ergeben werden, wobei es dann noch darauf ankommen wird, wie weit sich dazu die Gesammtheit der deutschen Industriellen und Kaufleute entschließen wird. Denn jede theilweise Annahme wird der Concurrenz halber bald wieder nachgeben müsten. Wie dem auch sei, uns kam dabei die Erinnerung an die mosaische Gesetzgebung. Denn das Hauptübel liegt noch nicht einmal in dem oben bezeichneten, sondern im Creditwesen unserer Tage überhaupt. Die Leichtigkeit, mit welcher Credit gefordert und gegeben wird, ist die Ursache des Schwindels im Großen, aber auch die Leichtfertigkeit, mit welcher bei geringem eigenem Capital sonst solide Geschäfte in größerem Maßstabe gegründet und betrieben werden. Die Erfahrung hat aber stets gelehrt, daß Geschäfte, die mehr als zu einem Drittel mit fremdem Gelde betrieben werden, nicht bestehen können. Die ganze Verfassung unseres Creditwesens ist daher schuld, daß immer und immer wieder nach einer Zeit des Aufschwungs eine gewaltige Krise eintreten muß, und daß, je öfter dies wechselt, die Krisen desto umfänglicher und verheerender werden. Wir meinen nun nicht, daß man irgend zu dem Fundament der mosaischen Gesetzgebung auf diesem Gebiete kommen könne und werde. Aber die Rechtfertigung und Anerkennung dieser Gesetzgebung ist doch auch schon etwas werth. Es ist bekannt, daß das Credit- und Schuldenwesen auch schon in alter Zeit in Athen wie in Rom zu den furchtbarsten Erschütterungen des Staates, zu Noch und Elend aus der einen, zu Kampf und Umwälzung auf der anderen Seite, die nur mit Mühe überwunden werden konnten, geführt hat. Im alten Egypten wird dies nicht bester gewesen sein, nur daß > dort die despotische Staatsgewalt die Aeußerungen unterdrückte , und die Kaste der Schreiber, d. i. der Priester, nichts darüber - berichtet hat. Kurz, Moses schloß das Schuldenwesen aus seiner : Verfassung aus, und zwar nicht blos durch das Erlaßjahr, also : eine siebenjährige, jedoch totale Verjährungsfrist, sondern beson^ i ders durch das Verbot des Zinses, sowohl an Geld, als an Naturalien. Hierdurch war das Borgen in die Kategorie der ) Wohlthatigkeit gebracht, und der Handel aus das gestellt, was l er eigentlich sein soll, der Austausch der Producte, meist durch - das Geld vermittelt, ein Austausch der Arbeit und des Lohnes, r Moses ließ sich freilich nicht auf eine tiefsinnige theoretische Aus- - einandersetzung, auf eine wissenschaftliche und philosophische Err örterung ein, aber Grund und Zweck dieser einfachen und be- 1 stimmten Gesetzgebung leuchten schon durch den Gegensatz gegen r die Credilverfastung bei den übrigen Völkern ein. Dabei ist es - doch klar, daß der Gesetzgeber sehr wohl wußte, was er that; denn er gestattete den Zins zwischen Israeliten und den Kaufd leuten des Auslandes, um nicht ganz die Handelsbeziehungen - zwischen denselben unmöglich zu machen. Denken wir uns nun d das mosaische Gesetz auch auf andere Nationen übergegangen, t, so würde die Wohlthat dieses Systems sich allgemein ausgedehnt n und erwiesen haben. Daß es seine Wirkung in Israel gethan und unvergessen war, zeigt z. B., daß Ezechiel noch aus Babel n den Israeliten als einen Grund ihres Unterganges vorwirft: c- „Zms und Uebermaß nimmst Du und bereicherst Dich an Dei- ,e nem Nächsten" (22, 12). Es wird dies in einem und demn selben Verse dem Verbrechen: „Bestechung nimmt man in Dir, n um Blut zu vergießen", an die Seite gesetzt.