Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1878)
- Date
- 1878-01-15
- Page
- Seite 39 (sequence 8)
- Language
- German
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39 Anstalt: Kathol. : Protestant.: Israelit.: Summa: Gymnasium 55 178 27 260 Gewerbeschule 82 128 55 275 Höhere Töchterschule 145 271 63 479 Mittelschule 197 175 37 499 Summa: 479 762 182 1423 Es erhellt aus obiger Tabelle, daß das israelitische Element in den angeführten vier Anstalten fast den achten Theil der Schülerzahl bildet, während in der städtischen Einwohnerschaft die Israeliten kaum den 22. Theil bilden. Darmstadt, 4. Januar. (Privatmitth.) Man setzt voraus, daß die bald wieder zusammentretende Abgeordnetenkammer des Großherzogthums Heffen diesmal auch zur Lerhandlung über das Austrittsgesetz aus den jüdischen Gemeinden gelangen werde. Die jüngsten Auslastungen des extremsten Fanatismus seitens des Wortführers der Mainzer Separatisten sollen den Boden vorbereiten, um in Mainz und Darmstadt die Trennung zu befördern, damit hier gelinge, was in Frankfurt am Main doch nur Fiasco gemacht hat und in Preußen überhaupt von gar keinem Erfolge gewesen ist. Es wäre aber wohl am Platze, daß man den hessischen Abgeordneten diese Kundgebungen des finstersten mittelalterlichen Geistes vorlege, um ihnen begreiflich zu machen, welcher Richtung sie mit ihrem Gesetze Vorschub leisten und ob hier wirklich ein gerechter Anspruch auf unbedingte Freiheit vorhanden sei? Gießen, 1. Januar. (Privatmitth.) Die leidigeFriedhofsfrage scheint die Runde um die Welt zu machen. Ich wenigstens bin innerhalb kurzer Zeit mehrere Male zu gutachtlicher Aeußerung bezüglich derselben veranlaßt gewesen. Wie gründlich nun auch schon der Gegenstand in dieser Zeitung und anderwärts erörtert worden ist, so dürften doch weitere Veröffentlichungen zur Sache, besonders das Reseriren praktischer Vorkommnisse bei derselben, nicht ganz werthlos sein; daher folgende Mittheilungen. Nach den gegenwärtig bei uns, im Großherzogthum Heffen, und wohl auch in ganz Deutschland gellenden Gesetzen, sind die israelitischen Bewohner von Stadt und Land berechtigt, von den politischen Gemeinden-Borständen eine Begräbnißstätte für ihre Verstorbenen unentgeltlich zu verlangen!), und haben bereits mehrere meiner Gemeinden von diesem Rechte mit Erfolg Gebrauch gemacht. Andere sind dabei auf Schwierigkeiten gestoßen. So erbot sich zwar der Ortsvorstand zu D. den dortigen Israeliten, deren Friedhof polizeilich geschloffen werden sollte, auf Gemeindekosten einen neuen zu beschaffen, aber unter der Bedingung, daß der alte nach 70 Jahren anderswie benutzt werden dürfe. Der israel. Vorstand nahm kein Arg an dieser Bedingung und willigte darin. Das großherzogl. Kreis- 1) Hierin irrt sich unser geehrter Herr College. In Preußen z. B. haben die Juden außer der Rheiuprovin; ein solches Recht nicht. Redaction. amt aber war skrupulöser, und fragte erst bei mir an, ob diese Einwilligung des Vorstandes kein religiöses Bedenken habe. (Gewiß von Seiten eines Verwaltungsbeamten ein schönes Zeichen staatlicher Berücksichtigung des israel. Religionsbekenntnisses!) Meine Antwort hierauf lautete: Nach religiöser Vorschrift darf ein israelitischer Friedhof, so weit Leichen darauf begraben sind, zu keiner Zeit, auch nicht nach 70 Jahren, zu irgend welcher Nutznießung oder zu dem was eine Unterwühlung des Bodens und eine Verletzung oder Verschiebung der Gebeine zur Folge hat, also nicht zu Ackerfeld, Bauplätzen und dergleichen verwendet werden. Darnach durfte der israel. Vorstand die fragliche Bedingung nicht acceptiren. Auf weitere kreisamtliche Anfrage erwiederte ich weiter: Daß nach religiöser Vorschrift ein vollbelegter Friedhof in dem Falle weiter als Friedhof verwendet werden könne und dürfe, wenn er so genugsam mir frischer Erve überschüttet wird, daß bei neuen Beerdigungen darauf, man nicht auf die alten Särge stößt, zwischen welchen und den neuen immer ein Zwischenraum von gut zwei Fuß bleiben müsse. In Folge dieser beiden Berichte und vielleicht auch noch aus anderen Motiven, leistete der Ortsvorstand Verzicht auf seine Bedingung und übergab der israel. Gemeinde ein schönes Stück Land zur Anlegung eines neuen israel. Friedhofes. Später, bei anderer Gelegenheit, zu gutachtlicher Aeußerung über die Hauptfrage aufgefordert, erklärte ich Folgendes: Principiell, d. h. von eigentlich israelitisch religiösem Standpunkt aus, wäre gegen die Beerdigung von Juden und Christen neben und untereinander auf demselben Friedhöfe nichts einzuwenden; d. h. religionsgesetzlich ist solches zulässig.-) Demungeachter kann sie von eben diesem Standpunkt aus nicht zulässig erklärt werden, und zwar aus folgendem Doppelgrunde. Die Grabstätten der Christen sind zumeist mit christlich religiösen Symbolen, mit Kreuz und Kruzifixen, versehen. Diese sind für den Christen mit Recht ein Gegenstand der Verehrung, der Andacht und Erhebung, 2) So einfach und bestimmt ausgesprochen, möchte dieser Satz doch noch sehr ftaglich sein! Die h. Schrift seit Abraham, Jakob und Joseph und das ganze traditionelle Gesetz setzen das rrr-'D'' voraus, und letzteres stellt eine lange Reihe gesetzlicher Bestimmungen fest, die nur auf einen jüdischen Friedhof paffen. Ebenso spricht die ganze Geschichte des Judenthums für die sorgfältige Beachtung aller Gemeinden, einen jüdischen Friedhof zu besitzen und zu erhalten. Tradition und Geschichte stellen aber doch wohl den Charakter „religionsgesetzlich" fest. Selbst der entschiedenste Reformer kann zwar sagen: diese religionsgesetzliche Bestimmung muß verändert und aufgehoben werden — aber kann nicht sagen: es ist keine religionsgesetzliche Bestimmung vorhanden! Wenn 's-n ":d2 gestattet ist, nichtjüdische Leichen zu bestatten und die Trauernden zu trösten (Jor. D. 367, 1); so erweist auch dies die Voraussetzung eines jüdischen Friedhofs. Redaction.