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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-01-15 · Heft 3 (15.1.1878) · p. Seite 38

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 3 (15.1.1878)
Date
1878-01-15
Page
Seite 38 (sequence 7)
Language
German
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38 Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen haben, und der § 67, Nr. 3 a. a. O. bestimmt, daß, wo die Unterhaltung der Ortsschule» eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist. die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine nach den dort gegebenen näheren Vorschriften zu bemessende und beim Mangel gütlicher Vereinbarung von den Ministern der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern festzusetzende Beihülfe aus Communalmitteln zu fordern haben. Durch diese Bestimmungen ist in Rücksicht darauf, daß der § 72 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 mit dem Marginale „Aufhebung abweichender Gesetze" alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft setzt, die besondere Bestimmung des § 49 der Provinzialschulordnung vom 11. December 1845 für aufgehoben zu erachten. Wegen Bemessung der zur Unterhaltung einer jüdischen öffentlichen Schule aus Communalmitteln zu gewährenden Beihülfe nehmen wir auf den Erlaß vom 29. Januar 1873 (Centralblatt für die ges. Umerrichtsverwaltung Jahrgang 1873, S. 185) Bezug. Hiernach wolle die Königliche Regierung das Weitere veranlassen und die Schuldeputation auf die Vorstellung vom 2. Februar d. I. bescheiden. Die Minister des Innern. der geistlichen rc. Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Aufträge: Falk. Friedenthal. An die Königl. Regierung zu N. (in der Provinz Preußen.) U. III. 13800. M. d. g. A. I. B. 8563. M. d. I. konnte sich nicht höher auffchwingen und sagte in einem Erlaß den städtischen Behörden geradezu, sie mögen den Juden so wenig wie möglich geben. Hiernach ist die obige Verordnung des Ministers Falk ein ziemlicher Fortschritt, zeigt aber wiederum, daß die gesetzliche Regulirung auch dieses Punktes ein wesentliches Bedürfniß ist. Straßburg, 31. December. Wir erhalten die Nr. 4 eines jetzt in Straßburg erscheinenden Monatsblattes: „Israelitisches Elsaß-Lothringen", welches theils in deutscher, theils in französischer Sprache erscheint. Sie enthält folgenden Erlaß, der freilich schon beinahe zwei Jahre alt ist, aber erst jetzt veröffentlicht wird: „Straßburg, den 28. Februar 1876. Auf die Eingabe vom 6. December v. Js. erwiedere ich ergebenst, daß ich durch Verfügung vom heutigen Tage veranlaßt habe, daß den israelitischen Lehrern und Schülern der zum niedern^) Unterrichtswesen gehörigen Schulen dortselbst, der Besuch des vormittägigen Hauptgottesdienstes am Sabbath, in den von Ihnen bezeichneten Stunden ermöglicht werde. Die in Ihrem Berichte enthaltene Bemerkung, daß in der Ferienordnung vom 24. Mai 1875 das Laubhüttenfest unberücksichtigt geblieben sei, beruht auf einem Jrrthum, da im § 3 dieser Ferienorbnung, für die Zeit des Laubhüttenfestes neun Tage Ferien angesetzt sind. Den israelitischen Schülern des Lyceums ist gestaltet, an den hohen Mischen Feiertagen die Schule nicht zu besuchen und an den Samstagen sich des Schreibens zu enthalten. Auch sind mit Rücksicht auf sie die Uebungen im Zeichnen und Schönschreiben auf die Tage von Montag bis Freitag verlegt. Weitergehende Zugeständnisse würden die Ordnung der Schule stören und die israelitischen Zöglinge des Lyceums hindern, mit ihren Die Ministerialverordnung vom 29. Januar 1873, auf christlichen Mitschülern gleichen Schritt in Leistungen und Anwelche in obiger Verordnung verwiesen wird, findet sich abgedruckt in dieser Zeitung Jahrgang 1873, S. 276, und schreibt im wesentlichen vor, daß der städtische Beitrag zur Erhaltung einer jüdischen öffentlichen Schule bemessen werden solle nach dem Mittel einestheils aus dem Berhältruß der communalen Besteuerung zu den Unterhaltungskosten des städtischen Schulwesens, j soweit sie von den am Orte wohnenden Juden geleistet wird, anderntheils aus der Maßgabe der dem städtischen Communal-, schulwesen durch das Bestehen der jüdischen Schule erwachsenden i ^3en Lehranstalten ist die Schülerzahl folgende: Erleichterung. Kann die Regierung auf diesem Boden keine Vereinigung zwischen der Stadt und der jüdischen Gemeinde zu Stande bringen, so hat das Ministerium zu entscheiden. Wir wollen nicht beurtheilen, ob nicht der erste der beiden Factoren der richtigere sei. Im Ganzen ist die obige Bestimmung des Ministeriums, der Unbestimmtheit des Gesetzes von 1847 gegenüber, eine billige zu nennen. Die Gesetzgeber von 1847 wollten den Juden möglichst wenig zugestehen, während sie die volle Steuerlast den Juden auferlegten. Der liberale Minister Schwerin eignung von Kenntnisien zu halten. Der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen, I. V.: An Levderhose. den Herrn Oberrabbiner Weil Hochwürden in Colmar." Mühlhausen (Elsaß), 31. December. In den vier hie- 1) Zum niedern Unterrichtswesen gehören: 1. die Seminarien, 2. die Präparanvevschulev, 3. die höheren Töchterschulen, 4. die Mittelschulen, 5. die Fortbildungsschulen, 6. die Elementarschulen, 7. die Kleinkinderschulen. (§ 2 der Verordnung vom 10. Juli 1873). Die Redaction d. E.-L.

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