Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1878)
- Date
- 1878-01-15
- Page
- Seite 37 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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37 besetzt. In der ganzen Prov. Pommern gab es nur eine Lehrerstelle iCöslin), und diese war nur von einem ungeprüften Lehrer verwaltet. Ganz anders in der Provinz Posen: im Reg.-Bez. Posen 60, von den 57 ordnungsmäßig besetzt waren, und unter den 3 übrigen eine ohne unterrichtliche Versorgung. Im Reg.- Bez. Bromberg bestanden 36 Lehrer- und 2 Lehrerinnenstellen, von denen 6 durch anderweitige Lehrkräfte, eine gar nicht versorgt waren. In der Provinz Schlesien ist es der Reg.-Bez. Oppeln allein, welcher 26 Lehrer- und 3 Lehrerinnenstellen hat, die sämmtlich besetzt waren. In der Provinz Sachsen giebt es gar keine jüdische Elementarschule; dagegen hat Schleswig-Holstein 5 ordnungsmäßig besetzte und 2 anderweitig verwaltete Lehrer- und 4 Lehrerinnenstellen, von denen 3 durch ungeprüfte Lehrerinnen verwaltet werden. In der Provinz Hannover <die Landdrosteien sind nicht angegeben) bestehen 54 jüdische Lehrerstellen, und außerdem noch 16, von denen 6 durch anderweitige Lehrkräfte, eine durch einen geprüften Lehrer unv 9 gar nicht verwaltet werden. Der Reg.-Bez. Münster hat 8, Minden 3, Arnsberg 13 Lehrerstellen und nur eine durch anderweitige Lehrkräfte versorgt. Der Reg.-Bez. Kassel hat 100, wovon 82 ordnungsmäßig besetzt sind, und 18 durch anderweitige Lehrkräfte versorgt werden. Im ehemaligen Herzogthum Nassau giebt es keine jüdischen Elementarschulen, wohl in Folge des Systems der Simultanschulen, welches in demselben seit langer Zeit gesetzlich bestand. In der Rheinprovinz hat der Reg.-Bez. Coblenz keine, Düsseldorf 16 Lehrer- und 3 Lehrerinnenstellen, Köln 6 der ersteren und eine der letzteren, Trier 3 und Aachen 5 Lehrerstellen, die sämmtlich ordnungsmäßig besetzt waren; ebenso in Sigmaringen 3. Die Gesammtsumme aller Lehrstellen waren im ganzen Staate, evangelische, 36,962 Lehrer-und 1416 Lehrerinnenstellen, katholische, 13,253 Lehrer- und 2881 Lehrerinnenstellen und jüd., 386 Lehrer- und 18 Lehrerinnenstellen. Hieraus ergiebr sich, daß erst die 136ste öffentl. Elementarschule eine jüd. ist, also über Vr weniger, als nach dem Bevölkerungsverhältniß bestehen sollte. Dieser Mangel wird noch dadurch ungemein erhöht, daß die jüdische Bevölkerung in sehr kleinen Gruppen über das Land zerstreut ist, die bestehenden jüdischen Schulen daher viel kleinere Schülerzahlen befassen, so daß umgekehrt das Zahlenverhältniß der jüdischen Schulen, also auch der Lehrstellen, ein viel größeres sein müßte als bas der evangelischen unv katholischen. Hiergegen ist aber in Ansehung zu bringen, erstens, daß neben den öffentlichen jüdischen Elementarschulen in allen Provinzen außer Posen noch zahlreiche jüdische Gemeindeschulen bestehen, welche nur den Charakter als Privatschulen besitzen, und darum in obige Tabelle nicht ausgenommen sind; zweitens, daß bekanntlich von der jüdischen Jugend im schulpflichtigen Alter ein viel größerer Theil die höheren Lehranstalten besucht, als von der christlichen. Jndeß müssen wir noch hervorheben, daß, während die evangelischen und katholischen Lehrerstellen sich in den zwei Jahren vom ersten Juni 1875 bis zum 1. Juni 1877 bedeutend vermehrten, die jüdischen sich um 26 verminderten und nur um sechs Lehrerinnenstellen sich vermehrten, so daß sich die jüdischen Stellen in diesen beiden Jahren um 20 verminderten. Dieses letztere Ergebniß ist für die Richtung im jüdischen Schulwesen immerhin charakteristisch. — —. Dasselbe Heft enthält folgenden Ministerialerlaß: 218) Aufbringung der Schullasten in der Provinz Preußen durch die Gemeinden, Verpflichtung der Juden, zu den dazu erforderlichen Communalumlagen beizutragen. Beihülfen aus Communalmitteln zur Unterhaltung einer eigenen öffentlichen jüdischen Schule. Berlin, den 13. November 1877. Bei Rücksendung der Anlagen des Berichts vom 13. März d. I. gereicht der Königlichen Regierung zum Bescheide, daß kein Grund vorliegt, davon abzusehen, die Unterhaltungskosten der Volksschulen in der Stadt N. nach den Bestimmungen der Provinzialschulordnung vom 11. December 1845 auf den Gemeinde- Haushalt zu übernehmen. Was zunächst die christlichen Schulen anbelangt, so sind die Beschwerden über die von den betreffenden Confessionsverwandten zu bestreitende Unterhaltung dieser Schulen in Rücksicht auf die Bestimmung des § 39 der bezeichneten Schulordnung für begründet zu erachten, weil nach dieser Bestimmung die Mittel zur Unterhaltung der Elementarschulen von der bürgerlichen Gemeinde in derselben Weise, wie die übrigen Communalbedürfnisse aufzubringen sind. In dieser Hinsicht kann es also bei den Verfügungen der Königlichen Regierung vom 27. October und 6. December v. I. bewenden. Was aber die Unterhaltung der jüdischen Schule betrifft, so scheint die Königliche Regierung nach dem Schlußsatz Ihrer Verfügung vom 6. December v. I. unv nach dem in Rede stehenden Bericht von der Voraussetzung auszugehen, daß der § 49 der Provinzialschulordnung vom 11. December 1845 noch in Kraft sei. Denn die Königliche Regierung setzt voraus, daß die Juden bezw. die jüdische Gemeinde nicht gezwungen werden könnten, Communalsteuern, soweit solche zur Unterhaltung der städtischen Schulen erforderlich seien, zu zahlen, daß deshalb mit der jüd. Gemeinde eine Verständigung herbeigeführt werden müsse und zwar auf der Grundlage, daß dieselbe auf die ihr nach Meinung der Königlichen Regierung auf Grund des § 49 der Provinzialschulordnung zustehende Freiheit von Beiträgen zur Unterhaltung der Gemeindeschulen gegen eine nach den Bestimmungen des § 67, Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 zu normirende Beihülfe verzichte. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der § 63 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden schreibt ganz allgemein vor, daß zur Unterhaltung der Ortsschulen die Juden in gleicher Weise und in , gleichem Verhältnisse wie die christlichen Gemeindeglieder den