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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-01-01 · Heft 1 (1.1.1878) · p. Seite 7

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 1 (1.1.1878)
Date
1878-01-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 Beschluß des neu zu konstituirlen Repräsentanten-Colleg. abzuwarten hätten. Es ist nämlich feit dem 24. Juli gegen den 1. Vorsteher wie gegen den ihm ergebenen Theil der Repräsentanz eine Untersuchung im Gange gewesen, die mit der Entfernung des erstem auS dem Amte und der Verwarnung der letzteren endete. Es dürfte aber jedenfalls die Frage, ob die Gemeinde das Recht habe. Ausgeschiedene, die wieder Aufnahme begehren, zurückweisen zu dürfen, wichtig genug sein, um eine endgültige Entscheidung des Ministeriums zu veranlassen. Sollte der Wiedereintritt nicht mit demselben Rechte den Anspruch auf Gewissensdrang machen dürfen wie der Austritt? — Ein Nachspiel erhielt die eben erzählte Austrittsgeschichte am 13. d. vor dem Dreimänner-Gericht zu Wollstein. Einer der Ausgeschiedenen hatte, nachdem ihm die Wiederaufnahme verweigert war, die Synagoge dennoch besucht und auf seinem Erbsitze Platz genommen. Da er weder Synagoge noch Sitz auf mehrmaliges Auffordern des früheren Vorstehers verließ, wurde er der Königl. Staats-Anwaltschaft wegen Hausfriedenbruchs angezeigt. Der Anklage stellte der Vertheidiger entgegen, daß ein zum Gottesdienste bestimmtes Lokal im Preußischen Staate Keinem verwiesen werden könne, daß solche Lokale auch nicht in den Bereich des §. 123 des Strafgesetzbuches fallen, und der Erbsitz dem Ausgeschiedenen unbedingt als Eigenthum verbleibe. Der Gerichtshof ließ die Frage, ob die Synagoge ein Lokal sei, welches in dem §. 123 vorgesehen sei, unentschieden, fand die Verweisung des Ausgeschiedenen von seinem Platze unberechtigt, und erkannte, da überhaupt ein dolus nicht nachgewiesen werden konnte, auf Freisprechung. Nachbemerkung der Redaktion. Daß die Fassung des Austrittsgesetzes noch eine Menge Fragen nach sich ziehen werde, war uns niemals zweifelhaft. Wir machten nach seiner Emanation sogleich darauf aufmerksam, daß das Gesetz über den etwaigen Wiedereintritt gar keine Bestimmung treffe, was umsomehr zu bedauern, als in Fällen des Austritts wie des Wiedereintritts gewisse Leidenschaftlichkeiten nicht zu vermeiden sind. Wir forderten die Gemeinden auf, da somit die Bedingungen der Wiederaufnahme ihrer selbständigen Bestimmung überlassen seien, diese jetzt schon zu berathen und zu beschließen und nicht erst auf einen bestimmten Fall zu warten, bei welchem dann persönliche Triebfedern nicht ausbleiben würden. Diese Bedingungen, sagten wir, dürften lediglich finanzieller Natur sein, da die Gemeinde eine Art Ersatz für den Beitragsausfall während der AuStrittszeit mit Recht fordern könne. Diese Forderung müsse mäßig sein, weil der Wiedereintritt im Interesse auch der Gemeinde liegt. Außerfinanzielle Bedingungen zu stellen, liegt nicht im Rechte der jüdischen Gemeinde. Dieser Ansicht gemäß ist auch die oben erwähnte Ministerialentscheidnng ausgefallen. Wenn unser Corresp. diese Bedingungen vom Ministerium festgestellt haben will, so müssen wir ihm hierin widersprechen. Was daS Gesetz nicht bestimmt, fällt der Autonomie der jüdsschen Gemeinde zu. — Was die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes zu Wollstein betrifft, so würde sie unserer Meinung nach, vorausgesetzt, daß sie dem Berichte des Corresp. gemäß lautet, wahrscheinlich in der höheren Instanz reformirl werden. Ein Austretender erklärt nach dem Gesetze, daß ihn „religiöse Bedenken" zum Austritt aus der Gemeinde nöthigen. Diese religiösen Bedenken können sich der Natur nach nur auf den Gottesdienst beziehen. Denn jede andere Angelegenheit der Gemeinde würde im Beschwerdewege vor die K. Regierung gehören. Will der Austrende demungeachtet dem Gottesdienste der Gemeinde regelmäßig anwohnen, so giebt er zu erkennen, daß er vor dem Richter eine falsche Erklärung abgegeben, und sein Austritt damit nichtig sei. Auch giebt das Besitzrecht auf einen Synagogensitz dem Austretenden kein Recht, dem Gottesdienst beizuwohnen, da zu letzterem die Funktionirung der Beamten gehört, der Ausgetretene aber keinen Beitrag hierzu leistet. Sein Recht geht nur dahin, daß Niemand anders auf seinem Sitze Platz nehmen darf, und daß er denselben einem Mitgliede der Gemeinde verkaufen und verpachten dürfe. Es wäre wahrlich höchst wünschenswerth, alle diese Verhältnisse und Verwickelungen beständen nicht. Allein, da die jüdischen Gemeinden die großen Kosten, welche ihr Kultus macht, nur aus den Beiträgen der Mitglieder bestreiten können und keinerlei Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten, fo sind sie durch die Nothwendigkeit darauf angewiesen, die Benutzung ihrer Institute auf ihre Mitglieder zu beschränken, und das Austrittsgesetz hat diese Nothwenvigkeit erst recht herbeigeführt. Wir können den Leichtsinn, mit welchem der Austritt von manchen Personen angesehen und ausgeführt wird, nicht dadurch fördern, daß der Wiedereintritt völlig bedingungslos und auch den Ausgetretenen die Benutzung der Gemeindeinstitute ganz freigegeben sei. Bonn, 21. Decbr. (Privatmitth.) Bei Berathung über eine Petition in der Unterrichtscommission des Abgeordnetenhauses sprach der Vertreter der Staatsregierung sich in unzweideutiger Weise über den Standpunkt aus, den dieselbe hinsichtlich der Simultanschule einnimmt. Es ist derselbe, den eine Cabinelsordre aus dem Jahre 1829, durch die eine frühere reformirl wurde, bestimmt. Hiernach befaßt eine Simultanschule nur die beiden christlichen Confessionen, die katholische und die evangelische, und nur diesen beiden werden gleiche Rechte in der Simultanfchule enheilt. Dieselbe soll da zugelaffen werden, wo die finanzielle Lage die Bereinigung der bez. Confessionsschulen nothwendig macht oder wo die überwiegende Mehrheit der Bewohner sie verlangt. Hiermit stimmen auch die berr. Erlasse des jetzigen Unterrichtsministeriums überein. Der Standpunkt der preußischen Simultanschule ist hierdurch aller Welt klargelegt, wofür man nur dankbar sein kann. Das Judenthum hat an der preußischen Simultanfchule kein weiteres Anrecht, als daß sie auch den jüdischen Kindern zum Besuche offen steht und in diesem Falle die jüdischen Bewohner des Ortes zu deren Kosten

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