Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1878)
- Date
- 1878-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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6 2&cÜ:iukj 6itocc&tic6teii. Deutschland. Berlin, 18. Dec. In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses, bei der dritten Berathung des Kultusetats, spielte sich abermals ein Stückchen Kulturkampf ab. Selbstverständlich haben wir hiervon an dieser Stelle keine Notiz zu nehmen. Hervorheben wollen wir nur, daß der Abg. Birchow Gelegenheit nahm, die Ansichten der Fortschrittspartei auf kirchlichem Gebiete auszusprechen. Er meinte zuerst, Laß in der neuen Synodal- Verfaffung ver evangelischen Kirche Zugeständniße gemacht worden, welche die katholische Kirche in dem Verlangen nach gleichen Vorrechten bestärken müßten. Er verlangte ein allgemeines preußisches Kirchengesetz, welche alle religiösen Confessionen gleichberechtigt nebeneinanderstellen solle, ohne irgend einer dieser Confessionen einen Einfluß aus staatliche Angelegenheiten zu gestatten. Daß ein solches Gesetz, fügte er hinzu, ergehen würde, sei für's Erste nun leider nicht zu erwarten, da selbst die Emanation des Unterrichtsgesetzes in weite Ferne gerückt ist. — Die Rede Virchow's liegt uns noch zu unvollständig vor, um seine Auslastungen, soweit sie die Einzelgestaltung betrafen, beurtheilen zu können. Im Allgemeinen können wir Juden seinen Grundsätzen um so mehr beitreten, als gerade zur selben Zeit, wo der evangelischen Kirche jene Concussionen ertheilt wurden, das Austrittsgesetz der jüdischen Gemeinde den staatsgesetzlichen Boden entzog. Wir Härten also bei dem so freisinnigsten Kirchengesetze nur zu gewinnen, weil wir dadurch endlich zur Gleichstellung des Kultus gelangten. Der Behauptung Virchow's, daß das Unterrichtsgesetz in weite Ferne gerückt sei, widersprach der Kultus-Minister in seiner Gegenrede nicht. — Bon praktischerem Erfolge für uns war bei dieser Berathung Folgendes. In Nr. 50 berichteten wir, daß in der Sitzung vom 1. Dec. als das Kapitel über die Entschädigung „der Geistlichen aller Confessionen betreffs ihres Verlustes an Stolgebühren" behandelt wurde, der Abg. Windhorst-Meppen die Berücksichtigung der Rabbiner in der Provinz Hannover beantragte. Der Regierungsvertreter schob die Sache aus Las Ministerium des Inneren. Bei dieser drillen Etatsberathung nun beantragte derselbe Abgeordnete, hinter den Worten „zur Entschädigung der Geistlichen und Kirchenbeamte" die Worte einzuschalten: „sowie der jüdischen Religionsdiener." Der Kultusminister stimmte dem Antrag zu und hierauf wurde er vom Hause angenommen. Es ist dies nur ein kleiner Sieg auf dem Boden der Gleichberechtigung, nur ein geringfügiger Schritt auf dem Wege der Gerechtigkeit auch gegen den jüdischen Kultus. Denn da wir zu der halben Million Mark, die für diesen Zweck aus dein Staatsfeckel bestimmt ist, beisteuern, wäre es geradezu ein schreiendes Unrecht, die jüdischen Kultusbeamten auszuschließen. Auch gegen die Bezeichnung „jüdische Religionsviener" haben wir im Allgemeinen nichts einzuwenden, da es außer den Rabbinen auch noch Religionslehrer giebt, die zu entschädigen wären, und „Religionsdiener" unS ein schöneres Wort dünkt als alle sonstigen klerikalen Titel. Im Ganzen wird es eine äußerst geringe Summe sein, welche hierbei den jüdischen Religionsvienern zufließen wird. Denn da diese Stolgebühren im jüdischen Kultus nur auf die Trauungen fallen, die Juden aber glücklicher Weise nur in einem äußerst geringen Procentsatz die religiöse Trauung Unterlasten, die Matrikelführung hingegen in Preußen den jüdischen KultuSbeamten schon 1847 entzogen war, so werden sich nur sehr geringe Entschädigungsansprüche geltend machen lasten. Unruhstadt (Schlesien), im December (Privatmitth.). Wenn ich folgenden Bericht zu veröffentlichen mir gestatte, so geschieht dies, weil dem Vorgänge eine principielle Frage in Folge des Austrittsgesetzes einwohnt, andrerseits auch das Leben kleinerer Gemeinden der großen Gesanuutheit angehört, sodaß es von Zeit zu Zeit der Berücksichtigung wohl werth ist. Seit 2 Jahren wurde unsere Gemeinde von einem Vorsteher nebst Anhang terrorisirt, bis endlich die Vergeltung in Gestalt eines Absetzungsdecretes dem Gewaltigen ein Ende machte. Die Macht, die er sich angeeignet, wurde von besagtem Vorsteher zunächst dazu mißbraucht, den früheren Rabbiner, weil er daS Vorgehen seines „Vorgesetzten" nicht billigte, zu verdrängen. Während eines fünfvierteljährigen Provisoriums war sogar daS Gotteshaus zu verschiedenen Malen Zeuge von Aeußerungen niedrigster Gehäßigkeit, so daß 6 Mitglieder, die ihr religiöses Gefühl verletzt glaubten, ihren Austritt aus der Gemeinde vor Gericht erklärten. Statt sie von solchem Vorsatze zurückzuhalten, drängte der Vorsteher sie förmlich aus der Gemeinde heraus und erließ nach ihrem Austritte mit Hilfe eines sehr ergebenen Repräsentantencollegiums, verschiedene zum Theil gesetzwidrige Anordnungen, um die Ausgetretenen so recht zu kränken. Nachdem Anfang des laufenden Jahres ein neuer Kultusbeamter hier seine Stellung angetreten hatte, gelang es seiner Vermittlung, 3 der Ausgeschiedenen zum Rücktritt zu bewegen. Zweien bewilligte der Alleinherrscher die Wiederaufnahme, während er sie dem Dritten versagte. Eine Beschwerde deswegen, wurde von der Kgl. Reg. zu Posen dahin beantwortet, vaß die Gemeinde-Behörde, d. i. der Vorstand mit dem Repräsentanten- Colleg. über die Wiederaufnahme Ausgeschiedener zu beschließen habe. Jndeß waren noch 2 Ausgeschiedene beim Vorstand um Aufnahme eingekommen, aber ebenfalls, zurückgewiesen worden. Nun wurden die 3 Abgewiesenen bei dem Königl. Ministerium vorstellig, ob es der Gemeindebehörde anheim gegeben sein soll, Aufnahme Begehrende ohne Begründung abzuweisen. Der Bescheid des Minist, in einer Verfügung des Herr» Oberpräsidenten ist dahin lautend, daß die Ausgeschiedenen den