Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1877)
- Date
- 1877-12-18
- Page
- Seite 810 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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810 Seitens des Cultusministeriums soll ein solcher Entwurf bereits auSgearbeitet worden sein, Vieser jedoch im Ministerium des Innern eine starke Beanstandung gefunden haben. Das letztere will noch zuvor ein reicheres Material sammeln, und hat über die schwierigsten Fragen, die in dieser Angelegenheit enthalten sind, Recherchen angeordnet. So ist auch unter Anderem eine Anfrage über den Stand des jüdischen Friedhofes an den Borstand der Berliner Gemeinde gelangt, und wahrscheinlich wird eine gleiche Anfrage bei den anderen größeren jüdischen Gemeinden Preußens erfolgen oder ist bereits erfolgt. Daß die Vorstände im Sinne der Erhaltung der jüdischen Friedhöfe antworten werden, ist wohl nicht fraglich, da sie ja sonst dem Willen ihrer Gemeinden gänzlich widersprechen würden. Der jüd. Friedhof hat ein durchaus religiöses Moment, urzp eben so wenig, wie man seitens der Juden die Synagoge aufgeben kann, ist es der Gemeinde möglich, der Nivellirungstenbenz unsrer Zeit ihren Friedhof zum Opfer zu bringen, noch dazu da sie ihn nur als Privateigenthum besitzt und besitzen will und keine Mittel vom Staate und der Stadt dazu beansprucht. Im Gegentheil, wenn die Communen die Anschaffung und Erhaltung der Friedhöfe übernehmen, tragen die Juden als Steuerzahler zu den Kosten bei, ohne davon einen Genuß haben zu wollen. Viersen, 6. Dec. (Privatmitth.) Wenn wir noch einmal auf die bereits in Nr. 49 besprochene Schulangelegenheit zurückkommen, so geschieht dies, weil uns jetzt der Bericht über die Verhandlung der Petitionscommission selbst vorliegt und andererseits der principielle Werth der Angelegenheit nicht verkannt werden kann. Unser Standpunkt ist einfach: die preußische Verfassung und das deutsche Reichsgesetz sichern allen Staatsangehörigen gleiche Rechte ohne irgend eine Berücksichtigung ihrer Confession. Wird daher eine neue Lehranstalt aus Staats- oder städtischen Mitteln errichtet, so darf sie unter der Geltung der preußischen Verfassung und des deutschen Reichsgesetzes keine confessioneUe Beschränkung oder Ausschließung annehmen. Dies ist so sonnenklar und einfach, daß alle Einwendungen, sei es des Referenten, sei es des Vertreters der Staatsregierung nur als Spitzfindigkeiten erscheinen. Wir können in der Aeußerung des Regierungöverlrelers, Laß die von der hiesigen Commune errlchtete Simultanschule einen christlichen Charakter habe, während die Commune auch Juden umfaßt, nur den alten, der Verfassung widersprechenden Standpunkt erkennen. Die bloßen Billigkeirsgründe des Referenten weisen wir zurück, da wir nichts als unsre Rechlsgründe betont wissen wollen. Der erwähnte amtliche Bericht der Abgeordnetenhauscommission vom 29. November c., Berichterstatter ist der Abgeordn. Seyffardt, lautet: „Der zu Viersen wohnende Gemeindebürger Jacob Hornemann wendet sich nach Erschöpfung des Jnstanzenzuges Beschwerde führend am 20. October 1877 an das Haus der Abgeordneten unter Wiederholung seiner bereits in der 1. Session dieser Legislaturperiode eingereichten, wegen Schlusses der Session aber weder in der Unterrichtscommission noch im Plenum zur Berathung gelangten Petition. Er ersucht das Haus, der Beeinträchtigung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden der Stadtgemeinde Viersen entgegentreten und einen geeigneten Ausgleich anbahnen zu wollen. Er findet jene Beeinträchtigung in dem von maßgebender Stelle bestätigten Statut der neuerrichteten simultanen Realschule in Viersen, speciell in dessen Artikel 2 und der Bestimmung, daß von den 9 wechselnden Mitgliedern des Curatoriums 6 der katholischen, 3 der evangelischen Confession angehören müssen. Der Petent führt aus, daß die seit längerer Zeit am Orte bestandenen höheren Schulen, von denen die eine katholischen, die andere protestantischen Charakters war, nicht diejenigen Einrichtungen besessen hätten, um eine staatliche Anerkennung, die den Bedürfnissen einer Stadt von 20,000 Einwohnern auf dem Schulgebiet entspräche, zu ermöglichen. Der Versuch einer zeitgemäßen Vereinigung der beiden Anstalten auf Grundlage freiwilliger Leistungen sei fehlgeschlagen und habe schließlich zu dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung geführt, eine Realschule zu gründen. Bei der Berathung der Statuten dieser Anstalt sei nun bezüglich der Bestimmungen über die Zahl der den beiden durch Kopfzahl und Steuerkraft vorherrschenden Confessionen angehörizen Lehrer und Curatoren ein Feilschen eingetreten, das „dem raffinirtesten Handelsvolke hatte zum Ueberdruß werden können." Die beschränkenden Vorschriften über die Confession der Lehrer seien indeß durch den Einfluß des Provinzialcollegiums beseitigt, diejenigen über die Confession der Curatoren, wie oben angegeben, beibehalten worden. Der Petent beruft sich nun zum Beweise, daß die betreffende Beschränkung eine Kränkung der Rechte der Juden enthalte, unter Anverm auf § 4 der Verfassung (Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich) und auf § 10, Alinea 4 der Rheinischen Slädteordnung vom 15. Mai 1856 (Die den Städten gewährte Befugniß, besondere statutarlsche Anordnungen zu treffen, dürfe nicht den bestehenden Gesetzen widersprechen). Dem gegenüber führt der Referent aus, daß der Art. 112 der Preußischen Verfassung, wonach es bis zum Erlaß deS im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verbleibe, nicht zulaffe, andere Verfaffungsartikel ohne Weiteres auf diesen Zweig der öffentlichen Verwaltung anzuwenden, daß es keine gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung von Curatoren an höher», durch Communalmittel erhaltenen Schulen gebe und folgerichtig daher auch im vorliegenden Fall von einem Widerspruch zwischen dem Statut und den bestehenden Gesetzen in keiner Weise die Rede sein könne, die Beschwerde des Petenten also als gegenstandslos zu betrachten sei. Der Referent ist darum aber nicht minder der Ansicht, daß, wenn dem Petenten auch kein positives Recht zur Seite stehe, er mit seinen Glaubens-