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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-12-18 · Heft 51 (18.12.1877) · p. Seite 807

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 51 (18.12.1877)
Date
1877-12-18
Page
Seite 807 (sequence 3)
Language
German
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807 bestimmte Zeit ausgenommen ist. Was soll ein derartiger Mann thun, der oft eine zahlreiche Familie zu ernähren hat? Gewiß ist es etwa« Erhabenes, wenn jemand sür seine Ueberzeugung alles opfert; aber derartige Charaktere waren zu allen Zeiten selten, und erlaube ich mir hinzuzufügen, man hat nicht das Recht, wenn man sich auf realem Boden bewegt, derartige Charakterstärke zu fordern. In unserer Zeit wurde überdies der Standpunkt noch in einer andern Beziehung verrückt. Sonst war der Rabbiner in religiösen Angelegenheiten die maßgebende Autorität. Kein Vorstand einer Gemeinde hatte sich gestattet in derartigen Fragen (und zu denselben gehörte auch der religiöse Jugendunterricht) ohne Rabbiner oder gar gegen denselben vorzugehen. Heute haben die Gemeinden die Vollgewalt über alle Cultusangelegenheiten zu entscheiden. Bei uns in Oesterreich heißt es in den Gesetzen, die religiöse Fragen betreffen, wo die betreffenden Confessionen ein Wort mitzureden haben: „Kirchenbehörden (Vorstände der israelitischen CultuSgemeinden)"; vom Rabbiner oder Prediger ist nicht die Rede. Während daher bei den Katholiken wie bei den Protestanten ein Geistlicher an der Spitze der Kirchenbehörden steht, da der Bischof und dort der Superintendent, stehen an der Spitze der jüdisch-religiösen Angelegenheiten in der Regel Banquiers, Kaufleute, Aerzte, Aovocaten rc. Zumeist ganz vortreffliche Menschen, aber von der jüdischen Theologie verstehen sie gewöhnlich wenig oder nichts und das jüdische Schriftthum kennen sie vom Hörensagen. Es ist gewiffermaßen als Wohlwollen zu betrachten, wenn der Vorstand den Rabbiner um ein Gutachten angeht, und liegt es ganz in seinem Belieben, dasselbe mit oder ohne Achtung ad acta zu legen. Man wird zugeben, daß die Dinge nicht arger auf den Kopf gestellt werden können, als dies hier der Fall ist. Nun kennen wir wohl beiläufig die Genesis dieses Zustandes. Da und dort gestatteten sich Rabbiner einen Uebergriff, vor kurzer Zeit noch sträubten sie sich gegen jeden noch so berechtigtes Wunsch Verbesserungen einzuführen; hier und da maßten sie sich eine Gewalt an, die ihnen nicht zukam rc. Und nun begann das Geschrei gegen die Hierarchie. Das Schlagwort war gefunden und nun konnte es gegen die Rabbiner losgehen und die Herren Vorsteher fühlten sich im Bewußtsein ihrer Macht. Man hat daher Ausschreitung und Uebergriff von der einen Seite gegen Ausschreitung und Uebergriff von der andern Seite eingetauscht. Daß dieser Zustand kein natürlicher ist, daß dadurch die gute Sache nicht gefördert wird, bedarf wohl nicht eines besonderen Beweises, und wir finden es ganz natürlich, wenn jüngst einige Rabbiner aus Böhmen Len Cultusminister hier baten, diese Zustände zu regeln. Es ftagt sich nur wie? — Es darf angenommen werden, daß das Ministerium nicht geneigt sein wird, den Rabbinern eine zu starke Macht in die Hand zu geben. Es hat diesbezüglich bittere Erfahrungen mit der katholischen Geistlichkeit gemacht, und geht es daher gern allem aus dem Wege, was irgendwie mit Hierarchie in Verbindung oder Beziehung steht. Zu dem kommt noch ein anderes Moment. Schon im Jahre 1820 befahl Kaiser Franz, daß die Rabbiner philosophische Studien gemacht haben müssen. Es giebt jedoch noch heute zahlreiche Gemeinden, in welchen Rabbiner, Religionsweiser rc. fungiren, die sich von jeder profanen Bildung ferne halten. Nun ist es gewiß, daß die Würdigkeit und Tüchtigkeit der Persönlichkeit den Hauptausschlag giebt, und hat man trotz all' dem unter uns Juden noch immer eine Scheu vor dem pn ism; nichts destoweniger können auch Fälle eintreten, wo man nicht in Frieden leben kann, weil es dem bösen Nachbar nicht gefallt. Wir glauben daher, es würde sich zunächst empfehlen, wenn dem Rabbiner Sitz und Stimme in Vorstandsitzungen eingeräumt wird, sobald religiöse Fragen auf der Tagesordnung stehen. Es wird dadurch nach keiner Seite hin ein Präjudiz geübt und es ist möglich im vollen Sinne dem audiatur et altera pars gerecht zu werden. Es muß ferner selbstverständlich den Gemeinden eingeräumt werden, Rabbiner auf eine bestimmte Zeit provisorisch aufzunehmen, aber das Provisorium darf nicht in die Unendlichkeit ausgedehnt werden und müssen drei Jahre längstens genügen. Um den Leser nicht zu ermüden, will ich vorläufig hier abbrechen. Nachbemerkung der Redaktion- Der geehrte Verfasser des obigen Artikels wünscht, daß wir unsre Ansicht über den beregten Gegenstand und seine Vorschläge aussprechen möchten. Wir erinnern aber daran, daß wir bereits in Nr. 27 und 37 dieses Jahrgangs über das Verhältniß der Rabbiner zu den Gemeinden gehandelt haben. Im obigen Artikel werden noch einige Schlaglichter mehr auf das unangenehme Bild geworfen, ras dieses Verhältniß gegenwärtig bietet. Wir fügen hinzu, daß es durchaus nicht blos im Interesse der Rabbiner, sondern noch mehr im Interesse der Gemeinden selbst liegt, daß dieses Verhältniß geordnet werde. Es gilt, den Rabbinern innerhalb der zustehenden Grenzen ihre den Gemeinden nothwendige Wirksamkeit zu sichern und Streitigkeiten vorzubeugen. Wir setzen dabei überall eine Gemeinreverfaffung voraus, in welcher neben dem Vorstände, der die Executive hat, auch eine Gemeinderepräsentanz besteht mit beschließender Kraft. Wir stellten in Nr. 37 drei Vorschläge auf, welche wir hier wiederholen wollen, nämlich: 1) die definitive Anstellung der Rabbiner nach einem voraufgegangenen dreijährigen Provisorium; 2) daß in allen cultuellen und religions-unterrichtlichen Fragen der Rabbiner vernommen und seine Meinung oder sein Gutachten sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und der Repräsentanz vorgelegt wird; 3) daß in allen Conflicten zwischen Rabbiner und Vorstand mindestens drei Sachverständige als Schiedsrichter gewählt und deren Urtheile anerkannt werden. 51*

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