Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 49 (4.12.1877)
- Date
- 1877-12-04
- Page
- Seite 781 (sequence 9)
- Language
- German
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781 Abgeordnete für Crefeld, Herr Seyffardt. Er stellte sich im Princip auf Seite des Petenten, bedauerte, daß kein Gesetz ven Minister ermächtige, der Gemeindevertretung von Viersen die Genehmigung eines so gearteten Statutes zu versagen, beziehungsweise, daß kein Gesetz eine derartige Bestimmung generell verbiete, und hatte gern von dieser Petition aus Veranlassung genommen, das Abgeordnetenhaus auffordern zu lassen, daß es dem Herrn Minister für das künftige Unterrichtsgesetz seine Anschauungen über jüdisch-christliche Simultanschulen (hört, hört!) und die Berechtigung bezw. Nothwendigkeit derselben zur Erwägung darlege. Referent bemerkte, daß er die Verhältnisse der unfern Crefelvs gelegenen Stadt Viersen sehr genau kenne, und gab auch zu verstehen, daß er wohl eingeweiht sei in die Betreffs der dortigen Simultanrealschule gepflogenen Verhandlungen. Dabei entfiel seinem Munde die vielsagende Aeußerung, daß es nur noch etwas mehr Druck seitens der staatlichen Behörde bedurft hätte, um auch den Israeliten den Eintritt in das Curatorium zu eröffnen. In der Debatte zeigten sich Fortschritt, Nationalliberale und Freiconservative grundsätzlich eines Sinnes, alle bemüht, für Simultauschulen einzutreten, in welchen für Schüler, Lehrer und Curatorium jede Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß beseitigt wäre, und alle geeinigt in dem Verlangen nach gesetzlichen Bestimmungen, welche bei der Bildung von Curatorien solche Rücksichten unmöglich machten. Nur das Centrum trat diesen Ausführungen entgegen, und erhob sich, ohne auf die Frage der Simultanschule als solche einzugehen, mit Entschiedenheit für die Freiheit der Organe der Selbstverwaltung auf dem ihnen zustehenden Gebiete. Und so fand es sich am heutigen Tage in der Unterrichtscommission an der Seite der Staatsregierung im Kampfe für die Freiheit allen Denen gegenüber, welche ihren Parteinamen eben von der Freiheit herleiten, thatsächlich aber dieselbe nur für sich, für ihre auflösenden Bestrebungen in Anspruch nehmen. Da der Herr Regierungscommissar erklärt hatte, es sei überflüssig, die von der Mehrheit vertretenen Anschauungen dem Herrn Minister noch erst vorzuführen, dieselben seien bei Feststellung des Entwurfs für das Unterrichtsgesetz eingehend und reiflich erwogen, so ging man über die Petition des rr. Hornemann zur Tagesordnung über, aber nur noch der ausdrücklichen Erklärung von Seite des Centrums, daß für dasselbe bei diesem Votum ganz andere Motive maßgebend seien, als für die Herren von den sogenannten „liberalen" Parteien." Hier zeigt es sich so recht, was die Ultramontanen unter „Freiheit" verstehen, nämlich, die Freiheit, Andere auszuschließen und zu drücken; die Freiheit, da, wo sie die Majorität bilden, alle Rechtsansprüche der Minorität zu verneinen, an Orten hingegen, wo sie in der Minorität sind, der Majorität jedes Recht der Bestimmung zu versagen. Schließlich werden wir immer wieder auf das Unterrichtsgesetz vertröstet und die Liberalen beruhigen sich dabei. - Kassel, 21. November. (Privatmitth.) Die nachstehende, dem Herrn R. zu Rotenburg zugegangene Verfügung des Herrn Oberpräsidenten unserer Provinz scheint mir so wichtig, daß ich deren Veröffentlichung für sachgemäß erachte. Sie lautet: „Ihre an den Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Mevicinal-Angelegenheiten gerichtete und von demselben an den Herrn Minister des Innern abgegebene Beschwerde vom 24.Aug. c. wegen Ausschließung von der Benutzung der dortigen Synagoge ist mir zur Verfügung zugegangen. Es gereicht Ihnen hierauf zum Bescheid, daß diese Ausschließung mit Recht erfolgt ist, weil Sie mit Ihren Familien-Angehörigen durch den auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 erfolgten Austritt aus der Synagogengemeinde Rotenburg nach Maßgabe des §. 6 all 1 das Recht des Mitgebrauchs der Synagoge, welches den Gemeindemitgliedern als solchen zusteht, verloren haben. Zu diesen Rechten gehört nicht nur die Befugniß zum Besuch der Synagoge überhaupt, sondern auch zur Ausübung des Gebrauchs an gewissen Stunden in der Synagoge, bezüglich deren Ihnen etwa privatrechtliche Ansprüche zur Seite stehen. Ich weise hiernach Ihre Beschwerde als unbegründet zurück. Der Oberpräfident." Hannover, 23. Nov. (Privatmitth.) Die „Verwaltungs- Comission der hiesigen Bildungsanstalt für jüdische Lehrer" unter dem Vorsitz des Schulraths Spieker, hat an die Synagogengemeinden der Provinz Hannover ein Circulär gerichtet, das folgendermaßen lautet: „Die Bildungsanstalt für jüdische Lehrer hierselbst, die seit fast 30 Jahren wirkt und mehrere Hundert Lehrer herangebildet hat, bedarf gegenwärtig einer thalkräftigen und nachhaltigen Unterstützung seitens der Synagogengemeinden der hiesigen Provinz, zu deren Wohl sie in's Leben gerufen ist und bisher nicht ohne Erfolg gewirkt hat. Den neuen gesetzlichen Vorschriften und höhern Anforderungen gegenüber hat es sich als unbedingt nothwenvig herauausgestellt, eine Präparandenanstalt mit dem eigentlichen Seminar zu verbinden — um gründlich vorgebildete Zöglinge zu gewinnen. Eine Uebungsschule in weiterm Umfange war zur practischen Ausbildung unentbehrlich und die Anstellung eines dritten Lehrers daher erforderlich. Den dadurch und durch andere nicht abzuweisende Anforderungen erheblich gestiegenen Ausgaben stehen größere Einnahmen nicht gegenüber. Die Provinzialstände haben eine weitere Erhöhung der seit einigen Jahren, mit dankenswerther Bereitwilligkeit. auf 7500 Mark jährlich normirten Subvention abgelehnt. Aus Staatsmitteln ist nichts zu erlangen, weil nach Ansicht der Königlichen Regierung jede Beihülfe für das jüd. Synagogen- und Schulwesen dem Provinzialfond übertragen ist. Bon Seiten der Synagogengemeinden der hiesigen Provinz ist aber seit Jahren, mit wenigen rühmlichen Ausnahmen, trotz unserer wiederholten Aufforderungen nichts geschehen, für Erhalitung einer Anstalt, welche wie keine andere für den Fortbestand 49