Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 48 (27.11.1877)
- Date
- 1877-11-27
- Page
- Seite 762 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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762 obligatorisch, und überhaupt die Gleichstellung vollständig. Dabei ist die Zustimmung des Provinzial-Schulcollegiums, also der kgl. Regierung hervorzuheben. Bemerken wollen wir noch den von einigen kgl. Regierungen angenommenen Grundsatz, daß nur solche jüdische Religionslehrer in den oberen Elasten een Unterricht erlheilen dürfen, welche selbst ein Gymnasium besucht haben. Mehrere Zuschriften aus anderen Städten der Monarchie haben uns überzeugt, daß dieser Grundsatz auch anderswo festgehalten wird, wodurch dann der Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichtes an den Orten, wo nur kleinere Gemeinden befindlich sind, die zur Anstellung studirter Lehrer nicht die Mittel besitzen, eine große Schwierigkeit sich entgegenstellt. Ein ganz anderes Bild kommt uns aus Marburg (Westphalen) zu: Unterm 25. Aug. 1875 beantragte der hiesige Gemeinde- Vorstand auf meine Anregung hier bei hiesigem Gymnasial-Curatorium die Anstellung eines Religionslehrers und die Einrichtung eines Religionsunterrichts am Gymnasium für die jüdischen Gymnasiasten. Es wurde in dem Gesuche nachgewiesen, wie die Religion selbst in den Augen jüdischer Schüler herabgesetzt' wäre, da für diese keine Verpflichtung bestehe, diesen Unterricht zu besuchen; ferner die Uebelstände berichtet, Die mit dem Besuche des Religionsunterrichts in der jüd. Gemeindeschule verbunden seien, und darum es als eine Forderung der Gerechtigkeit hingestellt, da das hiesige Gymnasium den Charakter der Parität proclamirt hatte. Darauf wurde nachstehende Verfügung erlaffen: Münster, den 14. September 1875. Auf die Vorstellung vom 25. Aug. rc. eröffnen wir dem Curatorium, daß wir nicht abgeneigt sind, dem Herrn Minister befürwortenden Vortrag zu hallen, indeß bedarf es dazu noch vorher des Nachweises eines qualificirten Religionslehrers und ferner der zur Besoldung derselben nothwenbigen Mittel, sei es, daß diese auch aus denen der Anstalt genommen werden könnten, sei es, daß sie von dem Synagogenvorstande oder der Stadt geleistet würden. — Hiernach wolle das Curatorium uns die Qualification des vorgeschlagenen Lehrers Oppenheim durch Zeugniß rc. Nachweisen, und das Resultat der weiteren Verhandlungen binnen 6 Wochen vorlegen. Kgl. Provinzial-Schulcollegium. Das Curatorium hier erklärte gleichzeitig, daß die Gymnasialcaffe nicht im Stande sei, die Besoldung zu übernehmen und verlangte dieselbe von dem jüdischen Borstande. Der Vorstand begründete in feiner Erwiderung vom 18. Nov. 1875, daß die Gemeinde ohnehin überbürdet fei, daß die Gymnasialraffe ja auch für die evangelischen Schüler die Kosten trage, die Zahl der jüdischen (sie beträgt zur Zeit 24) der der evangelischen gleich komme, die jüdischen Jnsasten so gut wie jeder Bürger zum Unterhalt des Gymnasiums beisteuern, der Vorstand nicht berechtigt sei, die Gemeinde für eine Anstalt zu besteuern, die ganz außerhalb der Gemeindeinstitute läge, und wurde gebeten, falls die Gymnasialcaffe nicht im Stande sei, die 450 Mk., welche der Lehrer Oppenheim für 6 wöchentliche Stunden verlangte, i ganz aufzubringen, den Staat um einen Zuschuß anzugehen rc. Darauf erfolgte nachstehende Ministerialverfügung: Berlin, 4. Januar 1876. Auf den Bericht vom 7. v. M. den jüdischen Religionsunterricht am Gymnasium zu Marburg betreffend, erwiedere ich dem Königl. Prov.-Schulcollegium bei Rücksendung der Anlage, daß gegen die Person des Lehrers Oppenheim nichts einzuwenden sein würde, die Kosten aber nicht auf Staatsfonds übernommen werden können. Falk. Curatorium und Schulcollegium blieben dabei, daß die Gymnasialcaffe nicht im Stande sei, der Vorstand blieb dabei, daß er nichts dazu verwillige und so erklärte das Oberschulcollegium die Verhandlungen als erledigt. Oppenheim. Hier ist es also der Geldpunkt, an welchem die Sache scheiterte. Der Staat will nichts zuschießen, die Schulcaffe nichts zahlen, von der Stadtcaffe ist nicht die Rede, und die Synagogengemeinde sieht es als gegen ihre Pflicht an, diesen Unterricht zu besolden. Es kann dies nur aus dem Umstande hervorgehen, daß eben weder für die Einführung des jüv. Religionsunterrichts überhaupt, noch über die Frage, wer die Kosten zu tragen habe, eine gesetzliche Bestimmung besteht. Sbelkui/Cj baccc&xlc&lqajl. Deutschland. Berlin, 13. Nov. (Privatmitth.) In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses bei der Berathung des Etats des Justizministeriums beklagte sich der Abg. 0r. Franz, daß auf katholische Feiertage Termine für Katholiken angesetzt würden. Der Regierungscommistar. Geh. Rath Rindfleisch, antwortete, daß Termine auf katholische Feiertage für Katholiken höchstens aus Versehen von protestantischen Richtern angesetzt worden; eS sei solchen Vorkommniffev durch einen speciellen Erlaß für die Zukunft vorgebeugt worden. — Wer erinnert sich hierbei nicht der jüngsten Vorgänge in Thorn und Frankfurt a. M. betreffs des jüdischen Bersöhnungstages? Ware es hier nicht für einen jüdischen Abgeordneten Pflicht gewesen, die allgemein bekannten Vorgänge zur Sprache zu bringen und ebenfalls Abhülfe zu fordern? Waren sie nicht im Sinne der Gleichstellung der Culte berechtigt, eine gesetzliche Regelung in dieser Angelegenheit zu