Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 47 (20.11.1877)
- Date
- 1877-11-20
- Page
- Seite 746 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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746 Fürth, im November. (Privatmittheil.) Bon den soeben nach einzelnen Gemeinden" vom k. statistischen Bureau herausgegebenen „Ergebnissen der Interesse sein: Volkszählung im Königreiche Bayern vom 1. December 1875 dürsten folgende Ziffern nicht ohne Gesammtbevölkerung Katholiken Protestanten Reformirte Griechen Juden Freireligiöse u. Confessionslose Procentsatz d. Juden Oberbayern 894,160 856,656 32,948 215 100 3649 161 0,408 Niederbayern 622,357 617,512 4,504 14 — 163 12 0,026 Rheinpfalz 641,254 277,895 348,413 28 . 1 12,049 51 1,886 Oberpfalz 503,761 461,074 41,111 28 1 1356 3 0,269 Oberfranken 554,935 235,216 315,400 180 5 4022 48 0,724 Mittelfranken 607,084 132,576 461,619 998 13 11,202 556 1,845 Untersranken 596,929 478.229 103,492 142 27 14,568 84 2,440 Schwaben 601,910 513,984 81,583 1445 2 4281 69 0,711 Königreich 5,022,390 3,573,142 1,389,070 3050 149 51,335 984 1,022 Die zuerst angeführten 4 Religionsgesellschasten sind die sogen, öffentlichen, für deren Cultus ausschließlich der Staat sorgt, obwohl 2 von ihnen verschwindend kleine Minoritäten sind; auch die Freireligiösen und Confessionslosen sind ebenso verschwindend gering an Zahl, ein Zeichen, daß die positiven Religionen denn doch nicht so allen Boden im Volke verloren haben, wie der Radikalismus gerne möchte und noch oster fälschlich ausposaunte. Die einzelnen größeren israel. Cultusgemeinden rangiren nach ihrer Seelenzahl München 3475 Jngenheim 432 Frankenthal 292 Fürth 3317 Bayreuth 388 Dürkheim 285 Nürnberg 2453 Schweinfurt 380 Hürben 272 Würzburg 1879 Rülzheim 377 Nördlingen 260 Bamberg 1012 Aschaffenburg 372 Burgkundfiadt 255 Augsburg 889 Grünstadt 348 Kitzingen 248 Jchenhausen 660 Landau 343 Ansbach 237 Kaiserslautern 656 Neustadt a/H. 335 Zweibrücken 237 RegenSburg 559 Kissingen 319 Theilheim 230 503 Buttenwiesen 295 Albersweiler 229 rc. Warbarg (Westphalen), 7. November. (Privatmittheil.) Bekanntlich sind nach dem Tode des Landrabbiners Friedländer zu Brilon und des Rabbiners Sutro in Münster diese Rabbinatssitze nicht wieder besetzt worden, und so kam es, daß Westphalen die einzige sämmtlicher preußischer Provinzen ist, in welcher kein einziger Rabbiner amtirt. Ich hielt es für eine heilige Pflicht der Lehrer Westphalens, für die Wiederbesetzung des Rabbinates zu wirken. Ich veranlaßte zunächst den Vorstand, den Gegenstand bei der Gemeinde zu Münster anzuregen. Doch der Vorstand zu Münster ließ dies Schreiben ganz unbeantwortet. Darauf wandte ich mich an den Oberpräsidenten, setzte auseinander, wie Westphalen die einzige Provinz sei. die das Rabbinat verwaisen ließ, wie der Centralisation halber und der Vertretung der jüdischen Angelegenheiten beim Staate und bei Militärbehörden wegen, die Wiederbesetzung nothwendig sei, wie es für den jüdischen Religionsunterricht an einem gesetzlichen Lehrplan sowohl, als Controls fehle und die Lehrer sich darin häufig den Anordnungen unwisiender Vorstände fügen müßten, wie es uns in den Augen der christlichen Bevölkerung herabsetze, ohne geistlichen Lehrer zu sein rc. Auch das rituelle Schachten war ein Hauptpunkt. Darauf erfolgte folgende Antwort: Münster, den 4. December 1876. Der in Ew. Wohlgeboren Vorstellung vom 4. Jan. e. gestellte Antrag auf Herbeiführung einleitender Verhandlungen zum Zweck der Anstellung eines Provinzialrabbiners, ist der nähern Erörterung unterzogen und demnächst den ressortmäßig betheiligten Kgl. Ministerien des Innern und der geistlichen :c. Angelegenheiten zur weitern Bestimmung unterbreitet worden. Aus Grund Erlaßes der letzter» vom 28. v. M. eröffnen wir Ihnen nunmehr Folgendes: Da es nach den Bestimmungen der HZ 51. 52 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 den einzelnen Synagogengemeinden überlasten ist, die auf den Cultus bezüglichen Einrichtungen event. im Wege des Statuts zu treffen, so würde auch gegen eine Vereinbarung von Synagogengemeinden über die Bestellung eines gemeinschaftlichen Cultusbeamten (Provinzial- oder Landrabbiner) nichts erinnert werden können. — Es würde jedoch solche Vereinbarung mit Rücksicht auf die Vorschrift im $ 51. S. 1 I. e. in den Statuten der betreffenden einzelnen Synagogengemeinden anzuerkennen sein. — Dagegen würde es dem Sinne de» Gesetzes vom 23. Juli 1847 nicht entsprechen, von Seiten der staatlichen Aufsichtsbehörden die Synagogengemeinden zur Einführung eines Provinzialrabbiuers aufzufordern und etwa sogleich bestimmte Functionen zu bezeichnen, welche demselben staatsseitig zu übertragen waren. Ew. Wohlgeboren überlaste ich hiernach, die geeigneten Wege einzuschlagen, auf denen ein Rabbinat her-