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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-11-13 · Heft 46 (13.11.1877) · p. Seite 733

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 46 (13.11.1877)
Date
1877-11-13
Page
Seite 733 (sequence 9)
Language
German
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733 neten Anstalt erwarte Ich das Heilsamste und Ersprießlichste. Ich werde dieselbe besichtigen." Hierauf wurden von Herrn Martin Schweiger die einzelnen Mitglieder der Deputation vorgestellt; mehreren derselben wurde die Auszeichnung zu Theil, von Sr. Majestät angesprochen zu werden. Nachdem Se. Majestät noch über das Seminargebäude, wie über die Anzahl der Schüler eingehende Erkundigungen eingezogen, wurde die Deputation entlassen, die, hocherfreut über den besonders gnädigen Empfang, in gehobener Stimmung die k. Burg verließ. Frankreich. Paris, 2. Nov. Bei den jüngsten französischen Wahlen sind von den fünf ehemaligen Deputirten jüdischer Religion vier wiedergewählt worden, sämmtlich der Linken angehörig, nämlich, Bamberger in Neuilly, Camilles See in St. Denis, Lisbonne in Montpellier und Eduard Millrud in Lyon. Durchgefallen ist Alfred Naquet, der bekannte Intransigent in der Baucluse. Ein neuer Candidat der Opposition war Alexander Leon, Präsident des Generalraths der Gironde, ist jedoch nicht gewählt worden. Belgien. Brüssel, 29. October. (Privatmitth.) Heute war öffentliche Sitzung des Municipalrathes. Das Gesuch des Consistoriums in Betreff der Friedhoffrage wurde einstimmig abgelehnt. Der Bürgermeister, Herr I. Anspach, hielt eine längere Rede, in welcher er die Gesuche des Consistoriums und der katholischen Kirchenrälhe für unconstitutionell erklärte und dem katholischen kirchlichen von possumus sein Civil-impossible entgegensetzte. Er sagte, daß das Gesetz vom 23. Prairal durch die Constitution beseitigt worden sei. Er führte als Beweis mehrere Verordnungen ähnlicher Natur wie der des Art. 15 an, welche ebenfalls schon längst beseitigt seien. Er spricht ferner vom Fall, wenn ein katholischer Familienvater erkläre, der Verstorbene sei Katholik, der Priester aber, der vielleicht einen Privatconflict mit der betreffenden Person gehabt hatte, spreche ihm diese Eigenschaft ab, wie könnte da der Bürgermeister den Streit schlichten ohne entweder dem Familienvater oder dem Geistlichen in seiner Cultusfreiheit Unrecht zu thun. Er wollte ferner die rituelle Abschaffung des ganzen Gesetzes auch durch den Umstand erklären, daß die Ausführung der Verordnung des Art. 15, welcher bestimmt, daß der allgemeine Friedhof so viele Abtheilungen enthalte, als es Religionsgenossenschaften im Orte gebe, und die Größe der Abtheilungen nach Verhältniß der Einwohnerzahl einer jeden einzelnen Genossenschaft geschehen solle, aus dem Grunde unmöglich geworden sei, da es nach der Constitution der Civilbehörde nicht zustehe, die Einwohner über ihre Religionsbekenntnisie zu befragen, und daß ihr dadurch die Mittel benommen seien, auch wenn sie es thun wollte, die genaue Zahl der Bekenner der verschiedenen Culte zu erfahren. Das ist die Wiederholung von dem, was Herr Prins gesagt hat und was die ganze liberale, bei dieser Gelegenheit ist der Ausdruck antiklerikale Partei passender, nachsagt und nachschreibt. Daß der erste Einwand auf die Israeliten nicht anwendbar ist, ist leicht ersichtlich, wurde aber vom Bürgermeister mit keiner Silbe erwähnt. Daß auch letzter Einwurf nicht stichhaltig ist, da die ungefähre Zahl der Bekenner der verschiedenen Culte ohne Verletzung der Gewissensfreiheit ermittelt werden kann, braucht kaum erwähnt zu werden. Was die Israeliten speciell betrifft, so sagte er nur: „comme les israelites avaient possede jusqu’ ä presenl un cimelifere parliculier, je comprends qn’ils ont 6le euius par la mesure prise. Da die Israeliten bisher einen befondern Friedhof besessen hatten, so ist es leicht zu begreifen, daß die fragliche Maßregel (das Schließen ihres Friedhofes) sie angegriffen habe." Das ist Alles, was er über die Israeliten gesagt hat. Wir kamen also noch leichtern Kaufes davon, als die Katholiken, von denen der verstorbene Bischof Malou, der ebenfalls mit Tod abgegangene Erzbischof Engelbert, dann noch ein Kapuziner herhallen mußten. Es wäre mir höchst angenehm, Ähre Meinung in der Zeitung ves Judenthums eingehend in dieser Angelegenheit zu erfahren, und besonders Ihre Rathschläge zu vernehmen, was die israelitische Gemeinde zu Brüssel nun thun soll. *) (Unser geschätzter Correspondent hat die Schwächen der bürzermeisterlichen Argumentation am besten durch feinen unparteiisch gehaltenen Bericht dargethan. Herr Anspach wußte nichts weiter anzusühren, als daß die Verordnung vom Prairial durch die Constitution beseitigt sei und ihm die polizeiliche Allgewalt zugehöre. Die Hauptfrage ist, was hiergegen zu thun sei? Es ergiebt sich dies aber aus der allgemeinen Lage der Sache in Belgien, wie uns scheint, von selbst. Wer in diesem Augenblicke bezüglich der vorliegenden Frage Belgien überblickt, sieht, daß in fast jeder Commune die Begräbnißplatzfrage anders angesehen wird. An dem einen Orte wird die Verordnung vom Prairial als zu Recht bestehend angesehen; an anderen Orten haben die Consessionen, namentlich die Juden ihre Privatfriedhöfe; in Brüssel und Gent haben vie Bürgermeister durch Abschaffung der bestehenden Friedhöfe ihre polizeiliche Macht behauptet. Ist dies ein gesetzlicher Zustand oder ist es Anarchie? Kann es in der Befugniß eines Bürgermeisters liegen, ein Gesetz für abgeschafft zu erklären, während sein Nachbar es für rechtsgültig ausgiebt? Wenn ein bestehendes Specialgesetz fraglich wird in seiner Rechsgültigkeir, so ist es der Gesetzgeber allein, der das Recht der 1) Die mehrfach besprochene Broschüre deS Herrn Kahn in dieser Angelegenheit: Etüde snr 1c droit Social appüque a la question des cimetieres ist vom Verfasser oder durch jede Brüsseler Buchhandlung zu.beziehen. R ed actio n. 40

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