Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 46 (13.11.1877)
- Date
- 1877-11-13
- Page
- Seite 731 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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731 des Andenkens an die Stadt Jerusalem. Ger.-Ordg. § 321: Die jütischen Bußtage nehmen mit dem ersten jüdischen Neujahrstage ihren Anfang und endigen mit dem Versöhnungsfefte." So sagt wörtlich die Gerichtsordnung. Die gleichfalls in dem Bescheide vom 14. September angeführte, noch von dem vormaligen Justizminister Simons erlaffene und Unterzeichnete Berfügung vom 12. April 1850 bezeichnet zuerst 7 kathol. Feiertage, an welchen laut Verfügungen von 1835, 1836, 1837 für die Rheinprovinz die Anordnung getroffen war, daß in Gegenden von überwiegend katholischer Bevölkerung an diesen benannten Feiertagen der Katholiken weder Schwurgerichtssitzungen noch andere öffentliche Sitzungen in Criminal- und Crvilsachen, ingleichen keine öffentl. Licitationen abzuhalten seien. Dann heißt es in der erwähnten Verfügung wörtlich weiter: „Dringende Fälle over Verhandlungen, die auch an gewöhnlichen Sonntagen vorgenommen zu werden pflegen, bleiben hiervon, wie sich von selbst versteht, ausgenommen. Nachdem in den übrigen Provinzen jetzt ebenfalls ein öffentliches Verfahren eingeführt worden ist, und nicht mehr wie früher bei Verhandlungen mit dem Einzelnen auf dessen Confession Rücksicht genommen werden kann, ist nach diesem Grundsätze auch in den Provinzen, in welchen die Verordnung vom 3. Januar 1849 (wegen Ginsetzung der Schwurgerichte) zur Anwendung kommt, zu verfahren, und erwartet der Justizminister, daß die Vorsitzenden der Gerichte unter umsichtiger Beachtung der örtlichen und confessionellen Verhältnisse die Termine so reguliren werden, daß in Ansehung der Neligionsübung dadurch kein Anstoß gegeben wird." In dieser Ministerialverfugung ist allerdings der Juden nicht besonders gedacht, es war aber auch nicht nothwendig, denn deren Rechte und Pflichten hinsichts der Eidesleistung waren ja schon in den angegebenen Paragraphen der Gerichtsordnung vollständig bestimmt, und die Kenntniß dieser Bestimmungen mußte mit Recht bei jedem preußischen Richter vorausgesetzt und ihre Beachtung erwartet werden. Freilich läßt die Justiz-Ministerial- Berfügung die Ausnahme dringender Fälle zu, um aber für den vorliegenden Fall diese Ausnahme zu begründen, müßte erst klar gestellt werden, daß es wirklich dringend nothwendig war, die betreffende Schwurgerichtsperiode am Montag den 17. zu eröffnen, daß eine Verlegung des Eröffnungstermins um einen oder zwei Tage später das öffentliche Wohl ernstlich gefährdet hätte. Denn daß eine solche Sitzungseröffnung zu den Verhandlungen gehöre, die auch an gewöhnlichen Sonntagen vorgenommen zu werden pflegen, das wird wohl Niemand behaupten wollen. Gesetzt den Fall, es würde durch irgend ein Versehen der Eröffnungstag einer Schwurgerichtsperiode auf einen der 7 gerichtsfreien katholischen Feiertage angesetzt, würden nicht die etwa einberufencn Geschworenen kathol. Bekenntnisses sich für berechtigt Hallen, gegen ihre Einberufung zu einem solchen Tage Protest zu erheben und entweder ihre Dispensation oder eine Verlegung des Termins zu beantragen? Und die Juden haben doch, wie ja in dem Obertribunalsbescheide selbst ausgeführt wird, gegenwärtig dieselben Pflichten, aber auch dieselben Rechte, wie alle christlichen Staatsbürger. Oder wäre etwa ein dringender Grund für die Ansetzung der Schwurgerichlseröffnung auf Montag den 17. Sept. darin zu suchen, daß die Sitzungen gewöhnlich an einem Montage beginnen, und bei einer Verschiebung des Anfangs auf Dienstag den 18. Sept. der Schluß der Sitzung auch erst einen Tag später, als es geschehen ist, hätte eintreten können? Es scheint uns nun nothwendig, eine principielle Entscheidung herbeizuführen, und zu bewirken, daß der Herr Justizminister, sei es aus eigener Bewegung, sei es aus Grund von Petitionen jüdischer Gemeinden, sei es in Folge von Interpellationen seitens der Volksvertretung sich veranlaßt sieht, die Vorsitzenden der Gerichte nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß die Termine zu öffentlichen Verhandlungen unter umsichtiger Beachtung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse so zu reguliren sind, daß in Ansehung der Religionsverhältnisie auch den Juden dadurch kein Anstoß gegeben wird. Vielen wird es auch wünschenswerlh erscheinen, daß die in §§ 319—321 enthaltenen Bestimmungen der Preuß. Ger.-Ord. auch in die betreffenden Reichsjustizgesetze Aufnahme finden. (Das Letztere erscheint uns als das Unumgänglichste, da, wie das vorliegende Beispiel zeigt, wenn nicht abermals eine unzweideutige gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, der Auslegung nach individueller Auffassung ein allzugroßer Spielraum gelassen ist. Wir werden hierauf seiner Zeit zurückkommen. Redaction d. A. Ztg. d. Judenth.) Gießen, 29. October. (Privatmittheil.) Als ein Zeichen fortschreitender Humanität und brüderlichen Verhaltens und Verkehrens der christlichen Ortsgemeinden und Vorstände gegen ihre jüdischen Mitbürger, wollen Sie gefälligst folgende Thalsachen in Ihrer geschätzten Zeitung registriren. Im Laufe verwichenen Sommers, bei der Synagogenweihe zu Artenberg, und letzten Samstag, bei der zu Nidda, die ich vollzogen, und die beide in solennester Weise stattgefunden, haben sich nicht blos die betreffenden christlichen Geistlichen und die Kreis- und Landbehörden am Zuge wie am Gottesdienste betheiligt: es haben auch die verschiedenen christlichen Gesangvereine bei der Feier in erhebendster Weise milgewirkt, und die Ortsvorstände einen namhaften Beitrag zu den Kosten des Synagogenbaues geleistet.l) Ein nicht minder schöner und wohlthuender Beweis fortgeschrittenen Zeitgeistes gab sich vor acht Tagen bei Gelegenheit der von mir vollzogenen Einweihung des neuen Friedhofes zu Alsfeld kund. (Er ist fast dicht am christl. Friedhof 1) Ich nehme hier die Gelegenheit wahr, die von der antiquarischen Buchhandlung I. Kaufsmann in Frankfurt am Main besorgten, goldgestickten Vorhänge und Mäntelchen als sehr geschmackvoll anzupreisen. Lorresp.