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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-11-13 · Heft 46 (13.11.1877) · p. Seite 730

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 46 (13.11.1877)
Date
1877-11-13
Page
Seite 730 (sequence 6)
Language
German
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730 dem Kreise 1, aus Strasburg 2 Bürger mosaiscben Glaubens als Geschworene einberufen, die selbstverständlich über diese Vorladung sehr erstaunt waren. Sie richteten daher eine Eingabe an das Kreisgericht, in welcher sie dasselbe auf dies unerwartete Zusammentreffen aufmerksam machten und baten, sie von dem Erscheinen am 17. September zu dispensiren, resp. sie für diesen einen Tag zu beurlauben. Sie wurden aber von dem König!. Kreisgericht, und in der 2. Instanz auch von dem Königlichen Appellaiionsgericht zu Marienwerder abschläglich beschieden und wendeten sich daher unter dem 4. September an den Herrn Justizminister mit einer Vorstellung, in welcher sie darüber Beschwerde führten, daß ihr wiederholtes Gesuch um Entbindung vom Geschworenendienst am 17. September von den Gerichten abgelehnt sei. Schon das Datum der an den Minister eingereichten Vorstellung zeigt, daß die Gerichte, wenn sie eine Abänderung der Schwurgerichtssitzung, eine Verschiebung des Eröffnungstermins um einen Tag, ocer die Einberufung von Ersatzgeschworenen für den 17. hätten anordnen wollen oder können, vollkommen Zeit gehabt hätten, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und event. bekannt zu machen. Die Gründe, aus welchen den Gesuchen der jüdischen Geschworenen nicht stattgegeben wurde, sind unbekannt geblieben. Die Vorstellung, welche die jüdischen Geschworenen dem Justizminifier eingereicht halten, wurde von diesem dem Königl. Obertribunal zur Prüfung und Entscheidung überwiesen, welches in Folge dessen unter dem 14. September auch über die Eingabe Beschluß faßte und in einem in der „Thorner Zeitung" abgeorucklen Erlaß die betreffenden Herren gleichfalls abschläglich beschied. Zum Schluß des Schriftstücks wird jedoch gesagt, daß es den Urhebern der Vorstellung nach § 72 der Verordnung vom 3. Januar 1849 unbenommen bleibe, ihr Dispensationsgesuch zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung dem Kgl. Schwurgerichts Hefe zu unterbreiten. Die Möglichkeit, riese Hinweisung zu benutzen, wurde aber den Hingewiesenen dadurch benommen, daß die Verfügung, welche am 14. September erlassen war, also bei eiliger Ausfertigung am 16. in den Händen der Betheiligten halte sein können, erst am 22. in Berlin zur Post gegeben und am 23. in Thorn eingetroffen ist. In dem erwähnten Erlaß des Königl. Obertribunals wird ausgesprochen: „daß die von den Urhebern der Vorstellung angefochtenen Verfügungen für rechtsverletzend nicht erachtet werden können, weil die Vornahme gerichtlicher Verhandlungen und insbesondere die Abhaltung von Schwurgerichtssitzungen an Sonn- und Festtagen nicht unbedingt verboten, sondern in dringlichen Fällen sogar ausdrücklich gestattet ist (wobei hingewiesen wird auf § 319 l 19 Allg.-Ger.-Ord. und Justiz-Minist. Verfassung vom 19. April 1850 — Justiz-Minist. Bl. S. 127). Eine Nachprüfung der Dringlichkeitsfrage, deren Entscheidung lediglich dem thatsächlichen Ermessen der Jnstanzrichter unterliegt, stehe dem Obertribunal nicht zu. Die Weigerung der Antragsfteller, sich der erstinstanzlichen Entscheidung zu fügen, könne aus dem mosaischen Gesetze nicht begründet werden. Denn nachdem durch das Gesetz vom 3. Juli 1869 in Ergänzung des Artikels 12 der Verfaffungsurkunde vom 31. Januar 1850 alle bis dahin aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben seien, stehe es auch den Bekennern des mosaischen Glaubens nicht ferner zu, die Erfüllung der entsprechenden staatsbürgerlichen Pflichten aus religiösen Bedenken abzulehnen." So der Bescheid des Obertribunals. Als derselbe eintraf, hatte die Frage allerdings seit sieben Tagen bereits aufgehört eine brennende zu sein. Die betreffenden Herren waren Anfangs entschlossen gewesen, der Aufforderung zum Geschworenendienst nicht Folge zu leisten, abzuwarten, ob man sie in Strafe nehmen würde und nöthigenfalls lieber die ihnen etwa auferlegte Geldbuße zu entrichten, als die Vorschriften ihrer Religion schwer zu verletzen. Diese Ansicht und Absicht wurde aber noch bei Zeilen geändert, sie reichten nochmals dem Gerichtshöfe ein Gesuch um Dispensation von der Theilnahme an der Sitzung am 17. September ein und erschienen dann (d. h. die Geschworenen aus Stadt und Kreis Thorn, die beiden aus Strasburg nicht) zur festgesetzten Stunde im Sitzungssaale, aber fest und einig gesonnen, am 17. keinen Eid zu leisten. Es kam auch nicht zu der Forderung der Eidesleistung. Noch vor Eröffnung der Sitzung stellte der Vorsitzende des Gerichtshofes Len betreffenden Geschworenen anheim, ihr Gesuchsschreiben zurückzunehmen und sicherte ihnen zu, daß sie, falls ihre Namen aus der Urne gezogen würden, theils von rer Staatsanwaltschaft, theils von der Vertheidigung abgelehnt werden sollten. Mit dieser Zusicherung gaben sich die Betheiligten zufrieden, und sie wurde auch erfüllt. Damit war denn auch für diesen einen Fall die Frage thatsächlich beantwortet oder vielmehr beseitigt, aber keineswegs principiell gelöst und entschieden, und dies ist unzweifelhaft das wichtigere. Denn was 1877 in Thorn vorgekommen ist, kann in jedem Jahre anderwärts auch geschehen und so dieselben Bedenken alljährlich wieder wachgerufen werden. Auch der Bescheid des Obertribunals giebt keine principielle Entscheidung, denn die in demselben angeführten Stellen der Gerichtsordnung und der Ministerialverfügung sprechen entschieden für das Recht der Juden, der Bescheid des Obertribunals aber weist ihren Antrag ab. Die betreffenden Stellen lauten: Ger.-Ordg. X, § 319: „Den Fall dringender Nothwendigkeit ausgenommen, sollen die Juden an Sabbath-, Fest- und Bußtagen mit Eidesleistungen verschont werden. § 320: Zwei Neujahrstage, ein Versöhnungslag, der erste, zweite, achte und neunte Laubhütten-, der erste, zweite, siebente und achte Ostertag und zwei Pfingsttage sind als dergleichen Festtage anzusehen"; und in § 90 des Anhangs wird noch ergänzend gesagt: „Dahin ist noch zu rechnen: der Tag vor dem jüdischen Neujahr, der siebente Laubhüttentag, der Tag

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