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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-11-13 · Heft 46 (13.11.1877) · p. Seite 727

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 46 (13.11.1877)
Date
1877-11-13
Page
Seite 727 (sequence 3)
Language
German
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727 munication gänzlich aus dem Bewußtsein der Juden aus. Ganz anders mit dem Bann in der katholischen Kirche: diese behauptete, daß sie eine dogmatisch-kirchliche Institution, ein unbedingtes Recht der katholischen Kirche sei und von ihr nicht aufgegeben werden könne, ohne selbst vergewaltigt zu sein. Gut, sagte der Staat, so übe sie, jedoch darf sie in keiner Beziehung eine bürgerliche Wirkung haben, oder auf die Befolgung von Staatsgesetzen erfolgen; in diesem Falle belege ich sie mit Strafen. So z. B. das preußische Maigesetz. Es wird also die Sache des Staates sein, in jedem einzelnen Falle, wo aus einer Excommunication dem Staate selbst oder einem seiner Bürger ein materieller Schaden entspränge, ein strafrechtliches Verfahren eintreten zu lasten. Hierdurch sind unsre beiden obigen Sätze thatsächlich erwiesen. Das Judenthum schließt die Intoleranz aus feiner Doctrin aus und hat daher das Verbot des Bannes einfach angenommen; denn der Staat griff durch dieses Verbot in seine Doctrin, also auch in seine Freiheit nicht ein. Anders stand es mit der katholischen Kirche und hier muß der Staat sich beschränken, jede materielle Schädigung aus einer Excommunication zu verhindern. Ein anderer Fall. Die Gesetzgebung in den meisten europäischen Staaten erkennt — was auch die Radikalen sagen mögen — in Geburt, Heirath und Tod das zwiefache Moment an, das bürgerliche und das religiöse. Um ihre Bürger vor materieller Schädigung zu schützen, welche ihnen aus Len Bedingungen fließt, die Kirche oder Synagoge für diese drei Acte stellt, hat sie die Civilregister und die bürgerliche Trauung eingeführt, womit dem bürgerlichen Momente vollständig genügt ist, und überläßt der Kirche oder Synagoge das religiöse Moment, den kirchlichen Act. Weder verbietet, noch erzwingt sie Taufe, Beschneidung, kirchliche Trauung u. s. w. Ob z. B. von der Synagoge die religiöse Trauung in einem Falle, wo das Religionsgesetz die Ehelichung verbietet, oder von protestantischen Geistlichen die Wiederverheirathung gesetzlich geschiedener Eheleute verweigert wird u. s. läßt der Staat gänzlich unberücksichtigt, sein eigenes Verhalten nicht davon abhängen, die Kirche oder Synagoge aber nach ihren Satzungen frei schalten. Dies ist sicherlich der richtige Standpunkt, der der Glaubensfreiheit, aber auch des staatlichen Schutzes gegen kirchliche Uebergriffe in die bürgerlichen Verhältniste. Wenden wir nun diese beiden Analogien auf die Friedhofsfrage an, so ergiebt sich die Lösung derselben für jeden Unbefangenen sehr einfach daraus. Daß die Bestattung der Todten ebenso wie Geburt und Heirath sowohl ein religiöses als auch ein bürgerliches Moment enthält, können nur die Radikalen leugnen. Aber sie haben kein Recht dazu. Die Entscheidung, ob jene ein religiöses Moment einschließe, kann nicht von denen ausgehen, welche die Religion leugnen, sondern von denen, welche eine religiöse Ueberzeugung hegen und religiöse Ceremonien mit der Bestattung ihrer Todten verbunden haben wollen. Gerade hierin möchte das Judenthum maßgebend sein. Dasselbe kennt keine Beichte, keine Absolulion durch den Priester vor dem Tode, höchstens spricht der Sterbende ein allgemeines Sündenbekenntniß- Gebet. Kein Priester, kein Rabbiner braucht bei der Bestattung gegenwärtig zu sein oder sie zu leiten. Es behandelt alle Leichen in völlig gleicher Weise. Es stellt kein Todtengericht an, um die Bestattung in irgend einer Weise zu modisiciren — höchstens hat es auf seinen Friedhöfen eine Ehrenreihe für ausgezeichnete Gelehrte. Irgend welcher priesterlicher oder kirchlicher Uebergriff hat hier also gar keinen Raum. Dennoch hat es für die Behandlung der Leiche, für die Bestattung, für die Belrauerung, für die damit verbundenen Gebete und cultuellen Verrichtungen eine große Zahl Satzungen ausgestellt, welche, wie gesagt, für alle Todten ohne Unterschied gelten, und die große Mehrzahl der Juden hält auf die Beobachtung derselben mit innigster Pietät. Der Staat muß sich daher hierbei ganz ebenso verhallen, wie bei den Acten der Geburt und der Heirath. Da sich von Seiten der katholischen Geistlichkeit, sei es nach rer Doctrin der Kirche, sei es nach vom Klerus beliebter Verwendung kirchlicher Satzungen Uebergriffe herausgestellt haben, welche die Burger des Staates schädigen, so muß dieser für einen Begräbnißplatz sorgen, auf welchem ohne Unterschied, ohne Beeinflustung seitens der Geistlichkeit die Bestattung der Todten geschieht, sei es daß religiöse Ceremonien unterbleiben oder damit verbunden werden. Dieser Begräbnißplatz ist Eigenthum des Staates oder der Commune, und ist daher die Berücksichtigung der Consession auf ihr unstatthaft. Hiermit hat der Staat seine Pflicht erfüllt und seine Bürger vor Schädigung geschützt. Dies ist aber auch die Grenze seines Rechtes. Was hat es hiermit zu thun, wenn eine Religionsgenostenschaft auf Grund ihres uralten, vom Staate immer anerkannten Religionsgesetzes, einen Begräbnißplatz als Privateigenlhum besitzt oder erwirbt, den sanitätspolizeilichen Vorschriften hierbei genügt und die Bürgschaft giebt, daß ein Conflict, eine Schädigung nicht daraus hervorgehen könne? es kann Letzteres selbst durch Statuten geschehen, welche der Obrigkeit vorgelegt worden. Besitzt theoretisch wie practisch der Staat das Recht, auch hier einzuschreiten, den Friedhof, obschon Privateigenthum, zu schließen und die Mitglieder dieser Religionszesellschaft zu zwingen, ihre Todten auf dem allgemeinen Friedhof zu bestatten, wobei sie sich zugleich beeinträchtigt finden in der Ausübung ihrer religiösen Ceremonien? Es giebt keine Rechtsquelle, aus der dem Staate dieses Recht erflöffe. Freilich, ein Advocat, wie Herr Prins, hat ein Auskunftsmittel bei der Hand. Er sagt, es sei doch die Möglichkeit vorhanden, daß, wenn auch das Judenthum gegenwärtig keine Intoleranz einschließe, es doch einmal wieder dazu komme. Es giebt keine schlechtere Begründung einer staatlichen Gewaltmaßregel. Dies hieße nichts Anderes als z. B., daß der Staat jede Fabrikanlage verbiete, weil aus der einen oder anderen möglicher Weise eine gesundheitsschädliche Wirkung für die benachbarten Bewohner hervorgehen könnte. 40*

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