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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-11-06 · Heft 45 (6.11.1877) · p. Seite 715

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 45 (6.11.1877)
Date
1877-11-06
Page
Seite 715 (sequence 7)
Language
German
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715 d i J ' * ] 5 Culturverein der Schweizer Israeliten wirkt still aber ersprießlich fort. So ist es seinen unermüvlichen Bemühungen zu danken, daß nun auch im Kanton Aargau die letzten Schranken gefallen sind, die in der Schweiz vor den Juden errichtet waren. Der Bundesrath hat bekanntlich entschieden, daß den jüd. Gemeinden in Lengnau und Endingen, wie allen politischen Gemeinden, das Kantonalbürgerrecht zustehe. Beim vollständigen Mangel eines Waisenhauses oder sonstiger Armeninstitute für die Israeliten in der Schweiz ist es eine wahre Wohlthat, daß der Culturverein alljährlich eine große Anzahl von Stipendien an Waisenkinder, arme Seminaristen und Handwerkslehrlinge jüdischer Confession ertheilt. Bor Kurzem hielt nun der Culturverein, diesmal in Zürich im Wanner- Saale, seine Generalversammlung ab, zu welcher Vertreter aus vielen Gemeinden der Schweiz erschienen waren. Der bisherige Präsident, Advocat Guggenheim aus Baden, gab einen Bericht über die Thätigkeit dieses Vereins. Bei der Neuwahl des Vorstandes erhielt das Präsidium einstimmig Herr vr. Kisch, Rabbiner in Zürich. «Herr Advocat Guggenheim hatte entschieden eine Wiederwahl abgelehnt). Außerdem wurde» in den Vorstand gewählt: Herr Adv. Guggenheim in Baden, Dr. ine«!. Bloch in Endingen, Dr. med. Bollag in Lengnau und Herr Haas in Baden. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wurde auf mehr als das Doppelte erhöht, die Gründung eines Bereinsorgaus in Aussicht genommen. In Basel hat am letzten Feiertage (Simchas Thora) eine Gemeindeversammlung stattgefunden, um die Anstellung eines Rabbiners und Predigers zu beschließen. Nach unfruchtbaren Debatten, die zu keinem Resultate führten, wurde diese Frage vertagt. Die auszuschreibende Lehrerstelle erhielt eine Dotation von 3000—4000 Francs. Belgien. Brüssel, 22. October. (Privatmitth.) In der nächsten Sitzung des Brüsseler Gemeinderaths soll das Gesuch des Consistoriums, dahin gehend, daß auf dem allgemeinen Friedhof zu Enere der jüdischen Gemeinde ein abgegrenzter Theil zu ihrem Gebrauche abgegeben werde, zur Verhandlung kommen. Der Antrag des Bürgermeisters und Schoppen-Collegiums geht auf Ablehnung des Gesuches. Ich lasse hier die wortgetreue Uebersetzung des Antrags folgen: „Der Municipalrath: in Betreff der Bitte des israelit. Confistoriums, gestützt auf den Art. 15 des Decrets vom 22. Praerial Jahr XII, dahin gehend, die Stadtverwaltung zu veranlassen, einen besonder«, abgegrenzten Theil des neuen Friedhofes der Stadt zu bezeichnen, worauf die Beerdigung der der israel. Religion angehöreuden Personen stattfinden soll. in Erwägung, daß die Verwaltung und die Polizei der Friedhöfe ausschließlich der Municipalbehörde zusteht; daß in Folge dessen, die Stadt sich weder mit den Geistlichen noch mit den Kirchenräthen oder Consistorien über die Einrichtung des neuen Friedhofes zu verständigen habe; in Erwägung, daß es dem Bürgermeister zustehl, die nothwendigen Maßregeln zu treffen und zu handhaben, um die Ordnung in den Friedhöfen, wie in den anderen öffentlichen Plätzen aufrecht zu erhalten; in Erwägung, daß die Verordnungen und Reglemente die Friedhöfe betreffend, Polizeigesetze und Verordnungen sind, deren Ausführung dem Bürgermeister überwiesen worden ist, beschließt, daß er sich mit Gesuchen, wie das in Frage stehende, nicht zu beschäftigen habe." Man sieht, Gründe werden nicht angegeben, sondern nur — Polizei und Gewalt vorgeführt! Am 17. d. M. stand in der Indepeudance bcl^c ein langer Artikel, der Feder eines hiesigen jüdischen Advocaten entflossen^ welcher die Maßregel des Stadlraths in dieser Angelegenheit billigt. Eine Antwort — befürchte ich aber — wird sie nicht aufnehmen. Die Indcpemlance ist radikal. Der jüd. Sprössling, Sohn eines früheren Consistorialmitgliedes und der zeitweiligen Präsidentin des israel. Damenvereins, selbst mit einer Christin verheirathet, klagt auch die Juden der Unduldsamkeit (iutolörance) an, berührt in seinem Artikel den Bann, der gegen Spinoza geschleudert worden ist und den, welcher im verflossenen April von einem galizischen (der besagte Artikel nennt kurz österreich.) Rabbiner ausgesprochen worden ist! Wahrscheinlich meint er, daß für solche vereinzelte Streiche einzelner Fanatiker die sammtlichen Juden in ihrem Rechte und Gewissen gekrankt werden müssen — was vermag nicht Alles ein Advocat zu deduciren! Diesem Allem wenigstens eine Kundgebung jüdischerseits entgegenzustellen, hat Herr L. Kahn eine Broschüre erscheinen lassen, welche auch an die Mitglieder des Gemeinderaths vertheilt werden soll: £tude sur le Droit social applique ä la question des cimctiercs au point de vue du judaisme. (Bruxelles, Vandorauxvcra. 1877). In der lebhaften und beredten Sprache, die Herrn Kahn eigen ist, und welche eine scharfe, folgerichtige Logik unterstützt, führt er zunächst die allgemeinen Gründe des gesellschaftlichen Rechts und die aus dem gegenseitigen Berhältniß zwischen Staat und Kirche fließenden aus, und wendet sie dann auf die Friedhofsfrage und besonders betreffs der jüdischen Gottesäcker an, wobei er alle Motive auseinanversetzt, welche die Aufrechterhaltung der letzteren zur Pflicht machen. Es gelingt dem Verfasser, aus seiner festen und innigen Ueberzeugung und aus seiner guten Sachkenntniß heraus eine überwindende Beweisführung zu bringen, selbstverständlich mit Ausnahme für diejenigen, welche von vornherein einen gegnerischen Parteistandpunkt eingenommen haben, und denen jedes religiöse Moment als ein ihnen feindseliges erscheint, das sie zu bekämpfen und zu ver-

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