Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1877)
- Date
- 1877-10-30
- Page
- Seite 699 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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699 Tempelgemeinde das Leben sauer zu machen und jede Einflußnahme auf die Leitung der Angelegenheiten und die Manipulation des Budgets der Cultusgemeinde zu entziehen, hiervon bietet das Auftreten anläßlich der am 18. d. M. stattfindeuden Neuwahlen in den Cultusvorfiand einen traurigen Beweis. Die Tempelgemeinde ist jetzt bestrebt, einige ihrer Mitglieder in den gedachten Vorstand zu bringen. Die meisten Chancen hierzu bietet ihr der erste Wahlkörper. Um nun diesen Zweck der Tempelgemeinde zu vereiteln, haben die Krakauer Orthodoxen diesmal willkürlicherweise auch den „Beschneidern" und „Schächtern", gewissermaßen als geistlichen Functionaren, ein sogenanntes Patent der Intelligenz ertheilt und dieselben in die erste Curie als wahlberechtigt ausgenommen. Daß dieselben nirgends zum jüdischen geistlichen Stande gezählt werden und auch bis nun hier in Folge ihrer gedachten Functionen nie als wahlfähig betrachtet wurden, darum kümmern sich die Orthodoxen blutwenig. Gegen diese seitens der orthodoxen Majorität neugeschaffene eigenartige „Intelligenz" und die derselben willkürlich eingeräumte Wahlberechtigung hat die fortschrittliche Tempelgemeinde einen Recurs an den Krakauer Stadtpräfidenten vr. Zyblikiewicz eingebracht. Der Entscheidung dieser Berufung wird mit um so größerer Spannung entgegengesehen, als von derselben das Wohl und Wehe der Existenz der Tempelgemeinde abhängt. Ein fernerer Beweis von den Chikanen, welche die hiesige Tempelgemeinde seitens der Orthodoxen erduldet, liefert auch die seit Jahren andauernde leidige Prediger-Affaire. Da die Fortschrittsgemeinde nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln einen Prediger zu erhalten, so verlangt sie, daß der Vorstand der Krakauer sogenannten Großgemeinde einen jährlichen Beitrag zum Gehalte eines Predigers beisteuern möge, wozu die Cultusgemeinde im Sinne ihrer Statuten verpflichtet ist. Um aber dieser statutenmäßigen Verpflichtung nicht Nachkommen zu müssen, stellen die jüdischen Klerikalen die Forderung, daß der Prediger der polnischen Sprache mächtig sein muß. Nachdem aber bis nun noch kein jüdisches Seminar in Galizien existirt, wo der israelitische Rabbinats-Candidat in der polnischen Sprache sich ausbilden könnte, und nach Krakau vorläufig kein anderer Prediger als aus deutschen Seminarien kommen kann, so verweigern die Fanatiker im hiesigen jüdischen Vorstände jede Beisteuer zum Gehalte eines Predigers der Tempelgemeinde, obgleich auch ihre Mitglieder an den Cultussteuern participiren und so zum Gehalte des orthodoxen Rabbiners beträchtlich beitragen. Aus Mähren, 14. Oct. (Privatmitth.) Ich habe jüngst in dieser Zeitung mich darüber des Näheren ausgelassen, wie sehr sich bei den verschiedensten Anlässen die Nothwendigkeit eines jüdischen amtlichen Central-Organs für Cultus- und Unterrichts- Angelegenheiten in unserer Provinz fühlbar herausstelle und habe heute wieder Gelegenheit, an einem speciellen Falle die Richtigkeit dieser Ansicht zu beweisen. Wie auch hier bereits mitgetheilt wurde, erließen die k. k. Ministerien des Innern, der Justiz und lür Cultus und Unterricht unterm 29. Mai 1876 eine Verordnung, derzufolge Israeliten, die außerhalb des Verbandes einer Cultusgemeinde in Bezug auf die bürgerlichen Acte des Ehe- Aufgebotes, der Trauung, Scheidung von Tisch und Bette und Trennung als zur nächsten Cultusgemeinde zuständig anzusehen sind. Die Landesregierung hatte nur zweierlei Aufgaben, den Umfang jeder Cultusgemeinde festzusetzen, rücksichtlich dessen die innerhalb desselben wohnenden Israeliten als dieser Cultusgemeinde einverleibt anzusehen sind, und zweitens die Gebühren zu bestimmen, die für obige civile und religiöse Acte dem Seelsorger zu entrichten sind. Ueber die Maßnahmen, die in ersterer Beziehung ergriffen wurden, habe ich bereits wiederholt berichtet. In Bezug auf die Taxen für Eheaufgebote, Trauungen u. s. w. wurden die Gemeinden um ihre Aeußerungen angegangen. Nun herrschen auf diesem Gebiete der Gemeindeverwaltung seit altersher arge Willkurlichkeiten und Uebelstande. Vor dem Jahre 1848 hatte jever Heirathende sehr hohe Taxen an die Gemeindecasse zu entrichten, welche jedoch abgekommen sind. Die aber unter der abbreviirten Bezeichnung o"nn eingehobenen Sporteln bilden noch immer eine ansehnliche Revenue für sämmtliche Gemeivde- Functionäre, Tempel- und Wohlthatigkeitscassen. Das Unbillige dieser Institution liegt nun noch besonders darin, daß der nach einer anderen Gemeinde heirathende Bräutigam die — nach den Bermögensverhältniffen desselben oft außerordentlich hohen — Heirathstaxen auch in seiner Heimathsbehörde bezahlen muß, obwohl ihm, abgesehen vom Eheaufgebote, keinerlei civiler oder religiöser Dienst aus dieser Veranlassung von ihr erwiesen wurde. So kam es jüngst aus diesem Grunde zu einer Civiltrauung in einer alten Gemeinde, weil der Bräutigam sich geweigert hatte, die exorbitant hohen Sporteln zu erlegen und dem Rabbiner vom Borstande die Vornahme der Trauhandlung untersagt wurde. Eine Reform dieser Institution war daher immerhin angezeigt. Die Aeußerungen der Gemeinden lauteten nicht sehr übereinstimmend und die Statthalterei griff auf eine Bestimmung vom Jahre — 1754 zurück, aus der Theresianischeu „Polizey-, Proceß- und Commerzialordnung" für die Judenschaft Mährens. Darin sind nämlich „die Eheverlöbniß- und Copulations-Taxen" für den „Rabbiner, Schulsinger und Beglaubten" sehr genau stipulirt und richten sich als eine nach 3 Kategorien abgesiufte Procentualgebühr nach der Höhe des Heirathsgutes der Braut. Es ist wahr, diese Bestimmung entsprach dem jüd. Gewohnheitsrechte, ist sogar mit dem sog. m:pn "'“xd übereinstimmend — aber doch nur für's vorige Jahrhundert oder für die vormärzliche Zeit angezeigt und durchführbar gewesen. Das Heirathsgut konnte in ftüheren Zeiten zum Maßstabe der Heirathstaxen recht gut genommen werden, weil dasselbe bei dem nun auch schon ganz abgekommenen „Eheverlöbniß", dem sog. Tenaim-Schreiben (wofür dem Rabbiner richtig 22 Va kr. ausgesetzt sind» ausdrücklich bekannt gegeben und vertragsmäßig ausbedungen, schwarz auf weiß niedergefchrieben wurde. Wer wird heute Brautleute danach