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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-10-23 · Heft 43 (23.10.1877) · p. Seite 681

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 43 (23.10.1877)
Date
1877-10-23
Page
Seite 681 (sequence 5)
Language
German
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681 einem solchen Menschen eine wohlerwogene Bosheit anzeigte. Sehen Sie in demselben Capitel V. 32, wo derjenige, der betroffen wurde, Holz in soliiudine gesammelt zu haben, zum Tode verurtheilt wurde. Nach 5 Mos. 13, 6—9, wenn Jemand kam, in's Geheim zu sagen: Dienet fremden Götter, sei es euer Sohn, eure Tochter, euer Bruder, euer Freund, so habet ihr das Recht, ihn zu tödten im Augenblick." Auch hier muffen wir bedauern, daß Herr llu Mesnil Marigny sich der Hoffnung, uns zu überzeugen, allzuschnell ergeben hat. Wir glauben vielmehr, daß er mit dem, was er anführt, Niemanden überzeugen wird. Noch mehr thut es uns leid, sagen zu muffen, daß Herr v. hierbei mehr nach Art eines Advocaten als eines kritischen Forschers verfährt. Es ist schon schlimm für seine Sache, daß er jetzt die einzige Stelle aufgegeben hat, auf die er sich bis jetzt berufen hatte, nämlich 5 Mos. 27, 17, da er sich der Einsicht nicht verschließen konnte, daß daselbst der Fluch auch über solche Vergehen ausgesprochen wird, die nicht mit dem Tode bestraft wurden. Was wollen nun die Citate des Herrn v. in dieser Frage sagen? Selbst wenn in Rom die Verrückung der Grenze mit dem Tode bestraft wurde, ist dies doch kein Beweis für das mosaische Gesetz. Uebrigens war die Straffolge vielmehr die Sacertät, wie das Gesetz lautete: qui terminum exarasset, el ipsum et boves sacros esse; Cäsar setzte dafür eine Strafe von 50 Goldstücken fest. Um es sich leichter zu machen, unterscheidet Herr v. zwischen öffentlicher und heimlicher Grenzverrückung, und zeigt nun Moses als unerbittlich gegen die heimlichen Vergehen, um daraus den Schluß zu ziehen, daß er die heimliche Grenzverrückung mit dem Tode bestrafen mußte. Dies ist aber kein Beweis! Denn wenn ein Gesetzgeber gegen heimliche Vergehen auch strenger wäre als gegen öffentliche, so kann damit doch nicht gesagt sein, daß er alle heimlichen Vergehen gleicherweise mit dem Tode bestrafe. Auch würde der Gesetzgeber hierin sehr irren, denn es giebt Verbrechen, die gerade durch das öffentliche Begehen um Vieles schuldbarer werden, z. B. die Vergehen gegen die Schamhaftigkeit. Gerade hinsichtlich der Grenzverrückung sieht das talmudische Recht sie, wenn sie heimlich geschieht, als einen Diebstahl, wenn sie öffentlich, als einen Raub an. Nach Thoffaphoth zu Sabbath 85, 1 wird sie mit Geißelstrafe geahndet. Sehen wir uns aber nun die Beweisstellen des Herrn 0. an. Die eine betrifft die Verletzung des Sabbaths — also nicht der Grenzverrückung. Hier passirt Herrn v. wieder ein quid pro quo aus Unkenntniß des Textes. Der Mann soll heimlich Holz gelesen haben, und zwar weil steht „in solutudine". Dies heißt aber nicht etwa „in der Einsamkeit", sondern '■rnaa „in der Wüste"; und noch mehr: die Worte „in der Wüste" beziehen sich nicht auf den Holzsammler, sondern auf die Israeliten! Der Vers 4 Mos. 15, 32) heißt: „Als die Söhne Israels in der Wüste waren, fanden sie einen Mann Holz lesend am Ruhelage". Herr 0. konnte dies auch aus der Septuaginta sehen, denn auch diese übersetzt: y.ui tjGuv ol viol ’Toqu^[?. tv tfj torfuro, y.al evgov ttvÖQu xrl. Die Heimlichkeit hatte also hier gar keine Bedeutung, und Moses machte bei Verletzung des Sabbaths keinen Unterschied zwischen heimlich und öffentlich. Die Tradition sogar behandelte den öffentlichen Verletzer des Sabbats viel strenger als den heimlichen, weil das Beispiel jenes verderblich wirken konnte. — Ebenso unglücklich ist das Citat des Herrn v. 5 Mos. 13, 6—9. Allerdings ist hier, wenigstens 7—12, von dem die Rede, welcher Andere „heimlich" (nrivn) zum Götzendienst verleitet. Aber ebendaselbst V. 2—6 wird ein „Prophet oder Träumer", der das Volk zum Götzendienst verleiten will (V. 3) — also öffentlich — ebenso mit dem Tode bestraft, und V. 13 :c. eine Stadt, die sich dem Götzendienste ergiebt, mit der Strafe der Verwüstung und der Tödtung aller Bewohner belegt. Es macht hier also der Gesetzgeber auch nicht den entferntesten Unterschied zwischen heimlichen und öffentlichen Verbrechen. — Endlich die dritte Stelle (4 Mos. 15, 28 rc. sollte heißen: 22—31) ist ebenso von Herrn 1>. vollständig irrthümlich verstanden. Es ist hier durchaus von keinen heimlichen oder öffentlichen Vergehen die Rede, sondern von denen, welche und denen, welche mz'i tu vollbracht worden, die ersten, d. i. die aus Versehen oder Jrrthum begangenen, wurden nach einem Sühnopfer vergeben, die anderen, d. i. die mit Absicht und Trotz geschehenen, wurden bestraft. Jedenfalls gehören die Verbrechen rvz~\ va mehr zu den öffentlichen als zu den geheimen. Von letzterem Unterschiede ist gar keine Rede. Alles dies ist unwiderlegbar und wir meinen, Herr v. flöße für die Glaubwürdigkeit seines Werkes durch solche Entgegnungen kein großes Vertrauen ein. Herr v. bringt endlich auch in seiner Zuschrift eine längere Auseinandersetzung über unsre dritte Streitfrage: ob das mosaische Gesetz die Castration von Menschen verboten habe oder nicht? Er will jetzt einen Unterschied machen zwischen „nicht erlaubt", aber „geduldet" (tolere). Wir wollen hier nicht in das Nähere eingehen, um das Zartgefühl mancher Leser nicht zu verletzen. Geradezu verboten ist die Castration der Thiere (3 Mos. 22, 24), was jedoch den Gebrauch solcher im Auslande castrirten Thiere nicht ausschließt. Auch die Rabbinen verbieten das Castriren jeder Art von Thieren (Eb. Es. 5, 11). Ist nun im Gesetze das Castriren von Menschen nicht ausdrücklich verboten, so liegt doch der Schluß vollständig nahe. Daß im Auslande Castrirte darum aus den Grenzen des Landes nicht verbannt waren, haben wir niemals verneint. Das Verbot aber ist dennoch dadurch ausgesprochen, daß Eunuchen aus „der Gemeinde Gottes" ausgeschlossen waren, also kein Recht der Naturalisation halten (5 Mos. 23, 2). Abgesehen davon, daß Moses gegen alles Naturwidrige als eine Verhöhnung Gottes des Schöpfers den lebhaftesten Abscheu hatte, war im israelitischen Volke seit alter Zeit die Anschauung eingewurzelt, daß es Pflicht jedes Menschen sei, sein Geschlecht fortzupflanzen. Die Tradition stellt dies daher als ein Gebot auf, dessen Uebertretung dem „Blutvergießen" gleich zu achten sei

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