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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-10-09 · Heft 41 (9.10.1877) · p. Seite 652

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 41 (9.10.1877)
Date
1877-10-09
Page
Seite 652 (sequence 8)
Language
German
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652 angelegenheit. Der Fall ist folgender: Ein Jude im Kreise Eschwege hat sich mit einer Christin verheirathet und zwar durch bürgerliche Trauung. Die Eheleute sind übereingekommen, daß ihre Kinder Juden werden sollen. Das erste Kind, ein Mädchen, wurde demGemeindevorstand als ein jüdisches Kind angezeigt und sollte von diesem in daS jüdische Geburtsregister eingetragen werden. Der Vorstand verweigerte jedoch die Eintragung. Der Vater des Kindes hat sich an die königliche Regierung gewendet und gegen den Vorstand Beschwerde geführt, diese das Borsteheramt und letzteres das Landrabbinat zur Aenßerung aofgefordert. Es dürfte selbst dem letzteren angenehm sein, wenn der Gegenstand auch von anderen Fachmännern in den jüdischen Blättern besprochen wird. Jedenfalls ist anzunehmeu, daß dieser Fall nicht vereinzelt steht und auch manchem anderen Rabbiner schon vorgekommen und von ihm Aeußerung erfolgt sein dürfte. Die Frage: Ob die Kinder einer gemischten Ehe, wenn die Mutter Christin ist, gegen den Wille» der Ettern, nach dem jüdischen Religionsgesetze zu Christen erzogen werden müssen? ist sicherlich von einer solchen Tragweite, daß die Herren Rabbiner einer jeden Richtung sich damit zu befaffe» für geboten erachte» werden. (Nachbemerkung der Redactiou. Unsrer Meinung nach kann der oben beschriebene Fall kaum ein Bedenken Hervorrufen. Selbstverständlich kann hier von Proselytenmacherei kaum die Rede sein: Der Vater ist Jude und will sein Kind als Juden erziehen, und die christliche Mutter stimmt damit überein. Das Rimalgesetz spricht sich Jore Dea 268, 7. klar dafür aus, und fügt die meufchenfteundlichen Worte hinzu: nisvw "p^n ib drin. Dem Geiste der Zeit entspricht die Entfernung jedes Gewiffenszwanges; der VaM muß das unbedingte Recht besitzen, sein Kind in seiner Religion erziehen zu dürfen. Ist es nicht sonderbar: noch vor wenigen Jahren waren wir Juden empört, wenn eine Jüdin ein uneheliches Kind von einem Christen hatte, und der Staat sie — selbst mit Hülfe von Gendarmen — zwingen wollte, ihr Kind laufen und christlich erziehen zu laffen — jetzt aber wollen die Juden einen Juden nöchigen, sein Kind christlich zu erziehen.) Köln, im September. (Privatmitth.) Gestatten Sie mir, noch eine Anekdote von dem letzten Aufenthalte des Kaisers bei Gelegenheit der großen Manöver nachzutragen. Auf die Nachricht, daß die evangelische und die katholische Geistlichkeit unserer Stadt zum Diner bei Sr. Majestät eingeladen werde, hielt es der hiesige Rabbiner vr. F., nicht aus persönlichen, sondern aus principiellen Gründen für angemessen, bei dem Regierungspräsidenten Herrn v. Bernuch darauf anzuttagen, daß auch er als Vertreter der israelitischen Geistlichkeit eine Einladung erhalle. Herr v. Bernuth übermittelte diesen Antrag dem Ober-Hofmarschall Grafen Perponcher, erhielt aber die Antwort, daß Se. Majestät nicht befohlen habe, den jüdischen Geistlichen einzuladeu. Während man also die katholische Geistlichkeit, die hier wie überall in Preußen gegen die Grundgesetze des Staates sich renitent zeigt, in die unmittelbare Nähe des Monarchen zieht, wird der Vertreter einer Gemeinschaft, die sich überall durch ihre treue Anhänglichkeit an Kaiser und Reich und den opferwilligsten Patriotismus auszeichnet, absichtlich zurückgesetzt! Es erinnert das an den Umstand, daß jüdischen Theologen, Gelehrten und Schriftstellern in Preußen grundsätzlich nie staaüiche Auszeichnungen verliehen werden. Dagegen werden hervorragende Financiers jüdischen Glaubens mit Orden, Adelsdiplomen, Berufungen in das Herrenhaus ausgezeichnet, und eS ist bekannt, in wie intimen Beziehungen die höchsten Kreise zu Baron A. v. Oppenheim und Herrn v. Bleichröder stehen. Es scheint, als ob man von maßgebender Stelle gern den Israeliten den Charakter als Geldjuden mit dem höchsten Ideal: Hofbanquier, fürstlicher Commissiovsrath u. dgl. aufdrücken möchte. Glücklicherweise sorgen wir trotz Merhöchster Ungunst dafür, daß dieser Charakter immer mehr schwindet; und Referent hofft auch, daß die priucipielle Zurücksetzung von oben die intelligente und ehrenhafte jüdische Bevölkerung Preußens nicht in ihrer treuen Hingebung an das Vaterland beirren werde. Die christlichen Kreise aber sollten sich wahrlich erinnern, daß bei den Israeliten der Patriotismus ein größeres Verdienst ist, als bei den herrschenden beiden Confessioneu; und andererseits, daß wir jeden Schritt des materiellen und geistigen Fortschritts für uns jedeSmal den schwierigsten Verhältnissen abringen müssen. . Oesterreich - Ungarn. Wien, 25. September. In den Städten Niederösterreichs fand seit 1848 ein solcher Zuzug von Israeliten statt, daß viele Gemeinden entstanden, und eine gesetzliche Ordnung für diese nothwendig geworden ist. In Oesterreich folgt man dem in Preußen durch das Austrittsgesetz gegebenen Beispiele nicht, will vielmehr, daß die zerstreuten Kräfte, die sich schon von selbst zufammenfiuden, auch organisirt werden, um Sicherheit und Dauer zu ermöglichen. Man hört hierüber: Der beabsichtigten Regelung der confessionellen Berhälmiffe der Juden in Niederösterreich wird, insbesondere was die staatliche Oberaufsicht betrifft, eine Reihe von Erhebungen vorausgehen. Zuerst ist eine genaue Darstellung jenes Vorganges avgeordnet, der bei Bildung von Cultusgemeinden oder von Bereinigungen zum Zwecke der Beischaffuug der Religions-Bedürfnisse eingehalten wird, insbesondere in welcher Weise die Staatsbehörden hierbei interveniren. Ferner soll dargestellt werden, in welcher Art und Weise mit Rücksicht auf das Gesetz vom 10. Juli 1868 factisch die Führung der israelitsschen Matrikeln besorgt wird. Weiler ist, um ein Bild der bestehenden Verhältnisse als Grundlage für weitere Maßnahmen zur Regelung der Organisation der israelitischen Cnltusgemeinden zu erlangen, ein Ausweis aller bestehenden israelit. Cultusgemeinden und deren Berhälmiffe vorzulegeu.

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