Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1877)
- Date
- 1877-09-11
- Page
- Seite 584 (sequence 4)
- Language
- German
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ein freies. Wie daS gesammte Volk die Kenntniß der Lehre be-l an die Befähigung zum Rabbiner haben sich verändert und nach sitzen, aus dem Munde keines Israeliten die Lehre weichen sollte, mancher Seite hin gesteigert. Er muß eine wissenschaftliche, d. h. so war auch Jeder berufen, zu lehren, der die Befähigung dazu Gymnasial- und Universitätsbildung besitzen und mit dieser zubesaß. Wenn in der Idee der mosaischen Priesterschaft und des! gleich ein umfaffendes Maß des rabbinischen Wissens. Diese Levitenstammes einbegriffen war, daß vorzugsweise die Priester Voraussetzung entscheidet, daß der Rabbiner große und schwierige und Leviten als religiöse Lehrer des Volkes gedacht waren:! Vorstudien gemacht hat, daß er zu diesem Zwecke nur in wohlfo wurzelte doch ebenso das Prophetenthum in den mosaischen! geordneten Lehranstalten ausgebildet werden kann, und daß die Institutionen, und dieses war an keine Abstammung und an «Rabbiner einen bestimmten Stand ausmachen. Wir sehen, daß keinen Stand gebunden. Es ist auch anerkannt, daß der jüdische! sich dies nicht auf dem Wege einer Gesetzgebung, sondern auf Stamm und das Judenthum in ihrer Entwickelung dem Priester-! ganz realistische Weise von selbst herausgestaltet hat. Demgegenthume durchaus nicht hold waren. Die Propheten bekämpften! über haben die Gemeinden sich ihre volle Freiheit gewahrt, abdie Priester, die nur zu oft den Fürsten auf die Wege des Götzen-1 gesehen von den Staaten, wie Frankreich, Württemberg u. s. w., dienstes folgten. Nachdem das Prophetenthum erloschen, und die! wo die Staatsgesetzgebung diese Berhältniffe geregelt hat. Die Gelehrten und Weisen an die Stelle getreten, waren diese erst! Gemeinden sind durchaus nicht gezwungen, Rabbiner anzustellen recht frei aus dem Volke heraus und nach dem bekannten Aus- und deren Wahl, sowie die Bedingungen, die sie ihrem Functionär spruch wurde der Gelehrte weit über die unwissenden Priester I stellen, sind ihnen völlig überlassen. Während z. B. das preugestellt. Nach dem Sturze des Tempels versuchte Niemand das I ßische Gesetz für jeden jüdischen Religionslehrer die Prüfung als Priesterthum durch neue Attribute zu stärken, sondern man ließ I Elementarlehrer und die Bestätigung der Regierung fordert, veres in das Scheindasein fallen, welches es bis zu unsren Tagen «langt es diese nicht für den Rabbiner, und nimmt von dessen inne hat. Mit der Gründung zahlloser Gemeinden in der Zer-! Anstellung und Abgang gar keine Notiz. Hieraus der Conflict, streuung und mit der außerordentlichen Verästelung des Gesetzes,! da auf der einen Seite, der des Rabbiners, nur die Schwierig- sowie mit dem in jedem Juden ausgebildeten Gewissensdrang,! keilen, auf der anderen die Willkür und unbeschränkte Obmacht jede Handlung und Verrichtung nach einer bestimmten Gesetzes-!liegen. In den Gemeinden, besonders ihren Vorständen, bildete Vorschrift zu vollziehen, trat das Bedürfniß auf, Rabbiner als! sich bei ihrer vollständigen Autonomie ein starker Drang der Gemeindefunctionäre zu haben, denen es oblag, die Religion zu! Selbstherrschaft, eine Eifersucht auf jede andere Autorität, das lehren, namenllich Schüler mit umfassender ReligionSkevntniß! Verlangen, die Mittel in Händen zu behalten, nach Belieben auszustellen, auf jede Anftage nach den religionsgesetzlichen Bor-1 über ihre Functionäre zu verfügen und ihnen den möglich geringschriften zu antworten und die Rechtspflege, so weit und so lange! sten Einfluß einzuräumen, aus. Hinsichtlich der Rabbiner schützt diese vom Staate zugestandeu war, nach mosaisch-talmüdischem! man hierbei die Furcht vor hierarchischer Gewalt vor. Es ist Rechte zu üben. So verblieb es bis zu unsrer Zeit. Daß dem! dies ein Stichwort unsrer Zeit, welches aus anderen Gebieten Gemeinderabbiner einige (kleine) Vorrechte eingeräumt wurden, I auf das des Judenthums übertragen wird. Auf jenen hat es ist selbstverständlich. Sonst blieb Alles frei. Bedürfnisse und! feine volle Berechtigung, auf dem unfrigen durchaus nicht. Da Sitte legten den Gemeinden auf, Rabbiner anzustellen. Die Wahl! der Rabbiner nicht die Macht zu binden und zu lösen hat, Niestand bei ihnen. Ein vorgeschriebever Stubiengang und bestimmte! manden von einer religiösen Handlung ausschließen darf und alle Prüfungen bestanden für die Rabbiner so wenig, wie etwaige! religiösen Handlungen ohne ihn vollzogen werden können, so be- Grade unter ihnen. Rabbinerdiplome, von Rabbinern ausgestellt,! sitzt er gar nicht die Möglichkeit, eine hierarchische Gewalt ausgenügten für die Befähigung zur Anstellung. Daß der Werth! zuüben. Alles Gerede hierüber ist gegenstandslos. Dahingegen dieser Diplome mit dem Ansehen der Aussteller in Berhältniß! stehen die jüdisch-gemeindlichen Behörden in der Gefahr, in die stand, versteht sich von selbst. Einen eigentlichen Stand bildeten! Uebung einer hierarchischen Gewalt zu verfallen, indem sie innerdie Rabbiner nicht und die Benutzung des Rabbiners seitens der! halb ihrer Institute sich eine unbeschrankte Verfügung zuschreiben, Privatpersonen war Verttauenssache. Man kann auch nicht I in Dingen, die sie, weil sie nicht ihres Faches sind, nicht gründsagen, daß die Rabbiner ehemals blos aus der ärmeren Classe lich verstehen können, die entscheidende Autorität beanspruchen und hervorgingen, wie es gegenwärtig der Fall ist. Denn da die die ihnen zustehende Aufsicht zu willkürlichen Dispositionen mißgesammte jüdische Jugend im Talmud unterrichtet wurde, lag es I brauchen. Dahin können Männer gerathen, die sonst vom besten in jedem begabten Jüngling, sich so viele Kenntnisse wie möglich! Willen beseelt sind. zu erwerben, die Rabbinerstufe zu erreichen und wenn er wollte. Und doch ist nur wenig und einfach, was wir verlangen, sich anstellen zu lassen. Ost genug wurde ein Geschäftsmann was uns die ganze Frage zu lösen scheint. Wir fassen es in Rabbiner, wie bisweilen auch umgekehrt. I tote drei Punkte zusammen: Die Verschiedenheit von unsren gegenwärtigen Verhältnissen! 1) die definitive Anstellung der Rabbiner nach einem vorerkennt ein Jeder aus Obigem von selbst. Die Anforderungen! aufgegangenen dreijährigen Provisorium;