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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-09-04 · Heft 36 (4.9.1877) · p. Seite 570

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 36 (4.9.1877)
Date
1877-09-04
Page
Seite 570 (sequence 6)
Language
German
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570 nißnahme zuschicken, bez. dem in der zweiten Halste des Septbr. hier stattfindenden außerordentlichen Gemeindetage zur Genehmigung vorlegen werden. In dem neuen Statut hat auch die ReligionSlehrerfrage besondere Berückfichtigunz gefunden. Man beabsichtigt, einerseits durch Gründung von Stipendien an den Lehrerseminarien die Heranbildung tüchtiger, jüdischer Religionslehrer zu fördern, andererseits auch den kleinen Gemeinden Subventionen zur Erhaltung solcher Lehrer zukommen zu lassen. *) Daß diese neuen Bestrebungen des Bundes eine regere Theilnahme seitens der Gemeinden erheischen, wenn eine Realisirung der gestellten Aufgaben möglich werden soll, bedarf wohl kaum besonders hervorgehoben zu werden. Leipzig, 22. August. (Privatm.) DerAusschuß des deutsch-israelitischen Gemeindebundes hat unter gestrigem Datum folgende Einladung erlassen: „Nach dem Hinscheiden des Vorsitzenden des deutsch-israelit. Gemeindebundes, Herrn Stadtrath Moritz Kohner, hat sich dem Unterzeichneten Ausschuß die Frage aufgedrängt, in welcher Weise der Fortbestand des Bundes gesichert werden solle. Berathungen der hiesigen Ausschußmilglieder im Vereine mit hervorragenden Vertrauensmännern haben zunächst zu der Ueberzeugung geführt, daß zu diesem Zwecke eine Umgestaltung des Statuts nothwendig sei. Der beifolgende Entwurf, dervon dem Gesammlausschuffe eingehend geprüft und genehmigt worden ist, enthält in gesperrter Schrift oder unter der Randbemerkung „Neu" die betreffenden Abänderungsvorschläge, welche noch der Zustimmung des Gemeindetages (§ 15) bedürfen, um in Kraft treten zu können. Zu diesem Behufs soll am Mittwoch, den 18. Septbr. 2. c., Abends 6 Uhr, in hiesiger Synagoge ein außerordentlicher Gemeiudetag abgehalten werden, und fordern wir Sie auf, denselben durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Deputirte zu beschicken." Als Tagesordnung werden aufgestellt: 1. Bericht über die Lage der Bundesangelegenheiten; 2. Berathung des neuen Statuts; 2. Berathung über eventuelle Anträge." Zu gleicher Zeit versendet der Ausschuß einen „revidirten Statutenentwurf", aus welchem wir die wesentlichsten neuen Punkte hervorheben wollen. In § 1 bei Angabe der einzelnen Zwecke des Bundes soll 6) so gefaßt werden: „Fürsorge für 1) Wir unsrerseits billigen Alles, was zur Förderung des Lehrwesens geschieht, halten aber beide Borschläge sür unzulänglich. Wir meinen, daß die bestehenden Seminarien zur Ausbildung von Religionslehrern an höheren Lehranstalten, namentlich Gymnasien, nicht ausreichen, es daher gilt, eine Lehranstalt sür diese zu schaffen. Die Unterstützung kleiner Gemeinden zur Erhaltung ihrer Lehrer aber wäre sicherlich eine unberechenbar wohlthätige Handlung, erforderte aber so ungemein große Mittel, daß deren Hcrbeischaffnng nicht ersichtlich wäre. Wir bemerken dies heute schon, weil wir den Gcmeindcbund nicht noch einmal Wege einschlagen sehen möchten, die nicht zum Ziele führen. Redaction. Fortbestand der Einzelgemeiuden, namentlich für Errichtung und Erhaltung ihrer Religionsschulen und Ausbildung von Religionslehrern." Es ist dies offenbar ein Fortschritt im Leben des Bundes, der, wenn er mit Einsicht und Thatkrast verfolgt wird, 'ehr segensreiche Folgen haben kann. Es gieöt eine Menge kleiner Gemeinden, die rechtzeitig unterstützt, dem Äudenlhume erhalten blieben, während sie sonst aümälig absterben, wie eine Pflanze ohne Wasser. Andererseits bedürfen die Bestrebungen sür den Religionsunterricht überhaupt und für Ausbildung von Religionslehrern insbesondere eines kräftigen Mittelpunktes, um nicht vereinzelt, theils erfolglos, theils von nur schwacher und begrenzter Wirkung zu bleiben. Der Bund soll sich nunmehr auf das deutsche Reich erstrecken. Die beitretenden Gemeinden 'ollen sich auf mindestens drei Äahre verbindlich machen. Der 4 soll lauten: „Der regelmäßige Beitrag einer jeden dem Bunde beigetretenen Gemeinde beträgt 7> °/o der in derselben zur Erhebung gelangenden directen Gemeindesteuern. Die Feststellung des Beitrags seitens jeder Gemeinde erfolgt durch Selbsteinschätzung, wobei es den Großgemeinden überlassen bleibt, den nach dem Procentsatz sich ergebenden Betrag nach eigenem Ermessen bis auf den Satz von 300 Mark zu begrenzen/' Neu abzefaßt sind die Paragraphe über die Thätigkeit des Gemeindetages und die Organisation des Ausschusses. Gerade die letztere halten wir für besonders wichtig, da es schließlich der Ausschuß ist, der als Executive die ganze Wirksamkeit des Bundes vollführt. Wir stellen daher diesen Paragraph hierher: „Der Ausschuß des Gemeindebundes hat bis auf anderweiten Beschluß des Gemeindetages seinen Sitz in Leipzig. Er besteht aus nicht weniger als fünf Mitgliedern, von welchen mindestens drei in Leipzig wohnhaft sein müssen. Die Ausschußmitglieder werden aus den dem Bunde angehörigen Gemeinden, jedoch für ihre Person, auf eine dreijährige Amtsbauer durch den Gemeindetag gewählt. Der so gewählte Ausschuß hat das Recht, sich für seine Amtsdauer nach Bedürfniß im Wege der Cooptation aus den dem Bunde angehörigen Gemeinden oder aus den außerordentlichen Mitgliedern zu verstärken und bei eintretenden Bacanzen zu ergänzen. Gemeinden, welchen (§ 7) drei oder mehr Stimmen zustehen, sind berechtigt, ein Mitglied in den Ausschuß zu ernennen, wovon sie dem Vorsitzenden Anzeige zu machen haben." Wir gestehen, daß die Fassung dieses Paragraphs uns einiges Bedenken einflößt. Daß der Ausschuß sich einige bedeutende Kräfte cooptiren könne, und daß jede Gemeinde, die 250 Mark jährlich beiträgt, ein Mitglied des Ausschusses ernennen dürfe, hat eine gewisse Berechtigung und bei dem sehr starken Selbstgefühl der größeren Gemeinden ist dies auch gewissermaßen politisch. Auf diesem Wege aber kann die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ungemein anwachsen; sie kann eventuell auf 20

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