Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1877)
- Date
- 1877-09-04
- Page
- Seite 569 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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569 a) der rabbinischen Casuistik. Es werde» hierbei die Fragen aus verschiedenen Gebieten der Rituallehre so gewählt, daß dem Examinanden Gelegenheit geboten ist, genaue Quellenkunde, Selbstständigkeit der Auffassung und Gewandtheit in der Anwendung der Principien auf Specialfälle an den Tag zu legen. Die Antworten muffen in rabbinisch-hebräischer Sprache geschrieben sein. 1>) der jüdischen Religionsphilosophie. Die Ausarbeitung des gestellten Themas soll von der Klarheit der Auffaffung, sowie von der Sach- und Literaturkenntniß des Examinanden Zeugniß ablegen. c) der Bibelexegese. In der Bearbeitung der gestellten Aufgabe soll die Wiffenschaftlichkeit in der Erklärung und die hinreichende Bekanntschaft mit der exegetischen Literatur bekundet werden. Von den beiden letzteren Ausarbeitungen muß in der Regel eine in ungarischer und eine in deutscher Sprache abgefaßt sein. § 32. Als Clausurarbeit wird die Beantwortung zweier Fragen gefordert, von denen die eine dem Gebiete der rabbinifchen Praxis, die andere dem der übrigen vorgetragenen Fächer entnommen wird. § 33. Die schriftlichen Arbeiten werden Ende Juli aufgegeben und müffen bis längstens 15. November deffelben Jahres beim Vorsitzenden des Lehrercollegiums ein gereicht sein. Nur wenn dieselben den Anforderungen entsprechend befunden werden, wird der Examinand zur Clausurarbeit und der ihr unmittelbar folgenden mündlichen Prüfung zugelaffen. § 34. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alles in der oberen Abtheilung Dorgetragene, mit besonderer Berücksichtigung des in den letzten zwei Jahrgängen behandelten Lehrstoffes." — Es folgen noch außer der „Synagogenordnung" — denn es wird für die Anstalt eine eigene Synagoge hergestellt, in welcher die reiferen Zöglinge die Predigten abhalten — und der „Bibliotheksordnung", Bestimmungen für den Lehrkörper. Die entscheidenden Paragraphe lauten: „§ 1. Die ordentlichen, außerordentlichen und die als Hilfslehrer angestellten Profefforen der obligaten Lehrfächer beider Abtheilungen bilden den Lehrkörper der Rabbinerschule. § 2. Die ordentlichen und außerordentlichen Profefforen wählen am Beginne jedes Schuljahres ans ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. § 3. Der Vorsitzende präsidirt in fämmtlichen Lehrerconferenzen und Prüfungen, vertritt die Anstalt nach außen, vermittelt den Verkehr derselben mit dem leitenden Comite, leitet die Aufnahmen uud Einschreibungen, bewahrt das Amtssiegel und ist mit der Oberaufsicht der Disciplin betraut. Im Verhinderungsfälle bestimmt derselbe einen ordentlichen oder außerordentlichen Profeffor zum Stellvertreter. § 5. Sämmtliche Angelegenheiten der Rabbinerschule werden in den Conferenzen des Lehrkörpers berathen und entschieden. § 6. An den das Gebiet der jüdischen Theologie und die Synagogenordnung ausschließlich betreffenden Berathungen nehmen blos die Lehrer der jüdisch-theologischen Disciplinen Theil, sowie andererseits über die Gymnasialfächer die Lehrer derselben besonders berathen. Die gemeinsamen Angelegenheiten, wie Beurtheilung des Fortschrittes der Schüler in der unteren Abtheilung und dgl., werden vom gesammten Lehrkörper verhandelt. § 10. lieber die Wahl der Schulbücher und Lehrmittel beschließt die Conferenz. § 12. Differenzen innerhalb des Lehrkörpers gehören vor das Forum des leitenden Comilss. § 13. Bei neu zu besetzenden Lehrerstellen gebührt dem Lehrkörper das Borschlagsrecht. § 14. Die Amovirung oder sofortige Suspendirung eines Lehrers kann nur in Folge einer auf Grund eines gemeinsamen Beschluffes des gesammten Lehrercollegiums und des leitenden Comiles an das Ministerium für Cultus und Unterricht gerichteten Unterbreitung durch den Minister ausgesprochen werden." Man ersieht hieraus, daß der Lehrkörper so gut wie unabhängig gestellt ist, und innerhalb der statutenmäßigen Grenzen sich frei bewegen kann. Die Oberleitung durch einen Director ist vermieden. — Wir werden nun in nächster Zeit erfahren, welches Vertrauen die Einrichtung dieser Lehranstalt dem Publikum einflößt und zwar nach der Zahl der Zöglinge, die sich anmelden werden. Voraussichtlich kann nicht alsbald die ganze Anstalt in's Leben treten, sondern nach den Bedingungen, welche die Organisation aufstellt, dürften die Zöglinge für die oberen Claffen erst herangebildet werden müffen. Jndeß die Schwierigkeiten, die noch zu überwinden sind, werden durch Umsicht und Ausdauer sich beseitigen lasten. Und darum rufen wir allen Denen, welche an der neuen Rabbinerschule zu wirken haben, von ganzem Herzen zu: iLnrri iprn! Sbci/ttuuj 6U/öcc&txc&fccM/. Deutschland. Leipzig, 20. August. (Privatmittheil.) Im Anschluß an die von Ihnen bereits früher gebrachte Miltheilung, die Reorganisation des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes betreffend, kann ich über den bisherigen Verlauf der Arbeiten des Außschuffes dahin berichten, daß die hiesigen Mitglieder deffelben den von ihnen ausgearbeiteten Statuten-Abänderungs-Entwurf in der allernächsten Zeit den einzelnen Bundesgemeinden zur Kennt-