Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1877)
- Date
- 1877-09-04
- Page
- Seite 568 (sequence 4)
- Language
- German
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568 ja wie sie noch im letzten Momente an dem Votum des Abgeordnetenhauses zu scheitern drohte — der wird den Männern, welche mit gleicher Ausdauer ihren Plan Schritt vor Schritt durchsetzten, die Freude gönnen, die sie ob ihrer nunmehr vollendeten Schöpfung empfinden müffen. Denn diese ungarische Rabbinerschule hat den Bortheil, aus den Zinsen eines bestehenden jüdischen LandesmaffafondS erhalten zu werden, wahrend das Pariser Seminar von den jährlich zu bewilligenden Staatsmitteln existirt, das Breslauer Seminar die Stiftung eines Privatmannes ist, die Berliner Hochschule einen aus freiwilligen Beiträgen gesammelten Fond besitzt, dessen Erträgnisse aber durch freiwillige Jahresbeiträge ergänzt werden muffen. Die Statuten besprechen zuerst Organisation und Lehrplan". Die maßgebenden ersten Paragraphe lauten: „§ 1. Die Rabbinerschule hat die Bestimmung: Rabbiner, Religions- und Talmud-Thora-Lehrer heranzubilden und überhaupt zur Aneignung jüdisch-theologischen Wissens Gelegenheit zu bieten. § 2. Die Rabbinerschule besteht: a) aus einer unteren Abtheilung mit 6-jährigem Lehrcurse, an welcher die Schüler ihren gesammten Unterricht erhalten; l>) aus einer oberen Abtheilung mit 4-jährigem Curfe, deren Hörer den Unterricht in sämmtlichen jüdisch-theologischen Disciplineu und deren Hülfswiffenschaften an der Rabbinerschule empfangen und zu ihrer weiteren allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung durch den Besuch der Universität Gelegenheit finden. § 3. Der Unterricht an der Rabbinerschule umfaßt: a) das Studium der Bibel, des Talmud, der Ritual-Codices, sowie aller in das Bereich der jüdischen Theologie und jüdischen Wissenschaft gehörigen DiSciplinen; b) das zur Begründung einer allgemeinen wissenschaftlichen Bildung nothwendige Studium der classischen Sprachen und der Realien, mit dem Lehrziele des Obergymnasiums." Das Eigenthümliche besteht hier darin, daß die untere Abtheilung ein vollständiges Obergymnasium — weshalb nur Schüler mit dem Zeugniß der Quarta eines Gymnasiums ausgenommen werden — verbunden mit ausgedehnter Vorbereitung in allen jüd.-theolog. Discipliuen, vorstellt, was allerdings ei» außerordentliches Lehrziel ist und eine Anstrengung der Schüler erfordert, die nicht gewöhnlich genannt werden kann, wenn die Oberflächlichkeit ausgeschlossen werden soll. Die obere Abtheilung stellt die jüdisch-theologische Facultät vor, ohne jedoch die auf deutschen Universitäten den Studirenden zustehende Freiheit, sich die Collegia zu wählen. Vielmehr vertheilt der in der zweiten Abtheilung ausgestellte „Lehrplan" die obligaten Lehrgegenstände je nachdem der Zögling Rabbiner oder Religionslehrer werden will, und bestimmt § 25: „Für die Zöglinge, die sich zu Rabbinern heranbilden wollen, sind sämmtliche Lehrgegenstände obligat". Der Lehrplan giebt eine Uebersicht aller Lehrgegenstände und ihrer Bertheilung nach den einzelnen Abtheilungen. § 24 besagt: „Die Unterrichtssprache ist theils die ungarische, theils die deutsche; es soll jedoch angestrebt werden, daß allmälig immer mehr Gegenstände in der Landessprache vorgetragen werden." Auch hören wir, daß sich die angestellten Lehrer verpflichten mußten, binnen drei Jahre die Befähigung zu erlangen, ungarisch vortragen zu können. „§ 29. Die unmittelbare Leitung der Rabbinerschule übt im Sinne der hierfür ausgearbeiteten „Bestimmungen" das Lehrercollegium. Mit der mittelbaren Leitung ist ein hierzu ernanntes Comit6 bettaut." Eigenthümlich ist, daß über das zuletzigenannte Comitö sich keinerlei Bestimmung in den Statuten findet, was doch zur Vermeidung aller Reibungen nothwendig erscheinen möchte. „§ 30. Die Landesrabbinerschule in Budapest steht unter der Oberaufsicht der königl. ungar. Regierung." — Es folgt die „Studien- und Disciplinarordnuvg", nämlich von der Aufnahme der Schüler, von dem Schuljahr und den Ferien, von den Prüfungen, von den Zeugnissen und Disciplinarbestimmungen, zuerst für die untere, dann für die obere Abtheilung. Am Ende jedes Jahres findet für die untere Abtheilung in jedem Jahrgange eine theils mündliche, theils schriftliche Prüfung statt; wer den Anforderungen nicht entspricht, muß den Jahrgang wiederholen. 10. Am Schluffe des letzten Jahrganges findet neben der für die Gymnasialfächer vorgeschriebeveu Maturitätsprüfung, sür welche die für die Staatsgymnasien bestehenden Bestimmungen geltend sind, ein Examen aus den jüdisch-theologischen Lehrgegenständen statt, in welchem der Schüler die Reife zum Uebertritt in die obere Abtheilung zu bekunden hat." — Interessanter sind die Bestimmungen über die Prüfungen in der oberen Abtheilung und geben wir sie daher hier vollständig. „§ 27. Am Schluffe des zweiten Jahrganges hat sich der Hörer einer Prüfung (Tentamen) zu unterziehen, die von dem Erfolge seiner Studien in den jüd.-1heolog. Discipliuen Zeugniß zu geben bestimmt ist. §28. Das Rabbinerexamen findet im December eines jeden Jahres statt. Zu demselben werden diejenigen zugelaffen, welche 4 Jahre hindurch der oberen Abtheilung angehört, das Tentamen seiner Zeit gut bestanden, während des letzten Jahres in der rituellen Praxis, wozu beim Pester Rabbinate Gelegenheit geboten sein wird, sich geübt und genügende Befähigung zum Predigen erworben haben. § 29. Das Examen zerfallt in ein schriftliches und ein mündliches. § 30. Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung gegebener Themata und einer Clausurarbeit. § 31. Die ersteren werden entnommen: