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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-08-14 · Heft 33 (14.8.1877) · p. Seite 520

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 33 (14.8.1877)
Date
1877-08-14
Page
Seite 520 (sequence 4)
Language
German
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520 sie aus den Vertragen oder Capitulationen hervorgehen, die sie mit der hohen Pforte geschlossen haben, und welche die Convention besonders erwähnt. Endlich ist nochmals durch die Hinzufügungsacte zur Convention von 1858, einer Acte, welcher die Repräsentanten der! Garantiemächte in der Conferenz vom 28. Juni 1864 zustimmten, bestätigt, daß die vereinigten Fürstenthümer ohne jede fremde Einmischung, ihre Constitution verändern oder wechseln dürfen, ebenso wie die Gesetze, welche ihre innere Vewaltung regeln. Es ist also festgestellt, daß alle diese internationalen Acte zum Zweck hatten, den Rumänen die freie Ausübung ihrer Autonomie zu sichern. Die Autonomie der vereinigten Fürstenthümer ebenso wie ihr Recht, sich constitutionell zu regieren, sind unter den Schutz und die Garantie der europäischen Großmächte gestellt. Die Annahme eines Gesetzes durch die Bukarester Kammer, welches zum Nutzen des Fiscus den bis dahin freien Handel mit Spirituosen in den Fürstenthümern moncpolisirt, verletzt keinen Vertrag, und berührt auch in nichts die Beziehungen der Fücstenthümer zur Hohen Pforte. Dies ist eine innere Frage, und man würde erstaunen, sie sich zur Höhe einer öffentlichen europäischen Rechtsfrage erheben zu sehen. Das neue durch die Kammer von Bukarest angenommene Gesetz ist nicht allein dem Recht der vereinigten Fürstenthümer entsprechend, sondern es ist auch durch die seit langer Zeit anerkannte practische und locale Nothwendigkeit gerechtfertigt. Es ist endlich für Rumänien das Mittel aus einem unerträglichen Zustand der Dinge herauszukommen. Man könnte überhaupt auf die heutigen Zustände die Betrachtungen anwenden, welche in einer Depesche enthalten sind, vom Kanzler des Kaiserreiches an unfern Generalconsul zu Bukarest am 11. Mai 1868 bei Gelegenheit eines Briefes der Alliance Israelite gerichtet, welcher Letztere zu Gunsten seiner Glaubensgenosien eine politische Rechtsgleichheit mit den Christen verlangte. Se. Hoheit der Fürst Gortschakofs drückt sich in seinem Briefe an den Baron von Offenberg folgendermaßen aus: „Sie werden eine ebenso warme Sprache wie Ihre College« fuhren, wenn es sich darum handeln wird, die Verfolgungen, deren Gegenstand die Juden sind, zu brechen. In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen Ihrer Stellung und derjenigen der andern Consuln. Wir wollen reichlich die Pflichten der Menschlichkeit erfüllen, aber es ist nicht unsere Sache, unsere Hand zu leihen zu einem Schritte, der eine Anmaßung wäre gegen Befugniffe der Lavdesverwaltung, die scharf abgegrenzt sind durch die Convention vom 19. August 1858." — Wir halten es nicht für nöthig, dieses Memorandum und die Gründe, die es aufstellt, zu beleuchten, da sie so leicht zu durchschauen sind. Der Verfaffer dieser Denkschrift geht eben von dem thalsächlichen Standpunkte aus, den die russische Staatsregierung in denselben Fragen einnimmt. Dennoch wollen wir nicht unterlaffen, hervorzuheben, daß die russische Diplomatie wiederholt den Unterschied zwischen Humanitäts- und Rechtsfragen betont, und sich in den ersteren der Juden annehmen zu wollen bereit erklärt. Dies müffen wir vorkommenden Falles festhalten, und man konnte deshalb z. B. bei den Vorfällen in Darobana sich recht wohl an den Kaiser Alexander H. wenden, wie wir es vorgeschlagen haben. Egypten und die heilige Schrift. III. Herr Brugsch-Bey findet eine besondere Bestätigung für die Erzählung der heiligen Schrift in einer Inschrift, die sich in einem der Gräber von El-Kal findet und die einem Baba angehörte, der aus einer hochgestellten und sonst auch bekannten Familie abstammle. Dieser sagt am Schluffe: „Ich sammelte ein Getteide, ein Freund des Erntegottes. Ich war wachsam zur Zeit der Aussaat. Und als nun eine Hungersnoth entstanden war viele Jahre hindurch, da spendete ich Getreide an die Stadt bei jeder Hungersnoth." Nun giebt es nur ein einziges Beispiel in der Geschichte, daß eine Hungersnoth wegen mangelnder Ueberschwemmung des Nils mehrere Jahre hintereinander eingetreten, nämlich die 7 Jahre der Hungersnoth unter Joseph, und außerdem lebte Baba gerade in jenen Tagen unter dem einheimischen Unterkönige Ra-Sekenen Taa III, in welchen Joseph unter einem Hyksoskönige waltete, so daß der Schluß berechtigt ist, wir haben es hier mit einer und derselben Hungersnoth zu thun. Brugsch sagt weiter (S. 247): „Die Schilderung der heil. Schrift von der Erhebung Josephs unter einem der Hyksoskönige, von seinem Leben an dem Hofe desselben, von der Aufnahme seines Vaters und seiner Brüder in Egypten, mit allen ihren Einzelheiten, steht in vollstem Einklang mit den Voraussetzungen, welche sich an die Personen und außerdem an Ort und an Zeit knüpfen. Joseph's Hyksos- Pharao thronte in Auaris oder in Zo'an, der späteren Ramsesstadt, mit durchaus egyptischer Hofhaltung, doch ohne die semitische Sprache auszuschließen. Sein Pharao läßt vor ihm herrufen in semitischer Zunge ein abrek, d. h. „beuget die Knie!", ein Wort, das sich selbst noch im hieroglyphischen Wörterbuche erhallen hat, und von den Egyptern angenommen ward, üm das Gefühl der Ehrfurcht beim Ankblick einer bedeutenden Person oder Sache auszudrücken. Er verleiht ihm die hohe Würde eines Zaphnatpa'neach „Landpflegers des sethroitischen Gaues". *) Ueber den 1) „Pa-'anech, die Stätte des Lebens" war eine besondere Bezeichnung des HauptorteS des genannten GaueS in heiliger Sprache. Das ganze lange Wort ist zu zerlegen in seine altegyptischen Bestandtheile: za Pu et pa 'anech. „Landpfleger des Bezirkes von der Stätte des Lebens"

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