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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-08-14 · Heft 33 (14.8.1877) · p. Seite 519

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 33 (14.8.1877)
Date
1877-08-14
Page
Seite 519 (sequence 3)
Language
German
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519 1856 und 1858 fei die Autonomie der Fürstenthümer, sowie das constitutionelle Recht durch die europäischen Mächte garantirt, deshalb sei eine Intervention hinsichtlich der Behandlung der jüdischen Bevölkerung ein Eingriff in die innere Verwaltung. Ein solcher würde eher schlimm als gut wirken; er würde die Animosität gegen die Juden verschärfen und dadurch wieder die Stellung des Fürsten Karl und seiner Regierung erschwert werden. Der Lord erwiderte, daß, obschon die Autonomie garantirt worden, dies die Fürstenthümer nicht von ihren Verpflichtungen befreien könne, von denen eine die Gleichberechtigung für alle Confessionen gewesen. Die Fürstenthümer könnten nicht erwarten, sich des Schutzes einer europäischen Garantie zu erfreuen, ohne den Geist, sowie den Buchstaben der Verpflichtungen zu erfüllen, welche sie dafür übernommen. Herr von Westmann entgegnete hierauf, daß die Gleichberechtigung speciell für die christliche Bevölkerung bestimmt worden, und die Juden nicht einschlöffe. Der Lord fügt hinzu: „Wie ich Ihrer Lordschaft bei einer früheren Gelegenheit zu bemerken 'die Ehre gehabt, fühlt die kaiserliche Regierung hinsichtlich der Frage über die Behandlung der Juden in den Fürstenthümeru, daß sie der rumänischen-Regierung nicht einen Vorgang empfehlen könne, welchen sie in Betracht ihrer eigenen jüdischen Bevölkerung einzuschlagen nicht vorbereitet sei. Obgleich die kaiserliche Regierung für die Juden in ihrer Hauptstadt und in andern Theilen ihres Reiches freier gestimmt ist, weil sie eine höhere und civilisirtere Claffe seien, so beharrt sie doch bei höchst beschränkenden Maßregeln gegen die jüdische Bevölkerung in Beffarabien und Südrußland, (und wie in den ehemaligen polnischen Provinzen? Redact.), welche ihr der jüdischen Bevölkerung in den Fürstenthümeru zu gleichen scheint." — Hieran schließt sich eine Depesche vom 14. Juni 1873, mit welcher der Lord ein Memorandum (in französischer Sprache) übersendet, das die Ansichten der kaiserlichen Regierung über die vorliegende Frage ausspricht. Wir übersetzen hier bas russische Memorandum wörtlich: „Den 17. Marz 1873. „Seit 1867 ist die Stellung der Israeliten in den vereinigten Fürstenthümern derart geworden, daß man sagen kann, sie setze periodisch die ganze europäische Meinung in Bewegung. Die Analogie, welche zwischen der Stellung der Juden in Rumänien und derjenigen, die sie in einigen unserer Provinzen einnahmen, besteht, läßt uns diese Frage ohne alle Voreingenommenheit beurtheilen. Wir verweigerten auch immer beharrlich, den Weg der Collectivvorstellungen zu betreten, um dadurch eine Pression auf die Regierung des Fürsten Karl zu Gunsten der jüdischen Gemeinde auszuüben. Heute zeigt unser Geschäftsträger in Wien an, daß die Aufmerksamkeit des Wiener CabinetS und der dort residirenden Diplomaten von neuem anfängt, sich auf Rumänien zu richten, wegen eines Gesetzes, welches von der Kammer zu Bukarest decretirt worden ist und welches den Behörden untersagt, den Debit von Spirituosen auf dem Lande Jedem zu gestatten, der nicht Wähler wäre. Dieses Gesetz ist offenbar gegen die jüd. Bevölkerung gerichtet, welche im Innern des Landes fast ausschließlich den Detailverkauf der Spirituosen in Händen hat. Diese neue Maßregel ist nicht das Resultat einer Ueberraschung. Im Jahre 1869 gab die systematische Corruption der ländlichen Bevölkerung durch die jüdischen Schankwirthe zu einem Circular des Ministers des Innern, Cogalniceano, Veranlassung, welches den Juden die Gründung von Schankwirthschaften und Wirthshäusern in den ländlichen Gemeinden untersagte. Diese Maßregel hat dem regierenden Fürsten ziemlich ernste Verlegenheiten bereitet und hat Anftagen zu Gunsten der Juden vom österreichischen und französischen Generalconsul in Rumänien veranlaßt. Jedoch blieb diese Einmischung der Repräsentanten der beiden Mächte ohne Erfolg. Wir wissen nicht, ob die Bestimmungen des Circulars ohne jede Modification bis heute aufrecht erhalten wurden. Die neue, von der Kammer von Bukarest ergriffene Maßregel, kann unter drei Gesichtspunkten aufgefaßt werden: 1. Aus dem practischen und moralischen Gesichtspunkt; 2. aus dem formellen; und 3. aus dem Rechtspunkte. (1.) Aus dem practischen und moralischen Gesichtspunkte können wir, ohne zu untersuchen bis zu welchem Punkte diese Maßregel dem beabsichtigten Zweck entspricht, eine Regierung nicht tadeln, welche einen Wall zu errichten strebt, um die ländliche Bevölkerung vor dem verderblichen Element zu schützen, welches die Arbeiterclaffe zu demoralisiren und um die Früchte ihrer Arbeit zu bringen sucht. (2.) Aus dem formellen Gesichtspunkte kann man der rumänischen Regierung ebenfalls nichts vorwerfen. Indem die Bukarester Kammer ein neues Gesetz einführte, hat sie die Eigenliebe der israelitischen Race zu schonen verstanden. Der Text des neuen Gesetzes trifft die Juden nicht unmittelbar. Das Gesetz berührt sie nur mittelbar in ihrer Eigenschaft als Nichtwähler. Auf diese Art hat man vernünftiger Weise den Israeliten die scharfe Demüthigung erspart, die in einer Maßregel, ausschließlich gegen ihre Glaubensgenossen gerichtet, läge. (3.) Was den Rechtsstandpunkt betrisst, so hat der Pariser Vertrag vom 30. März 1856 die Rechte, welche die Rumänen sl> antiquo besäßen, anerkannt und garantirt. Die Artikel 12 und 13 dieses Vertrages haben ihnen die freie Ausübung ihrer nationalen Autonomie gesichert, welche für die Zukunft unter die gemeinschaftliche Garantie der hohen contrahirenden Mächte gestellt wurde. Die in Paris am 19. August 1858 Unterzeichnete Convention derselben Garrntiemächte. welche die Grundlagen der gesellschaftlichen Organisation der Fürstenthümer feststellte, beginnt damit in ihrem Artikel 2 von Neuem das öffentliche Recht der Rumänen und ihre nationale Autonomie zu proclamiren, sowie 33*

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