Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1877)
- Date
- 1877-08-14
- Page
- Seite 518 (sequence 2)
- Language
- German
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518 und 1858 Theil genommen, in einer feierlicheren Weise als bisher der Regierung von Rumänien die Verbindlichkeit in Erinnerung bringen müssen, welche der Artikel 46 des Vertrages von 1858 ihr auferlegt, und der den Juden dieselbe Behandlung und dieselbe Sicherheit für Leben und Eigenthum verbürge wie den anderen Bewohnern der Fürstenthümer, und fragte bei dem Fürsten an, ob die kaiserliche Regierung geneigt sei, an einer desfallsigen gemeinsamen Vorstellung bei der rumänischen Regierung theilzunehmen. Fürst Gortschakoff leitete seine Antwort durch die Bemerkung ein, daß ein großer Unterschied in Charakter und Stellung der Juden in London und anderen europäischen Hauptstädten und der Juden in den Fürstenthumern bestehe. Er habe stets die religiöse Duldung begünstigt und im kaiserlichen Rathe für die Juden plaidirt. Als einen Beweis der Borurtheilslosigkeit führte er an, daß jüngst die kaiserliche Regierung zwei Großkreuze Mitgliedern der Familie Rothschild ertheilt habe. Es gäbe aber zwei Claffen von Juden, und die Vergünstigungen und Zugeständnisse, welche nach und nach den ausgezeichneten und aufgeklärten Gliedern dieser Glaubensgenossenschaft zu gewähren sind, können nicht mit gleicher Einsicht den jüd. Bevölkerungen im östlichen Europa ertheilt werden. (Wir machen zu diesen Aeußerungen keinerlei Bemerkung, da sie überflüssig wäre. Die Lage der christlichen Bevölkerung im Osten ist allerdings auch eine andere als im Westen Europas. Hier handelt es sich jedoch um Leben und Eigenthum und diese müssen in jedem Staate jedem Unterthan gesichert sein. Redact.) Als es, fuhr der Fürst fort, sich um Vermeidung von Unordnungen zwischen Christen und Juden an den Osterfesten handelte, habe er den Consul in Bukarest ebenso wie die englische Regierung instruirt. Jetzt aber habe er an der Collectivnvte hinsichtlich der Vorgänge in Ismail keinen Theil genommen, weil ihnen eine Beschimpfung der griechischen Kirche zu Grunde läge, in der Note aber diese mit Stillschweigen übergangen worden. Die russische Regierung hätte dadurch ihren eigenen Glaubensgenossen die Meinung beibringen können, daß sie gegen ihre Religion gleichgültig sei. Ebenso wenig werde er an der beabsichtigten Note sich beiheiligen. Der Artikel 46 des Vertrages von 1858 enthalte facultative und positive Verpflichtungen; zu den ersteren gehören die gleichen bürgerlichen Rechte, welche allein durch die Landesregierung be willigt werden könnten. Auch hätte zuvörderst die rumänische Regierung, bevor man sie gewissermaßen verurtheile, aufgefordert werden müssen, eine genaue Untersuchung über die Ursachen aller vorgefallenen Unordnungen zwischen den Christen und Juden (!) anzustellen und sich darüber zu äußern. Er wünsche, daß die englische Regierung diesen Weg einschlage und dabei könne sie an den Artikel 46 und dessen Erfüllung erinnern. Ein gemeinsames Vorgehen der europäischen Mächte würde das Ansehen des Fürsten und seiner Regierung sehr beinträchtigen und die revolutionäre Partei ermuthigen, was der Ruhe der Türkei und dem Frieden Europa's schädlich wäre.^— Dies ist die genaue Analyse dieser Depesche, welcher am folgenden Tage, am 23. Mai 1872 eine ergänzende folgte. Lord Loftus bemerkt darin, daß der Fürst Gortschakoff hervorgehoben habe: die Collectivnvte der Consuln an die rumämische Regierung vom 18. April sei auch von den Consuln der Vereinigten Staaten und Griechenlands unterzeichnet worden, welche Staaten an den Verträgen von 1856 und 1858 nicht betheiligt gewesen. Der Fürst las dem Lord eine Depesche des russischen Generalconsuls zu Bukarest vor, welche die tiefe Entrüstung der rumänischen Regierung über den Ton der Anklage und Censur schildert, der in der des Con- 'uls Body angeschlagen sei. Hierzu fügt nun Lord Loftus folgendes hinzu: „Ich möchte Ihrer Lordschaft bemerken, daß es verschiedene Ursachen sind, die Fürst Gortschakoff veranlassen, eine vereinigte Vorstellung an die rumänische Regierung abzulehnen, wie sie von Ihrer Lordschaft vorgeschlagen worden. Zuvörderst ist die jüdische Genossenschaft in Rußland sehr Grenzen Gesetzen unterworfen. Den Juden ist nur gestattet in Städten zu wohnen, sie können nicht Besitzer von Landeigenthum werden. Es ist ihnen nicht gestattet auf das Land überzusiedeln und Landbebauer zu werden. Sie haben nicht gleiche Rechte mit den andern russischen Bürgern. Deshalb ist die russische Regierung verhindert, auf die Fürstenthümer einen Druck auszuüben, den Juden größere Freiheit zu gewähren, in der Befürchtung, daß dieselben Gründe ihr selbst vorgehalten würden. Alsdann möchte die russische Regierung verpflichtet sein, den stark religiösen Gefühlen Rechnung zu tragen, welche im ganzen Reiche betreffs der orthodoxen Kirche existiren, und mehr noch ganz besonders in Angelegenheiten, in welchen die jüdische Genossenschaft in Verdacht gebracht werden könne, derselben eine Beleidigung anzuthun. Zuletzt noch wollte ich Ihrer Lordschaft bemerken, daß Fürst Gortschakoff etwas vor den Folgen zurückschreckt, welche aus einer Collectivaction entstehen können, die der Art waren, die Empfindlichkeit der Regierung und des Volkes zu demüthigen und zu verwunden." Das folgende Actenstück ist eine Depesche des Lord Loftus an den englischen Minister des Auswärtigen, datirt Petersburg, den 10. Juni 1873. Es handelte sich damals um die berüchtigten Ausnahmegesetze betreffs des Spirituosenverkauses, des Tabaksverschleißes u. s. w. Der Lord hatte eine Abschrift einer Depesche seines Ministers vom 23. Mai an Herrn von Westmann (Vertreter des Fürsten Gortschakoff) überreicht, in welcher der englische Generalconsul beauftragt wurde, bei dem Prinzen Karl und seiner Regierung gegen die Behandlung der Juden in den Fürfienthümern zu remonstriren. Herr v. Westmann meinte, daß die kaiserliche Regierung, wenn es sich um Humanitätsangelegenheiten handele, mit den übrigen Regierungen gemeinsam einzu- > treten gewilligt sei, nicht aber, wenn es die gesetzliche Behandlung ' der Juden in den Fürstenihümern beträfe. In den Verträgen von