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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-08-07 · Heft 32 (7.8.1877) · p. Seite 505

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 32 (7.8.1877)
Date
1877-08-07
Page
Seite 505 (sequence 5)
Language
German
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505 Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Gemeinden von außen muß so viel wie möglich vermieden werden. Wenn nun der Vorstand auf keine Art Ausgleich eingegangen, ein Schiedsgericht nicht angerufen und von der allgemeinen Mißbilligung keine Notiz genommen: so ist es Sache der Gemeinde selbst, bei den nächsten Wahlen ihr Verdict abzugeben. Hierin liegt das Gute der gültigen Gemeindeverfassung, wodurch was gefehlt wird, immer wieder im Laufe der Zeit, verbessert werden kann, ohne daß die Gemeinde in Zerrüttung geräth. ©liefen, im Juli. (Privatmittheilung.) Als eine Versammlung von Rabbinern unsrer Provinz sich zuerst eindringlich über die Nothwendigkeit ausgesprochen, Veranstaltungen zur Ausbildung jüdischer Religionslehrer zu schaffen, schlugen Sie, Herr Redacteur, als praktisches Mittel zu diesem Ziele zu gelangen, die Bildung eines besonderen Vereins für diesen Zweck vor. (S. Nr. 8.) Die im April d. I. stattgefundene Rabbinerversammlung unsrer Provinz, hat diesen Gedanken eifrigst aufgefaßt. Sie wählte eine Commission, um ein deSfallsiges Statut auszuarbeiten, und das Statut liegt jetzt im Entwürfe gedruckt vor und wird bereits versandt. Das Statut erscheint uns nach allen Seiten hin mit Umsicht abgefaßt und völlig zweckentsprechend. Der Zweck des Vereins wird folgendermaßen normirt: „§ 1. Zweck des Vereins ist die Ausbildung allseitig berufstüchtiger jüdischer Religionslehrer in der Provinz Posen anzubahnen und zu fördern. § 2. Zur Erreichung dieses Zweckes sorgt der Verein dafür: 1) daß auf seine Kosten Knaben und Jünglinge, welche eine naher zu bestimmende Lehrerbildungsanstalt (Präparandie, Seminar) besuchen und sich zu Religionslehrern ausbilden wollen, in den betreffenden religiösen Disciplinen durch geeignete Lehrkräfte einen zweckentsprechenden Unterricht empfangen, 2) daß den bedürftigen Vereinsschülern (§ 21), zunächst denen aus der Provinz Posen durch Verleihung von Stipendien während der Dauer ihrer Ausbildung die Existenzsorge erleichtert werde." Ueber die Mitgliedschaft heißt es: „§ 3. Mitglied des Vereins wird Jever, der sich verpstichtet, fünf Jahre hindurch einen jährlichen Beitrag von mindestens drei Mark zu zahlen. Wer einen einmaligen Beitrag von mindestens hundertundfünfzig Rmk. zum eisernen Fonds des Vereins (§ 7) leistet, erwirbt die immerwährende Mitgliedschaft." Die Organisation bestimmt: „§ 9. Die Interessen des Vereins werden wahrgenommen: A. von einem Vorstande, v. von einer technischen Fachcommission." Der Vorstand besteht nach § 10 aus 5 Mitgliedern und 3 Stellvertretern. Ueber die Fachcommission besagt „tz 18. Die Fachcommission besteht aus 5 Mitgliedern und 3 Stellvertretern, von denen 3 Commissionsmitglieder und 2 Stellvertreter amtirende Rabbiner der Provinz Posen sein müssen, die andern Mitglieder sollen jedenfalls fachkundige, mit dem Lehramte vertraute Männer sein." § 20. Die Fachcommifsion stellt den Lehrplan fest, sorgt nr dessen Ausführung, beantragt beim Vorstände die Anstellung der Lehrer, die Aufnahme der Vereinsschüler <§ 21) und die Verleihung der Stipendien (§ 28), ferner ertheilt sie den abgehenden Lehramtscandidaten Zeugniffe der Reife für das Amt eines Religionslehrers (§ 29)." Ausführlich und sachgemäß sind die §§ 21—30, welche die Bestimmungen über die Vereinsfchüler enthalten. Wir heben daraus folgende hervor: „§ 21. Aufnahme unter die Vereinsschüler finden: 1) Knaben nach zurückgelegtem schulpflichtigen Alter, welche sich für ein Lehrerseminar vorbereiten, 2) Jünglinge, welche in das vom Vorstande bestimmte Seminar eintreten. § 22. Zur Aufnahme unter die Vereinsschüler ist erforderlich: Die Erklärung des Vaters oder des Vormundes, daß der Betreffende mit dessen Genehmigung dem Berufe eines Religionslehrers sich widme, der Nachweis einer religiösen Erziehung, einer guten allgemeinen Elementarbildung, beziehungsweise der Aufnahme in das Seminar und einer dem Alter entsprechenden Kenntniß der religiösen Disciplinen. Außerdem sollen jene Seminaristen, welche ein Stipendium (§ 28) beanspruchen, bei ihrer Ausnahme als Bereinsschüler unter Milverpflichtung ihrer Eltern resp. ihres Vormundes die schriftliche Zusage ercheilen, daß sie mindestens während der ersten fünf Jahre ihrer Amtslhätigkeit in der Provinz Posen auskömmliche Lehrersiellen bekleiden werden, wenn der Vereinsvorstand ihnen solche nachweist, wie auch, daß sie auf Verlangen des Vorstandes die Hälfte der aus der Vereinscasse erhaltenen Unterstützungen in kleinen, näher zu bestimmenden Raten zurückzahlen werden. Diejenigen Gemeinden, aus deren Mitte dem Vereine ein besonderes reges Interesse entgegengebracht wird, sollen bei dem Nachweise der Lehrerstellen in erster Linie Berücksichtigung finden. § 27. Am Schluffe eines jeden Schuljahres haben die Vereinsschüler eine Prüfung über ihre Bereicherung an religionswiffenschaftlichen Kenntniffen vor dem Ortsrabbiner und einem Delegirten der Fachcommission zu bestehen und auf Grund des bezüglichen Berichtes und eines günstigen Schulzeugniffes werden sie von der Fachcommission zur Berücksichtigung bei der Ertheilung von Stipendien dem Vorstände empfohlen. § 29. Nach bestandener staatlicher Lehramtsprüfung sollen die Candidaten auch vor der gesammten Fachcommission eine Prüfung ablegen, auf Grund welcher sie ein Zeugniß über ihre Befähigung als Religionslehrer erhalten." Wir hoffen, recht bald im Stande zu sein, über den glücklichen Erfolg dieses Versuches berichten zu können.

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