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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-08-07 · Heft 32 (7.8.1877) · p. Seite 504

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 32 (7.8.1877)
Date
1877-08-07
Page
Seite 504 (sequence 4)
Language
German
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504 von den rituellen Einrichtungen der Religionsgemeinde ihres Wohnorts Gebrauch zu machen und daß es eine ungerechtfertigte Harte sei, diese als der Gemeinde zugehörig und beitragspflichtig anzusehen. Die Vorstellung weist gründlich nach, daß völlig gleiche Verhältnisse in der protestantischen Kirche stattfinden und Protestanteuvereinler die Predigten und Amtshandlungen orthodoxer Geistlicher zuruckweisen und umgekehrt, Lutheraner auch besondere Conventikel bilden und doch der Parochie anzugehören, durch das Staatsgesetz gezwungen sind, so lange sie nicht auS der Kirche austreten. Warum soll nun bei den Juden eine ungerechtfertigte Harte sein, was für die Bekenner der christlichen Kirchen nicht als solche gelten soll? Die Vorstände verlangen Gleichheit vor dem Gesetze; wird der Parochialzwang aufgehoben, so sei es für Alle — wird er aufrecht erhalten, so geschehe dies nicht minder für Alle. — Die Vorstellung bespricht sodann die Hinweglassung der Worte „auS religiösem Bedenken", wodurch der Gesetzentwurf sich selbst charakterisire. Sie bestreitet hierauf, daß im Judenthume irgend ein Gewissenszwang geübt werde, noch dazu, wenn der Austritt aus demselben frei steht. Da kein anderer deutscher Staat bis jetzt dem Beispiele Preußens gefolgt sei, so sollte man doch auch in Hessen die Erfahrung über die Wirkung jenes Gesetzes in Preußen abwarten. Hierauf geht sie auf die Schädlichkeit des Gesetzes über, durch welche der Bestand der Gemeinden in Frage gestellt, und selbst die Rechte Dritter gefährdet werden könnten. Interessant ist, was hier beispielsweise über die Gemeinde Darmstadt gesagt wird, und wollen wir dies hier wörtlich wiedergeben: „Die Gemeinde Darmstadt hatte im Jahre 1876 338 steuerzahlende Mitglieder, als welche alle Jene gerechnet wurden, die zur staatlichen Einkommensteuer zugezogen waren, also namentlich auch Hrndlungsgehülfen, alleinstehende Frauenzimmer u. A. Dieselbe war genöthigt wegen des einem Gotteshaus sehr wenig entsprechenden Zustandes ihrer alten Synagoge, eine neue in den letzten Jahren zu erbauen mit einem Kostenaufwand von circa 300,000 Mark, welche im Anlehensweg ausgenommen werden mußten und für deren Verzinsung und Amortisation allein jährlich 13,000 Mark aufzuwenden sind. Daneben aber ist dieselbe mit Gehalten und Pensionen belastet im Betrag von 11,500 Mark, wozu dann noch an sonstigen Ausgaben für Kosten des Gottesdienstes u. s. w. circa 5800 Mark kommen. so daß das jährliche Gesammtbedürfniß sich auf beinahe 33,000 Mark berechnet. „Da nun die Gemeinde Darmstadt sonstige Einnahmequellen nicht hat, so ist dieselbe genöthigt, fast Alles durch Anlagen aufzubringen und welche Höhe dieselben erreicht haben, wolle daraus hochgeneigtest entnommen werden, daß einzelne Steuerpflichtige 'chon jetzt sehr bedeutende Summen z. B. 1594 M., 850 M. «. s. w. bezahlen, da das umlagefähige Steuercapital nur 86,370 Gulden beträgt. Bei einer Reduction des umlagepflichtigen Steuercapitals auch nur um ein Drittel — welche das unzweifelhafte Resultat des Austritts auch nur von einem Dritttheile der jetzigen Gemeindeglieder sein dürfte — würde sich also die Steuer um ein Drittel erhöhen. Es ist aber nicht zweifelhaft, daß die Zahl der Austretenden noch weit bedeutender, als ein Dritttheil fein wurde, weil sich den fg. Orthodoxen noch viele Andere, auch Indifferente, anschließen würden, so daß die Steuerlast für die verbleibenden Gemeindeglieder geradezu unerschwinglich genannt werden müßte. Damit aber wäre das Schicksal der Gemeinde besiegelt, denn die hochbesteuerten Gemeindeglieder sind größtentheils solche, welche durch Nichts hier festgehalten werden und die demnach vor einer Verlegung ihres Wohnortes gewiß nicht zurückschrecken würden. Daran würde sich dann naturgemäß die Folge des Austritts der anderen Gemeindeglieder, denen die Steuerlast dann unerttäglich sein würde, knüpfen. Das hier und da in Aussicht gestellte Gespenst der ConcurSerkennung über die israel. Gemeinden, hatte dann die beste Aussicht auf Realisirung, was um so weniger im staatlichen Interesse gelegen sein kann, als alle Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen Dritte unter ausdrücklicher Autorisation und Gutheißung der Staatsregierung eingegangen worden sind, ja dieselbe sogar den Rabbiner mit landesherrlichem Decret angestellt hat." Die Petenten tragen daher auf Verwerfung des Gesetzentwurfes an. Sollte dies nicht von den Kammern geschehen, so ttagen sie darauf an, die Termine zur Zahlung von Beiträgen seitens der Austtetenden von resp. 2 oder 5 Jahren bedeutend zu verlängern, indem sie ausführlich Nachweisen, daß die gedachten zwei Termine die Kalamität der Gemeinden zwar für einige Zeit aufhalten könnten, der Zusammenbruch aber dann doch vor sich gehen müsse. Wir wünschen, daß diese klar und gründlich abgefaßte Vorstellung bei den Kammern eine volle Berücksichtigung finden möge. Soet/kLUicj 6ii(xc&txc£tett. Deutschland. Aus Oberschlesien, 19. Juli. (Privatm.) Wie schon mitgetheilt worden, hat der Gemeindevorstand zu Gleiwitz das Gesuch von 120 Mitgliedern um Aushebung des Verbotes der Kanzel für den Rabbiner Herrn vr. Hirschfeld bis zu Rosch-Haschanah zurückgewiefen. Dieselben haben nun sämmtlich einen Protest gegen das ganze Vorgehen des Vorstandes eingereicht. Weiter will man vorerst nicht gehen, da ja in kurzer Zeit die Sache sich von selbst aufhebt, namentlich wollte man keinen RecurS bei der Aufsichtsbehörde erheben, und daran hat man gewiß wohlgethan. Jede

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