Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1877)
- Date
- 1877-08-07
- Page
- Seite 503 (sequence 3)
- Language
- German
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503 das betreffenve Zeugniß von der Staatsbehörde anerkannt werden. *) Die dritte Frage hat ihre eigenthümliche Schwierigkeit. Wir muffen uns deutlich machen, 1) daß die Wahl der Lehrbücher an den öffentlichen Anstalten der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde unterliegt, 2) daß die letztere bei der völligen Unkenntniß in den inneren Angelegenheiten des Judenthums, zu denen das Religionslehrbuch nothwendig gehört, wie sie bei ihr selbstverständlich vorhanden sein muß, nicht im Stande ist, von sich aus Wahl und Bestätigung der Religionslehrbücher zu treffen; 3) daß hierbei das einseitige Gutachten eines Rabbinen, noch dazu, wenn er notorisch dem Extrem einer Partei angehört, durchaus nicht maßgebend sein dürfe; endlich 4) daß nicht ein bestimmtes Lehrbuch allein für alle Schulen eingeführt sein darf, da hierdurch einerseits der Entwickelung eine Schranke gezogen wäre und der Unterricht ein einseitiger würde, andrerseits dem Lehrer die Wahl des Lehrbuches innerhalb einer größeren Zahl solcher freistehen muß, in so weit ihm der Geist und der Ausdruck mehr zusagt, um dieselben in seinem Unterrichte verwerthen zu können. Es ergiebt sich hieraus, daß dem Lehrer eine größere Zahl bestätigter Lehrbücher zu Gebote stehen muß, um daraus eines für ihn und seine Schüler am meisten paffendes wählen zu können; ferner, daß die Bestätigung von Religionslehrbüchern nur auf das Gutachten mehrerer Sachverständiger erfolgen dürfe, zu welchen Sachverständigen jedoch nicht blos Rabbiner, sondern auch hervorragende Schulmänner zu zählen sind. Am angemessensten erschiene hierzu die Einsetzung einer Commission sä hoc, deren Wahl die Staatsbehörde nach den Vorschlägen etwa der Vorstände der elf Provinzialhauptgemeinden treffen könnte. — Kommen wir nun auf den einzelnen Fall zurück, von welchem wir ausgegangen, so glauben wir, daß eine Remedur zu erlangen-sei, sobald von dem hierin einseitig unterrichteten an das besser unterrichtete Provinzial - Schulcollegium und nöthigen Falls an das Unterrichtsministerium appellirt würde. Hierzu müßten sich alle jüdischen Religionslehrer, die an Gymnasien oder anderen Lehranstalten in der Provinz Schlesien unterrichten, auf's Schleunigste vereinigen. Die Beweisführung kann nicht schwer fallen. Das ^ustrittszefetz im Großherzoglhuur Hessen. Das Großherzoglhum Hessen ist bis jetzt der einzige deutsche Staat, der dem Beispiele der preußischen Gesetzgebung zu folgen sich beeilt, ein besonderes Gesetz für den Austritt aus der jüdischen Gemeinde zu schaffen. Wir haben bereits früher den den Kammern zugesandten Regierungsentwurf und die Motive zu demselben 1) Heber einen Versuch, in der Prov. Posen einen Verein zur Herstellung einer Bildungsanstalt für jüdische Religionslehrer zu bilden, s. unten Corr. aus Gnesen. mitgetheilt. Allerdings liegen in Hessen manche äußere Gründe zu einem solchen Gesetze vor, da bekanntlich in Mainz und Darmsladt nicht unbeträchtliche Separatiftengemeinden seit längerer Zeit bestehen. Diese hatten die dringendsten Gesuche um ein Austrittsgesetz an die Kammern gerichtet, welche resolvirten, das Ministerium um eine derartige Vorlage zu ersuchen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß dies die Gelegenheit abgeben solle, das Bedürfniß nach einem solchen Gesetze erkennbar zu machen. Die Regierung legte im Mai zugleich drei Gesetzentwürse vor: 1) „den Gesetzentwurf die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, 2) den Gesetzentwurf, die Ausübung des Erziehungsrechtes auf die Religion der Kinder betreffend, und 3) den Gesetzentwurf den Austritt aus den israel. Religionsgemeinden betreffend." Der zweite Gesetzentwurf hat keinen besonderen Bezug auf die Israeliten und mag ein andermal besprochen werden. Der erste hingegen stellt die Bedingungen des Austritts ans einer Kirche over aus dem Judenthume überhaupt fest, wie dies das ftühere preußische Gesetz auch that. Es handelt sich um den Austritt aus der ganzen Glaubensgenoffenschaft, und hält anderweitig den Parochialzwang für die christl. Kirchen vollständig aufrecht. Wer eben nicht aus der Kirche selbst tritt, muß der örtlichen Kirchengemeinde zugehörig sein. Für die Juden hingegen wird durch den dritten Gesetzentwurf der Parochialzwang aufgehoben. Für sie sollen zwei Austritte bestehen. Denn welcher Jude, ohne aus dem Judenthume auszutreten, aus der israelitlschen Gemeinde des Ortes austreten will, kann dies nach diesem Gesetze lhun, und keiner Gemeinde angehören. Es ist Lies also, wie das preußische, ein exeptionelles Gesetz für die Juden, und wir sind demnach in der Entwickelung des Liberalismus bereits wieder über die Paßhöhe der Gleichstellung zu den Ausnahmegesetzen niedergeftiegen. Der Gesetzentwurf unterscheidet sich, wie wir dies bereits bemerkt, von dem preußischen Gesetze dadurch, daß er das vielbesprochene „aus religiösem Bedenken" wegzelaffen, womit der Gesetzgeber zwar cie Verletzung des Gewiffens dem Austreteuden erspart hat, aber doch zugleich bekennt, daß ihm das Motiv des Austritts völlig gleichgültig ist, und dem Geldersparniß, der Zanksucht, der verletzten Eitelkeit u. s. w. daffelbe Recht wie einer Verschiedenheit der religiösen Ansicht zugestanden ist; ferner, daß dem Austretenven kein Anrecht auf den jüdffchen Friedhof, auch nicht ein evenmelles, Vorbehalten wird. Die hessischen Religionsgemeinden sind dem gegenüber nicht müssig geblieben, und haben die Vorstände der israel. Religionsgemeinden zu Darmstadt, Alzey, Bingen, Friedberg und Mainz soeben eine ausführliche Vorstellung bei der zweiten Kammer der Stände eingereicht. Dieselbe bekämpft zunächst die ganze Motivirung des Ausnahmegesetzes, welche dieses damit begründet, daß sich in verschiedenen Städten des Großherzogthums Israeliten befänden, welche aus religiösen oder beliebigen anderen Rücksichten jvoch wohl auch aus purem Jnrifferentismus!) Bedenken trügen, 32*