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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-08-07 · Heft 32 (7.8.1877) · p. Seite 502

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 32 (7.8.1877)
Date
1877-08-07
Page
Seite 502 (sequence 2)
Language
German
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502 ermöglicht hatte, den Ausgleich mit dem allgemeinen Culturleben allmälig zu Stande zu bringen. Die Gefahr war hier um so größer als die Staatsregierung bei dem Mangel aller Organisation der Judenheit und bei der bisherigen völligen Jgnorirung des Rabbiner- und jüd. Lehrerwesens gar keine Organe hat, durch welche sie über das Judenthum, feinen Inhalt, seine Bedürfnisse u. s. w. sachgemäße Kenntniß erhallen konnte. Lange Zeit standen wir daher an, dem Streben nach Herstellung des jüd. Religionsunterrichtes an den öffentlichen Lehranstalten uns zuzugesellen. Wir hielten es für nothwendig, daß zuvor 1) der jüdische Religionsunterricht selbst in seinem Wesen und in seinen Lehrern sich entwickele und einen Standpunkt erreiche, von dem man behaupten könnte, daß er den extremen Parteien fern, doch den Bedürfnissen Aller genüge, und 2) daß die Staatsregierung selbst einen einseitigen Parteistandpunkt aufgebe, welchen die preußischen obersten Behörden in confefsioneller Beziehung eingenommen hatten. Erst bei Erfüllung dieser beiden Bedingungen mußte das unverkennbare Bebürfniß in sein volles Recht treten. Die Erfahrung zeigte, daß die jüdische Religionsfchule darum nicht befriedigen konnte, weil ihr die Zöglinge in zu frühem Lebensalter entzogen wurden, z. B. die Knaben mit dem zurückgelegten 13. Jahre, so daß die Zöglinge der höheren Lehranstalten gerade in dem Alter des Religionsunterrichtes entbehrten, in welchem sie für denselben am befähigtesten und bedürftigsten geworden. Dieses Bedürfniß mußte jedes weitere Bedenken beseitigen. Drei Fragen traten mit der Verbindung des Religionsunterrichtes mit den höheren Lehranstalten auf. 1) Muß dieser Religionsunterricht obligatorisch und dem Schullehrplane vollständig eingereiht sein? 2) welche muß die Qualification des Religionslehrers sein, der dazu verwendet werde? 3) wer bestimmt und bestätigt die anzuwendenden Lehrbücher? In der Natur der Verhältnisse in Preußen lag und liegt es, wenigstens bis jetzt, wo dieses Zugeständniß an die jüdische Bevölkerung noch von keinem Gesetze vorgeschrieben und geregelt ist, daß mit der Herstellung des jüdischen Religionsunterrichtes an den öffentlichen Lehranstalten nicht von vornherein diese an sich unvermeidlichen Fragen vorgelegt und zur Beantwortung gebracht werden konnten. Kommt es doch vor Allem darauf an, daß die neue Einrichtung überhaupt erst erlangt werde, und sind wir ja selbst hierin noch mehr im Anfang als in voller Durchführung. Allein nach den ersten Schritten schon blieben jene Fragen nicht aus. Daß sie eintreten, darf von denen, welche aus dem Gelüste nach Ungebundenheil heraus der ganzen Einrichtung abhold waren und sind, nicht als Beweisgründe für ihre Gegnerschaft angesehen werden. Dies leuchtet aus unsrer obigen Darstellung hervor. Wir halten uns auch überzeugt, daß diese Fragen mit der Zeit erledigt werden, wenn dies auch noch mancherlei Bemühungen erfordern und zeitweilige Enttäuschungen bringen wird. Was nun die obigen Fragen selbst betrifft, so können wir die erste als theoretisch entschieden ansehen. Die ganze Einrichtung wäre ohne den obligatorischen Charakter nicht blos schwankend, sondern zu einem großen Theile erfolglos; immer jedoch mit der Einschränkung, daß es Eltern ermöglicht sei, für ihre Kinder vom Schulreligionsunterrichte Dispens zu erhalten, wenn sie Nachweisen, daß dieselben anderweitig gesetzlich genügenden Religionsunterricht erhalten. — Die zweite Frage ist schon schwieriger. Es liegt ganz und gar im Interesse des Judenthums selbst, daß die Religionslehrer namentlich für den Unterricht an höheren Lehranstalten auch genügend qualificirt seien. Der Unterricht würde wirkungslos sein, die Religion in Mißachtung kommen und der Lehrer im Lehrkörper eine unangemessene Rolle spielen. In der Regel begnügt man sich bis jetzt damit, daß die betr. Gemeinden den Religionslehrer präsentiren. Nun fordert aber § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 nur, daß der jüdische Religionslehrer die Prüfung als Elementarlehrer gemacht habe. Es betrifft dies nur die formale Befähigung als Lehrer; denn ob er auch nur die geringste Kenntniß der jüdischen Religion selbst besitze, das berücksichligt das Gesetz gar nicht. Nun sind viele Gemeinden auch an den Orten, wo höhere Lehranstalten bestehen, die ihre jüdischen Schüler aus einem weiten Umkreise heranziehen, geringzählig und unbemittelt, und deshalb gezwungen Religionslehrer, die ihnen zugleich als Vorderer und sogar als Schächter dienen, von geringer Qualität anzustellen. Es wird daher nicht selten der Fall eintreten, daß die jüdische Ortsgemeinde einen für Mittel-, Real- und Gymnasial-Schulen wenig qualificirten Lehrer bieten kann. Es ist dagegen vorgekommen, daß z. B. Gymnasialdirectoren solche Lehrer höchstens bis zur Quarta verwenden lassen wollten, für die höheren Classen aber einen Lehrer verlangten, der selbst ein Gymnasium besucht habe. Man wird zugeben, daß dieses Verlangen theoretisch völlig gerechtfertigt, nach der bisherigen Sachlage aber praktisch unausführbar ist. Diese Frage wird noch mehrfach ventilirt werden müssen. Man wird sich einstweilen, bis ein besserer Zustand erreicht sein wird, behelfen müssen. Dieser bessere Zustand wird aber nach unserer Ansicht darin bestehen, daß Bildungsschulen für jüdische Religionslehrer geschaffen werden. Die bestehenden jüd. Seminare reichen hierfür nicht aus, da sie ihre Zöglinge eben nur für den Standpunkt der Elementarschule ausbilden, und es nun auf die Individuen selbst ankommt, ob sie hierbei stehen bleiben oder sich autodidaktisch weiter fördern. Eine solche Bildungsanstalt für Religionslehrer wird in zwei Cursen das Bedürfniß für die unteren Stufen und das Bedürfniß für die höheren Stufen als Unterrichtsziel verfolgen müssen. Das Bedürfniß ist so dringend, daß wir jüngst dem israelitischen Gemeindebunde vorgeschlagen haben, die Herstellung einer solchen Anstalt sich zur Aufgabe zu machen. Die Abiturienten derselben müßten dann den beiden Stufen gemäß unter Assistenz eines staatlichen Commiffarius eine Prüfung bestehen und

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