Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 41 (1877)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1877)
- Date
- 1877-08-07
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung -es Zudenlhums. Cm unparteiisches Organ fiir alles Wische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Verlag von Baumgiirtuer's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 1 Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 bis 2>/. Bogen. Preis Vierteljährig 3 2-iark. Inserate werden mit 2o Pf. fiir die Pctitzeilc oder deren Raum be«chnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeirungs - Expeditionen nehme» Bestellungen an. I» redactionellen Angelegenheiten wende man sich an vr. L. Vtzilipusou in Don»; binfichtlich der Inserate an 3t. Mosse in Leipzig und dess.u FUialen in Berlin, BreSlaurc. Inserate, welch« biS Donnerstag eingehen. finden m der darauffolgende» Nummer Berücksichtigung. 41. Jahrgang. Leipzig, den 7. August 1877. JW 32. Inhalt. Leitende Artikel: Dringliche Fragen Lei dem jüdischen Religionsunterrichte an den höheren Lehranstalten in Preußen. — Das Austrittsgesetz im Großherzogthum Hessen. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Aus Oberschlefien, Gnesen, Berlin, Stuttgart. — Oesterreich-Ungarn: Tarnow, Bad Füred. — Schwei;: St. Gallen. — Rumänien: Bukarest. — Rußland: Moskau. — Amerika: New-Iork. — Bonn: Notizen, Literarische Notizen. — Feuilleton: Eine literarische Frage. — Vermischtes. «Geltende (XitKlef. Bon», den 1. August. Dringliche Fragen bei -em jü-. Religionsunterrichte an -eu höheren Lehranstalten in Preußen. Die Correspondenz aus Leobschütz, die wir in voriger Nummer brachten, stellt uns unmittelbar vor eine der Schwierigkeiten, welche bei der Verbindung deS jüdischen Religionsunterrichts mit den höheren Lehranstalten mit Sicherheit zu erwarten standen. Das Provinzialschulcollegium zu Breslau untersagt einem jüdischen Religionslehrer an einem Gymnasium den Gebrauch eines Lehrbuches, das seit 46 Jahren (die erste Auflage erschien Minden 1831) die größte Verwendung in vielen jüd. Elementar- und Religiousschulen fand und bereits die 25. Auflage erlebt hat, und schreibt ihm ein anderes vor, das bei extrem orthodoxer Richtung und seiner nüchternen Weise mehr auf die Kenntniß des Ceremonialen und des äußeren Religionswesens als auf die tiefere und innigere Auffaffung der Gotteslehre und die fruchtbare sittliche Veredlung abzielt, kurz mit dem Charakter des strengsten Stabilismus versehen ist, und deshalb sich nur einen geringen Kreis der Verwendung gewonnen hat. Es geschieht dies auf das Gutachten des LandeSrabbiners Tiktin in Breslau hin, welches dem Herxheimer'schen Lehrbuche die Hinteuansetzung jüdischer Dogmen vorwirft. Bekanntlich ist Herr Tiktin von der Breslauer Gemeinde als besonderer Rabbiner für deren orthodoxen Theil angestellt, steht also durchaus in keiner anderen Autorität als irgend ein Rabbiner irgend einer Gemeinde. Das Prädicat „Landesrabbiner" hat er vom Könige Friedrich Wilhelm IV. erhalten; es ist aber auch nicht im Entferntesten mit irgend welchem Vorrecht verbunden. Dies zur Aufklärung für Diejenigen, welche das Sachverhältuiß nicht kennen. Wir nehmen es dem Herrn Tiktin durchaus nicht übel, daß er, zu einem Gutachten aufgeforvert, seine persönliche Ueberzeugung ausspricht. Daß er dabei ohne Bedenken Alles, was seiner Richtung nicht zusagt, in entschiedener Weise verurtheilt, und lediglich die Beförderung seiner eigenen Partei in's Auge faßt, das sind wir von der sogenannten orthodoxen Partei gewohnt und wiederholt sich in allen Confessionen. Der Schwerpunkt befindet sich hier in dem Principe: Liegt es in der Gerechtsame des Provinzial-Schulcollegiums, auf das Gutachten eines einzelnen notorisch einen extremen Parteistandpunkt einnehmenden Rabbiners ein bei den Juden allgemein gebräuchliches Lehrbuch zu verbieten und ein anderes nur in geringem Maße angenommenes vorzuschreiben? Betrachten wir diesen in seinen Consequenzen höchst bedeutsamen Vorgang aus dem allgemeinen Gesichtspunkte. Es waren uns niemals die Bedenken entgangen, welche der Verbindung des jüdischen Religionsunterrichtes mit den höheren Lehranstalten entgegentreten mußten. Bon dem Augenblicke an, wo eine solche Vereinigung ausgeführt werden sollte, mußte auch der staatlichen Aufsichtsbehörde das Recht der Ueberwachung und der organischen Einrichtung zugestauden werden. Hiermit war aber ein Aufgeben jener Selbstständigkeit und Bewegungsfteiheit verbunden, welche dem Judeuthume bis jetzt zustand und die es ihm